Rechtlicher und sozialer Schutz für Frauen in der Landwirtschaft
- ShortId
-
11.3962
- Id
-
20113962
- Updated
-
28.07.2023 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Rechtlicher und sozialer Schutz für Frauen in der Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
55;28;15;Landwirt/in;Arbeitnehmerschutz;Abschluss einer Ausbildung;Arbeitsrecht;Invalidenversicherung;landwirtschaftlicher Familienbetrieb;Arbeitslosenversicherung;mitarbeitende/r Familienangehörige/r;sozialer Schutz;Frau;landwirtschaftliches Einkommen;Frauenarbeit
- 1
-
- L05K1401050601, Landwirt/in
- L05K0107010301, Frau
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702020113, mitarbeitende/r Familienangehörige/r
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K1401050503, landwirtschaftlicher Familienbetrieb
- L02K0104, sozialer Schutz
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf meine Motion 11.3531 erwähnt der Bundesrat die Grundlagen, die in den letzten zehn Jahren für Frauen in der Landwirtschaft geschaffen worden sind. Ich hätte dazu gerne mehr Details, namentlich im Bereich der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung.</p><p>Frauen übernehmen seit jeher auf dem Betrieb viele Aufgaben, sie engagieren sich oft völlig selbstlos und setzen sich für den Erhalt des Betriebs ein. Für all dies wenden sie viel Zeit und Energie auf. </p><p>Um ein Bäuerinnendiplom zu erhalten, muss eine Frau eine nicht zu unterschätzende Summe aufbringen. Sie wertet damit ihren Beruf und die Landwirtschaft auf, kann aber nicht sicher sein, dass dies anerkannt wird und sie entsprechend geschützt ist.</p><p>Die Gesetze sollen die Schwächeren schützen. In den meisten strittigen Fällen, zu denen es in der Landwirtschaft kommt, sitzen die Frauen rechtlich am kürzeren Hebel. Dies bestätigt leider auch die Merkblattserie "Bewusst Bäuerin sein".</p>
- <p>Der Bundesrat legt Wert auf die Feststellung, dass jene Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, ungeachtet des Geschlechts die gleichen Rechte und Pflichten hat. Ebenso sind Angestellte und mitarbeitende Familienmitglieder, ob männlich oder weiblich, jeweils sozialrechtlich gleichgestellt.</p><p>1. Frauen, die als selbstständige Bewirtschafterinnen, als selbstständige Leiterinnen eines Betriebszweigs oder als Angestellte des Betriebs tätig sind, haben folgenden Versicherungsschutz: Als Selbstständige leisten die Frauen obligatorische Beiträge an die AHV, IV und EO - für Jahreseinkommen von weniger als 55 700 Franken gilt dabei ein tieferer Beitragssatz - und haben entsprechend Anspruch auf diese Leistungen. Angestellte sind zusätzlich gegen Arbeitslosigkeit und gegen Unfall versichert, und sie fallen zudem bei einem Jahreslohn von mehr als 20 880 Franken unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für eine Frau, die als mitarbeitendes Familienmitglied auf einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, besteht wie für alle ein Obligatorium für die Krankenpflegegrundversicherung.</p><p>2. Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) gelten für Mann und Frau gleichermassen. Die Ausbildungen von Bäuerinnen und Landwirtinnen und Landwirten werden sowohl in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) als auch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Strukturverbesserungsverordnung (Investitionshilfen) (SR 913.1; SVV) explizit einander gleichgestellt. Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht (SR 211.412.11; BGBB) orientiert sich an den Voraussetzungen der Direktzahlungsverordnung.</p><p>3. Bei der Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) und bei der Arbeitslosenversicherung (SR 837.0; Avig) gelten wie bei anderen nichtlandwirtschaftlichen Rechtsbereichen für alle Frauen von Familienunternehmen dieselben Regelungen. Die mitarbeitenden Familienmitglieder müssen sich aktiv um den Versicherungsschutz gegen Invalidität oder Arbeitslosigkeit bemühen.</p><p>4./5. Die Ausbildungen mit dem Abschluss "Bäuerin mit eidg. Fachausweis" sowie "eidg. diplomierte Bäuerin" sind anerkannte Bildungsgänge. Die diversen Modulangebote und die Praxispflicht gewährleisten ein hohes Ausbildungsniveau. Der Fachausweis Bäuerin berechtigt denn auch zum Bezug von Direktzahlungen und Investitionshilfen, falls die Bäuerin als Bewirtschafterin den Betrieb führt.</p><p>6. "Bäuerin mit eidg. Fachausweis" sowie "eidg. diplomierte Bäuerin" sind geschützte Berufstitel. Wie bei anderen Ausbildungen führen sie aber nicht zu einem automatischen beruflichen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welchen Schutz haben Frauen Anspruch, die in der Landwirtschaft tätig sind? </p><p>2. Wie sehen die in den letzten zehn Jahren geschaffenen Grundlagen aus, die der </p><p>Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 11.3531 erwähnt? </p><p>3. Welche rechtlichen Grundlagen wurden insbesondere im Bereich der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung geschaffen? </p><p>4. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat dem Beruf "Bäuerin mit eidgenössischem Fachausweis" bei? </p><p>5. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat dem Beruf "eidgenössisch diplomierte Bäuerin" bei? </p><p>6. Sollten dieses Diplom und dieser Fachausweis nicht Garanten dafür sein, dass die Bäuerinnen beruflich geschützt sind?</p>
- Rechtlicher und sozialer Schutz für Frauen in der Landwirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Antwort auf meine Motion 11.3531 erwähnt der Bundesrat die Grundlagen, die in den letzten zehn Jahren für Frauen in der Landwirtschaft geschaffen worden sind. Ich hätte dazu gerne mehr Details, namentlich im Bereich der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung.</p><p>Frauen übernehmen seit jeher auf dem Betrieb viele Aufgaben, sie engagieren sich oft völlig selbstlos und setzen sich für den Erhalt des Betriebs ein. Für all dies wenden sie viel Zeit und Energie auf. </p><p>Um ein Bäuerinnendiplom zu erhalten, muss eine Frau eine nicht zu unterschätzende Summe aufbringen. Sie wertet damit ihren Beruf und die Landwirtschaft auf, kann aber nicht sicher sein, dass dies anerkannt wird und sie entsprechend geschützt ist.</p><p>Die Gesetze sollen die Schwächeren schützen. In den meisten strittigen Fällen, zu denen es in der Landwirtschaft kommt, sitzen die Frauen rechtlich am kürzeren Hebel. Dies bestätigt leider auch die Merkblattserie "Bewusst Bäuerin sein".</p>
- <p>Der Bundesrat legt Wert auf die Feststellung, dass jene Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, ungeachtet des Geschlechts die gleichen Rechte und Pflichten hat. Ebenso sind Angestellte und mitarbeitende Familienmitglieder, ob männlich oder weiblich, jeweils sozialrechtlich gleichgestellt.</p><p>1. Frauen, die als selbstständige Bewirtschafterinnen, als selbstständige Leiterinnen eines Betriebszweigs oder als Angestellte des Betriebs tätig sind, haben folgenden Versicherungsschutz: Als Selbstständige leisten die Frauen obligatorische Beiträge an die AHV, IV und EO - für Jahreseinkommen von weniger als 55 700 Franken gilt dabei ein tieferer Beitragssatz - und haben entsprechend Anspruch auf diese Leistungen. Angestellte sind zusätzlich gegen Arbeitslosigkeit und gegen Unfall versichert, und sie fallen zudem bei einem Jahreslohn von mehr als 20 880 Franken unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für eine Frau, die als mitarbeitendes Familienmitglied auf einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, besteht wie für alle ein Obligatorium für die Krankenpflegegrundversicherung.</p><p>2. Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) gelten für Mann und Frau gleichermassen. Die Ausbildungen von Bäuerinnen und Landwirtinnen und Landwirten werden sowohl in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; DZV) als auch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Strukturverbesserungsverordnung (Investitionshilfen) (SR 913.1; SVV) explizit einander gleichgestellt. Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht (SR 211.412.11; BGBB) orientiert sich an den Voraussetzungen der Direktzahlungsverordnung.</p><p>3. Bei der Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) und bei der Arbeitslosenversicherung (SR 837.0; Avig) gelten wie bei anderen nichtlandwirtschaftlichen Rechtsbereichen für alle Frauen von Familienunternehmen dieselben Regelungen. Die mitarbeitenden Familienmitglieder müssen sich aktiv um den Versicherungsschutz gegen Invalidität oder Arbeitslosigkeit bemühen.</p><p>4./5. Die Ausbildungen mit dem Abschluss "Bäuerin mit eidg. Fachausweis" sowie "eidg. diplomierte Bäuerin" sind anerkannte Bildungsgänge. Die diversen Modulangebote und die Praxispflicht gewährleisten ein hohes Ausbildungsniveau. Der Fachausweis Bäuerin berechtigt denn auch zum Bezug von Direktzahlungen und Investitionshilfen, falls die Bäuerin als Bewirtschafterin den Betrieb führt.</p><p>6. "Bäuerin mit eidg. Fachausweis" sowie "eidg. diplomierte Bäuerin" sind geschützte Berufstitel. Wie bei anderen Ausbildungen führen sie aber nicht zu einem automatischen beruflichen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welchen Schutz haben Frauen Anspruch, die in der Landwirtschaft tätig sind? </p><p>2. Wie sehen die in den letzten zehn Jahren geschaffenen Grundlagen aus, die der </p><p>Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 11.3531 erwähnt? </p><p>3. Welche rechtlichen Grundlagen wurden insbesondere im Bereich der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung geschaffen? </p><p>4. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat dem Beruf "Bäuerin mit eidgenössischem Fachausweis" bei? </p><p>5. Welchen Stellenwert misst der Bundesrat dem Beruf "eidgenössisch diplomierte Bäuerin" bei? </p><p>6. Sollten dieses Diplom und dieser Fachausweis nicht Garanten dafür sein, dass die Bäuerinnen beruflich geschützt sind?</p>
- Rechtlicher und sozialer Schutz für Frauen in der Landwirtschaft
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