Rechte der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei Tarifverträgen

ShortId
11.3974
Id
20113974
Updated
28.07.2023 13:39
Language
de
Title
Rechte der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei Tarifverträgen
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Krankenversicherung;Zahnmedizin;arztähnlicher Beruf
1
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K01050217, Zahnmedizin
  • L06K110503020101, Tarif
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker begegnen wie viele Leistungserbringer, deren Leistungen vom KVG vergütet werden, einer Reihe von Schwierigkeiten, wenn es um die Anpassung des Taxpunktwerts und um die unterschiedlichen Praktiken innerhalb der Sozialversicherungen (Krankenversicherung; Unfallversicherung, z. B. Suva; Militärversicherung; Invalidenversicherung) geht. Im Gegensatz zu den anderen Leistungserbringern sind sie aber bei den Tarifverträgen nicht direkte Tarifpartner. Sie können deshalb ihre Interessen und ihre besonderen Bedürfnisse nicht direkt geltend machen. Vielmehr werden die Tarifverhandlungen von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) geführt, mit dem Argument, dass die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker nicht als Leistungserbringer nach dem KVG anerkannt sind. Diese Situation ist problematisch: Wenn die Tätigkeit (d. h. die Leistung der Zahntechnikerin oder des Zahntechnikers) vom KVG finanziert wird, so ist es doch äusserst stossend, dass die betroffenen Leistungserbringer für die Wahrung ihrer Interessen von einer anderen Einrichtung abhängig sind. Historisch mag dies nachvollziehbar sein; heute ist eine solche Regelung aber absurd. Die betroffene Einrichtung, die SSO, kann ja nicht gleichzeitig ihre eigenen Interessen und diejenigen der Technikerinnen und Techniker überzeugend vertreten. Eine solche Abhängigkeit bei den Verhandlungen schwächt zudem den Beruf, einen Beruf, der sowieso vor grossen Herausforderungen bezüglich seiner Zukunft (oder gar seines Überlebens!) steht, namentlich aufgrund der osteuropäischen und der chinesischen Konkurrenz.</p><p>Ohne unbedingt eine Anerkennung als Leistungserbringer im Rahmen des KVG zu verlangen, bin ich der Meinung, dass eine Lösung gefunden werden muss, damit die Tarifverhandlungen der Branche unabhängig geführt werden können.</p>
  • <p>Nach Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) können als Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits auftreten. Zahntechniker und Zahntechnikerinnen sind indessen keine Leistungserbringer im Sinne von Artikel 35 KVG und können in der Folge nicht als Partei eines Tarifvertrages auftreten. </p><p>Grundsätzlich ist der Bundesrat zuständig nach Artikel 35 in Verbindung mit Artikel 38 KVG, die Zulassung der Leistungserbringer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zu regeln. Angesichts einer grossen Zahl von Gesuchen verschiedener Leistungserbringergruppen wurden für die Prüfung von Anträgen neuer Leistungserbringerkategorien von der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung (ELK) im Jahre 1995 Kriterien verabschiedet. Als wichtigstes Kriterium überhaupt wurde die Notwendigkeit der Anerkennung eines Berufes für die Krankenversicherung angesehen. Demnach ist jeweils zu beurteilen, ob ein bestimmter Leistungsbereich im Rahmen der Krankenversicherung vergütet werden soll und ob dieser Leistungsbereich von einem anderen, bereits anerkannten Leistungserbringer - allenfalls gestützt auf eine Zusatzausbildung - nicht bereits in genügendem Masse abgedeckt wird. Erst wenn die Notwendigkeit einer Anerkennung vorerst summarisch bejaht wird, ist eine vertiefte Prüfung und Behandlung eines Gesuches angezeigt. Die ELK hat sich damit für eine Limitierung der Anzahl Berufe entschieden. </p><p>Gestützt auf diese Kriterien wurde seinerzeit vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahre 1997 eine Vorprüfung vorgenommen, die ergeben hat, dass die zahntechnischen Leistungen in einem sehr engen Verhältnis zur zahnärztlichen Behandlung stehen. Eine eigenständige Leistungserbringung ist nicht üblich. Vielmehr bilden diese Leistungen einen Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung. Insofern stellt die vom Zahntechniker oder von der Zahntechnikerin erbrachte Leistung keine eigenständige Leistung am Patienten selbst dar.</p><p>Festzuhalten ist zudem, dass die Kostenübernahme der zahnärztlichen Leistungen im KVG beschränkt ist: Artikel 31 Absatz 1 KVG führt zusätzlich zur subsidiären Kostenübernahme nach Absatz 2 bei Schäden des Kausystems, welche durch einen Unfall verursacht werden, einzig die Übernahme der Kosten von zahnärztlichen Behandlungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein, die durch schwere Erkrankungen verursacht werden. </p><p>Auch wenn der Bundesrat für die Anliegen der Vertretung des Berufsstandes Verständnis hat, hält er es aus den dargelegten Gründen nicht für notwendig, eine eigenständige Zulassung der Zahntechniker und Zahntechnikerinnen vorzusehen, da deren Leistungen in der zahnärztlichen Behandlung eingeschlossen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei der Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) als vollwertige Tarifpartner zu anerkennen.</p>
  • Rechte der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei Tarifverträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker begegnen wie viele Leistungserbringer, deren Leistungen vom KVG vergütet werden, einer Reihe von Schwierigkeiten, wenn es um die Anpassung des Taxpunktwerts und um die unterschiedlichen Praktiken innerhalb der Sozialversicherungen (Krankenversicherung; Unfallversicherung, z. B. Suva; Militärversicherung; Invalidenversicherung) geht. Im Gegensatz zu den anderen Leistungserbringern sind sie aber bei den Tarifverträgen nicht direkte Tarifpartner. Sie können deshalb ihre Interessen und ihre besonderen Bedürfnisse nicht direkt geltend machen. Vielmehr werden die Tarifverhandlungen von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) geführt, mit dem Argument, dass die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker nicht als Leistungserbringer nach dem KVG anerkannt sind. Diese Situation ist problematisch: Wenn die Tätigkeit (d. h. die Leistung der Zahntechnikerin oder des Zahntechnikers) vom KVG finanziert wird, so ist es doch äusserst stossend, dass die betroffenen Leistungserbringer für die Wahrung ihrer Interessen von einer anderen Einrichtung abhängig sind. Historisch mag dies nachvollziehbar sein; heute ist eine solche Regelung aber absurd. Die betroffene Einrichtung, die SSO, kann ja nicht gleichzeitig ihre eigenen Interessen und diejenigen der Technikerinnen und Techniker überzeugend vertreten. Eine solche Abhängigkeit bei den Verhandlungen schwächt zudem den Beruf, einen Beruf, der sowieso vor grossen Herausforderungen bezüglich seiner Zukunft (oder gar seines Überlebens!) steht, namentlich aufgrund der osteuropäischen und der chinesischen Konkurrenz.</p><p>Ohne unbedingt eine Anerkennung als Leistungserbringer im Rahmen des KVG zu verlangen, bin ich der Meinung, dass eine Lösung gefunden werden muss, damit die Tarifverhandlungen der Branche unabhängig geführt werden können.</p>
    • <p>Nach Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) können als Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits auftreten. Zahntechniker und Zahntechnikerinnen sind indessen keine Leistungserbringer im Sinne von Artikel 35 KVG und können in der Folge nicht als Partei eines Tarifvertrages auftreten. </p><p>Grundsätzlich ist der Bundesrat zuständig nach Artikel 35 in Verbindung mit Artikel 38 KVG, die Zulassung der Leistungserbringer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zu regeln. Angesichts einer grossen Zahl von Gesuchen verschiedener Leistungserbringergruppen wurden für die Prüfung von Anträgen neuer Leistungserbringerkategorien von der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung (ELK) im Jahre 1995 Kriterien verabschiedet. Als wichtigstes Kriterium überhaupt wurde die Notwendigkeit der Anerkennung eines Berufes für die Krankenversicherung angesehen. Demnach ist jeweils zu beurteilen, ob ein bestimmter Leistungsbereich im Rahmen der Krankenversicherung vergütet werden soll und ob dieser Leistungsbereich von einem anderen, bereits anerkannten Leistungserbringer - allenfalls gestützt auf eine Zusatzausbildung - nicht bereits in genügendem Masse abgedeckt wird. Erst wenn die Notwendigkeit einer Anerkennung vorerst summarisch bejaht wird, ist eine vertiefte Prüfung und Behandlung eines Gesuches angezeigt. Die ELK hat sich damit für eine Limitierung der Anzahl Berufe entschieden. </p><p>Gestützt auf diese Kriterien wurde seinerzeit vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahre 1997 eine Vorprüfung vorgenommen, die ergeben hat, dass die zahntechnischen Leistungen in einem sehr engen Verhältnis zur zahnärztlichen Behandlung stehen. Eine eigenständige Leistungserbringung ist nicht üblich. Vielmehr bilden diese Leistungen einen Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung. Insofern stellt die vom Zahntechniker oder von der Zahntechnikerin erbrachte Leistung keine eigenständige Leistung am Patienten selbst dar.</p><p>Festzuhalten ist zudem, dass die Kostenübernahme der zahnärztlichen Leistungen im KVG beschränkt ist: Artikel 31 Absatz 1 KVG führt zusätzlich zur subsidiären Kostenübernahme nach Absatz 2 bei Schäden des Kausystems, welche durch einen Unfall verursacht werden, einzig die Übernahme der Kosten von zahnärztlichen Behandlungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein, die durch schwere Erkrankungen verursacht werden. </p><p>Auch wenn der Bundesrat für die Anliegen der Vertretung des Berufsstandes Verständnis hat, hält er es aus den dargelegten Gründen nicht für notwendig, eine eigenständige Zulassung der Zahntechniker und Zahntechnikerinnen vorzusehen, da deren Leistungen in der zahnärztlichen Behandlung eingeschlossen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei der Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) als vollwertige Tarifpartner zu anerkennen.</p>
    • Rechte der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker bei Tarifverträgen

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