Krawallbekämpfung

ShortId
11.3958
Id
20113958
Updated
27.07.2023 21:05
Language
de
Title
Krawallbekämpfung
AdditionalIndexing
12;Bericht;öffentliche Ordnung;Sachbeschädigung;strafbare Handlung;polizeiliche Ermittlung;junger Mensch
1
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0101020702, Sachbeschädigung
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neuerdings nehmen öffentliche Krawalle zu. Verschiedene Anlässe werden als Vorwand für die Störung der öffentlichen Ordnung und für die Gewalt gegen Menschen und Sachen missbraucht. Zu welchen tragischen Folgen solche Krawalle führen können, zeigen die Todesopfer in England. Eine vertiefte Abklärung drängt sich auf.</p><p>1. Eine genauere Abklärung des Phänomens drängt sich auf. Dabei sollen in einem ersten Schritt nur Daten verwendet werden, die leicht zu beschaffen sind. Allenfalls sind Vorschläge zu einer Verbesserung der Datenlage zu machen.</p><p>2. Nach Aussagen aus Polizeikreisen stellen sich offenbar Probleme bei der Fahndung. So gelten die Straftaten oft als zu geringfügig, um Bilder ins Internet zu stellen, was angesichts des finanziellen und sozialen Schadens eigentlich unbegreiflich erscheint. Offenbar werden zur Organisation solcher Krawalle auch die modernen elektronischen Mittel verwendet. Es müsste deshalb rasch und unbürokratisch auf die Daten der Provider zugegriffen werden können.</p><p>3. Die Gerichte machen Beteiligte oft nicht für den Schaden haftbar, wenn dieser nicht direkt auf ihre persönlichen Handlungen zurückgeht. Da allein das Verbleiben in einer gewalttätigen Menge die Gewalt ermöglicht und deren Bekämpfung erschwert, wäre eine Solidarhaftung zu prüfen.</p><p>4. Es soll abgeklärt werden, ob die Umschreibung der Straftatbestände eine erfolgreiche Strafverfolgung ermöglicht.</p><p>Selbstverständlich ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weitgehend eine Aufgabe der Kantone. Der Bund liefert aber einen Rahmen (StGB, Strafprozessordnung), sodass er sich an der Suche nach Lösungen beteiligen sollte.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Postulanten über die zunehmende Störung der öffentlichen Ordnung und Gewaltakte im öffentlichen Raum. Er sieht gegenwärtig jedoch keine Veranlassung für eine ausführliche Berichterstattung auf Bundesebene zur Thematik öffentlicher Krawalle. Bund und Kantone sorgen nach Artikel 57 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 BV). Soweit es um Polizeirecht geht, ist es Aufgabe der Kantone, für die Wahrung der inneren Sicherheit zu sorgen und die entsprechenden Dispositionen zu treffen. </p><p>Bezüglich des Anliegens des Postulanten, dass sich der Bund an der Suche nach Lösungen beteiligen solle, wird auf die bestehenden Berichte und Studien verwiesen, die bereits auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erarbeitet wurden und sich mit der aufgeworfenen Thematik auseinandersetzen: Erwähnt seien an dieser Stelle namentlich der Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2008, "Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Präventionsmassnahmen" ,in Erfüllung des Postulates 08.3000 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates sowie der Bericht "Jugend und Gewalt. Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien", den der Bundesrat am 20. Mai 2009 in Erfüllung der parlamentarischen Vorstösse Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 verabschiedet hat. Die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung UVG (SSUV) hat schliesslich am 20. Juli 2011 ihren Bericht "Neuer Höchststand der Gewalt unter jungen Menschen" publiziert. </p><p>Das Anliegen des Postulanten, wonach der Bund insbesondere im Rahmen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) griffigere Ahndungmöglichkeiten von öffentlichen Krawallen prüfen solle, wurde mit der durch den Bundesrat beantragten Annahme der Motion Hochreutener 10.3435, "Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen", vom 1. September 2010 bereits aufgenommen. Demnach erklärt sich der Bundesrat bereit, Artikel 260 StGB (Landfriedensbruch) auf seine Effizienz hin zu überprüfen. Im Parlament wurde die Motion noch nicht behandelt.</p><p>Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a StPO ermöglicht seit dem 1. Januar 2011 die öffentliche Fahndung nach Verdächtigen im Internet und wurde von kantonalen Staatsanwaltschaften bereits angewendet. Bei einer derartigen Massnahme sind allerdings der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht über die zunehmenden öffentlichen Krawalle ("Partykrawalle", Krawalle bei Sportanlässen, sogenannte "politische" Krawalle usw.) vorzulegen. Dieser Bericht soll insbesondere auf die folgenden Punkte eingehen:</p><p>1. Zahl und Ausmass solcher Ereignisse, Zahl der Beteiligten, Zahl und Organisation der Gewohnheitschaoten, Schäden, Bindung polizeilicher Ressourcen;</p><p>2. Möglichkeiten der effizienten Fahndung, insbesondere den Einsatz von Bildmaterial und die Verwertung von Daten aus dem Internet und dem Handyverkehr;</p><p>3. Auferlegung der entstandenen Kosten an die Beteiligten;</p><p>4. Umschreibung der Straftatbestände und deren allfällige Änderung im Sinne einer griffigeren Ahndung.</p>
  • Krawallbekämpfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neuerdings nehmen öffentliche Krawalle zu. Verschiedene Anlässe werden als Vorwand für die Störung der öffentlichen Ordnung und für die Gewalt gegen Menschen und Sachen missbraucht. Zu welchen tragischen Folgen solche Krawalle führen können, zeigen die Todesopfer in England. Eine vertiefte Abklärung drängt sich auf.</p><p>1. Eine genauere Abklärung des Phänomens drängt sich auf. Dabei sollen in einem ersten Schritt nur Daten verwendet werden, die leicht zu beschaffen sind. Allenfalls sind Vorschläge zu einer Verbesserung der Datenlage zu machen.</p><p>2. Nach Aussagen aus Polizeikreisen stellen sich offenbar Probleme bei der Fahndung. So gelten die Straftaten oft als zu geringfügig, um Bilder ins Internet zu stellen, was angesichts des finanziellen und sozialen Schadens eigentlich unbegreiflich erscheint. Offenbar werden zur Organisation solcher Krawalle auch die modernen elektronischen Mittel verwendet. Es müsste deshalb rasch und unbürokratisch auf die Daten der Provider zugegriffen werden können.</p><p>3. Die Gerichte machen Beteiligte oft nicht für den Schaden haftbar, wenn dieser nicht direkt auf ihre persönlichen Handlungen zurückgeht. Da allein das Verbleiben in einer gewalttätigen Menge die Gewalt ermöglicht und deren Bekämpfung erschwert, wäre eine Solidarhaftung zu prüfen.</p><p>4. Es soll abgeklärt werden, ob die Umschreibung der Straftatbestände eine erfolgreiche Strafverfolgung ermöglicht.</p><p>Selbstverständlich ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weitgehend eine Aufgabe der Kantone. Der Bund liefert aber einen Rahmen (StGB, Strafprozessordnung), sodass er sich an der Suche nach Lösungen beteiligen sollte.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Postulanten über die zunehmende Störung der öffentlichen Ordnung und Gewaltakte im öffentlichen Raum. Er sieht gegenwärtig jedoch keine Veranlassung für eine ausführliche Berichterstattung auf Bundesebene zur Thematik öffentlicher Krawalle. Bund und Kantone sorgen nach Artikel 57 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 BV). Soweit es um Polizeirecht geht, ist es Aufgabe der Kantone, für die Wahrung der inneren Sicherheit zu sorgen und die entsprechenden Dispositionen zu treffen. </p><p>Bezüglich des Anliegens des Postulanten, dass sich der Bund an der Suche nach Lösungen beteiligen solle, wird auf die bestehenden Berichte und Studien verwiesen, die bereits auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erarbeitet wurden und sich mit der aufgeworfenen Thematik auseinandersetzen: Erwähnt seien an dieser Stelle namentlich der Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2008, "Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Präventionsmassnahmen" ,in Erfüllung des Postulates 08.3000 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates sowie der Bericht "Jugend und Gewalt. Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien", den der Bundesrat am 20. Mai 2009 in Erfüllung der parlamentarischen Vorstösse Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 verabschiedet hat. Die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung UVG (SSUV) hat schliesslich am 20. Juli 2011 ihren Bericht "Neuer Höchststand der Gewalt unter jungen Menschen" publiziert. </p><p>Das Anliegen des Postulanten, wonach der Bund insbesondere im Rahmen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) griffigere Ahndungmöglichkeiten von öffentlichen Krawallen prüfen solle, wurde mit der durch den Bundesrat beantragten Annahme der Motion Hochreutener 10.3435, "Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen", vom 1. September 2010 bereits aufgenommen. Demnach erklärt sich der Bundesrat bereit, Artikel 260 StGB (Landfriedensbruch) auf seine Effizienz hin zu überprüfen. Im Parlament wurde die Motion noch nicht behandelt.</p><p>Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a StPO ermöglicht seit dem 1. Januar 2011 die öffentliche Fahndung nach Verdächtigen im Internet und wurde von kantonalen Staatsanwaltschaften bereits angewendet. Bei einer derartigen Massnahme sind allerdings der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht über die zunehmenden öffentlichen Krawalle ("Partykrawalle", Krawalle bei Sportanlässen, sogenannte "politische" Krawalle usw.) vorzulegen. Dieser Bericht soll insbesondere auf die folgenden Punkte eingehen:</p><p>1. Zahl und Ausmass solcher Ereignisse, Zahl der Beteiligten, Zahl und Organisation der Gewohnheitschaoten, Schäden, Bindung polizeilicher Ressourcen;</p><p>2. Möglichkeiten der effizienten Fahndung, insbesondere den Einsatz von Bildmaterial und die Verwertung von Daten aus dem Internet und dem Handyverkehr;</p><p>3. Auferlegung der entstandenen Kosten an die Beteiligten;</p><p>4. Umschreibung der Straftatbestände und deren allfällige Änderung im Sinne einer griffigeren Ahndung.</p>
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