Verzicht auf Nachqualifikation von Gymnasial- und BerufsfachschullehrkrÀften
- ShortId
-
11.3971
- Id
-
20113971
- Updated
-
27.07.2023 20:43
- Language
-
de
- Title
-
Verzicht auf Nachqualifikation von Gymnasial- und Berufsfachschullehrkräften
- AdditionalIndexing
-
32;Mittelschule;berufsbildender Unterricht;Inkrafttreten des Gesetzes;Qualitätssicherung;Lehrerbildung;Lehrkraft;berufliche Eignung
- 1
-
- L05K1301020102, Lehrkraft
- L03K130203, berufsbildender Unterricht
- L04K13020502, Mittelschule
- L04K13020304, Lehrerbildung
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anforderungen der Nachqualifikation erzeugen in den meisten beruflichen Grundbildungen keinen Mehrwert. Es sind keine gravierenden effektiven Qualitätsdefizite bekannt, die eine systematische Nachqualifikation nach den Vorgaben des BBG und der BBV rechtfertigen würden.</p><p>Lehrkräfte an Berufsfachschulen werden und wurden nach Personalmanagement-Grundsätzen rekrutiert. Schulleitungen der beruflichen Grundbildung haben genügend Kompetenzen im Fall von festgestellten Qualitätsmängeln, eine Lehrperson zur Nachqualifikation zu verpflichten.</p><p>Die Schulen der beruflichen Grundbildung verfügen über Qualitätsmanagementsysteme, die Defizite im Bereich der Berufspädagogik aufdecken würden.</p><p>Die aktuelle Vorgabe führt dazu, dass Lehrkräfte aus dem Bildungsprozess aussteigen und den Berufsfachschulen de facto ein deutlich kleineres Angebot an rekrutierbaren Lehrkräften zur Verfügung stehen wird. Dies ist unweigerlich mit negativen Folgen auf die Unterrichtsqualität verbunden.</p><p>Den Kantonen entstehen systematische (formal bedingte) Kosten (durch Stellvertretungen für Unterrichtsausfall und Kurskosten) ohne effektiven Mehrwert auf die Ausbildungsqualität.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Schweizer Wirtschaft mit guten Nachwuchskräften versorgt wird durch eine Berufsbildung mit qualitativ hochstehenden Angeboten. Die berufspädagogische Ausbildung der Lehrpersonen an Berufsfachschulen trägt wesentlich zur Qualität des berufskundlichen und allgemein bildenden Unterrichts bei. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung haben die Anforderungen gegenüber den alten gesetzlichen Grundlagen nicht verschärft und verlangen keine systematische Nachqualifikation. Lehrpersonen, die altrechtlich richtig qualifiziert waren, sind es auch weiterhin. Die Nachqualifikation betrifft nur langjährig tätige Lehrpersonen, die bisher keine berufspädagogische Ausbildung absolviert haben. Für diese Zielgruppe wurde ein spezielles Verfahren entwickelt, welches auf einer Kompetenzfeststellung beruht. Es ist explizit kein Bildungsgang vorgesehen. Die Vorgaben für die Kompetenzfeststellung berücksichtigten die Punkte, auf die der Motionär in seiner Begründung hinweist.</p><p>Die Implementierung neuer gesetzlicher Grundlagen bedingt immer die Anpassung nachfolgender Erlasse (z. B. kantonale Lehreranstellungsgesetze und Verordnungen). Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sucht bei Fällen von Rechtsunsicherheit mit den Kantonen einvernehmliche Lösungen. Dies ist in Bezug auf spezifische Punkte in der Lehrerbildung schon geschehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und die Berufsbildungsverordnung (BBV) (insb. Art. 46 BBG und Art. 73 BBV sowie Art. 76 BBV) dahingehend anzupassen, dass auf die systematische Nachqualifikation von Berufsfachschullehrkräften verzichtet wird, die vor Inkrafttreten der revidierten kantonalen Lehreranstellungsgesetze und -verordnungen angestellt worden sind. Die neuen Anforderungen sind erst ab dem Zeitpunkt umzusetzen, an dem sie in den kantonalen Lehreranstellungsgesetzen und -verordnungen explizit verlangt werden (in der Regel zum Zeitpunkt der nächsten kantonalen Revision).</p>
- Verzicht auf Nachqualifikation von Gymnasial- und Berufsfachschullehrkräften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Anforderungen der Nachqualifikation erzeugen in den meisten beruflichen Grundbildungen keinen Mehrwert. Es sind keine gravierenden effektiven Qualitätsdefizite bekannt, die eine systematische Nachqualifikation nach den Vorgaben des BBG und der BBV rechtfertigen würden.</p><p>Lehrkräfte an Berufsfachschulen werden und wurden nach Personalmanagement-Grundsätzen rekrutiert. Schulleitungen der beruflichen Grundbildung haben genügend Kompetenzen im Fall von festgestellten Qualitätsmängeln, eine Lehrperson zur Nachqualifikation zu verpflichten.</p><p>Die Schulen der beruflichen Grundbildung verfügen über Qualitätsmanagementsysteme, die Defizite im Bereich der Berufspädagogik aufdecken würden.</p><p>Die aktuelle Vorgabe führt dazu, dass Lehrkräfte aus dem Bildungsprozess aussteigen und den Berufsfachschulen de facto ein deutlich kleineres Angebot an rekrutierbaren Lehrkräften zur Verfügung stehen wird. Dies ist unweigerlich mit negativen Folgen auf die Unterrichtsqualität verbunden.</p><p>Den Kantonen entstehen systematische (formal bedingte) Kosten (durch Stellvertretungen für Unterrichtsausfall und Kurskosten) ohne effektiven Mehrwert auf die Ausbildungsqualität.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Schweizer Wirtschaft mit guten Nachwuchskräften versorgt wird durch eine Berufsbildung mit qualitativ hochstehenden Angeboten. Die berufspädagogische Ausbildung der Lehrpersonen an Berufsfachschulen trägt wesentlich zur Qualität des berufskundlichen und allgemein bildenden Unterrichts bei. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung haben die Anforderungen gegenüber den alten gesetzlichen Grundlagen nicht verschärft und verlangen keine systematische Nachqualifikation. Lehrpersonen, die altrechtlich richtig qualifiziert waren, sind es auch weiterhin. Die Nachqualifikation betrifft nur langjährig tätige Lehrpersonen, die bisher keine berufspädagogische Ausbildung absolviert haben. Für diese Zielgruppe wurde ein spezielles Verfahren entwickelt, welches auf einer Kompetenzfeststellung beruht. Es ist explizit kein Bildungsgang vorgesehen. Die Vorgaben für die Kompetenzfeststellung berücksichtigten die Punkte, auf die der Motionär in seiner Begründung hinweist.</p><p>Die Implementierung neuer gesetzlicher Grundlagen bedingt immer die Anpassung nachfolgender Erlasse (z. B. kantonale Lehreranstellungsgesetze und Verordnungen). Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sucht bei Fällen von Rechtsunsicherheit mit den Kantonen einvernehmliche Lösungen. Dies ist in Bezug auf spezifische Punkte in der Lehrerbildung schon geschehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und die Berufsbildungsverordnung (BBV) (insb. Art. 46 BBG und Art. 73 BBV sowie Art. 76 BBV) dahingehend anzupassen, dass auf die systematische Nachqualifikation von Berufsfachschullehrkräften verzichtet wird, die vor Inkrafttreten der revidierten kantonalen Lehreranstellungsgesetze und -verordnungen angestellt worden sind. Die neuen Anforderungen sind erst ab dem Zeitpunkt umzusetzen, an dem sie in den kantonalen Lehreranstellungsgesetzen und -verordnungen explizit verlangt werden (in der Regel zum Zeitpunkt der nächsten kantonalen Revision).</p>
- Verzicht auf Nachqualifikation von Gymnasial- und Berufsfachschullehrkräften
Back to List