Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren
- ShortId
-
11.3977
- Id
-
20113977
- Updated
-
28.07.2023 08:55
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren
- AdditionalIndexing
-
12;Zivilprozessordnung;Rechtsschutz;Streitwert;Rechtssicherheit;Rechtsstellung;Verfahrensrecht;Klage vor Gericht;Gerichtsverfahren;Zivilprozess
- 1
-
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K05070203, Rechtsstellung
- L04K05040403, Zivilprozess
- L05K0507020701, Zivilprozessordnung
- L05K0504040301, Streitwert
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Pleiten der beiden Banken Lehman Brothers und Kaupthing haben es erneut gezeigt: Im Falle von Massenschäden fehlt den Geschädigten ein wirksames Mittel, gemeinsam ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Trotz der in der Schweiz bestehenden Instrumente, um Verfahren bei Massenschäden zu konzentrieren (Verbindung von Verfahren, Streitgenossenschaft, Verbandsklage), ist das Prozesskostenrisiko besonders bei hohen Streitwerten für die Geschädigten nicht tragbar. Zudem mangelt es auch bei relativ geringen Streitwerten an einem prozessökonomischen, einfachen Zugang zum Recht.</p><p>Dieser Umstand kommt dem häufig ökonomisch stärkeren Beklagten zugute. Der schweizerischen Rechtsordnung mangelt es in solchen Fällen an einem Institut, welches die Prozessführung für die Geschädigten überhaupt erst finanzierbar macht.</p><p>Ein gemeinsames Klagerecht hat auch sonst eindeutige Vorteile: Ein Richter bzw. eine Richterin entscheidet, hört dieselben Sachverständigen an und fällt schliesslich ein Urteil und nicht mehrere, die sich unter Umständen widersprechen. Dies erhöht die Rechtssicherheit insbesondere dadurch, dass so die kontroverse Auseinandersetzung im Rahmen der Urteilsfindung und in das zu fällende Urteil im Rahmen ein und desselben Verfahrens bereits einfliessen kann. In vielen Fällen wäre es daher auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten höchst sinnvoll, gemeinsame Sach- und Rechtsfragen in Musterprozessen effizient und kostengünstig klären zu können.</p><p>Grund für den Widerstand gegen die Einführung einer Gruppenklage ist die amerikanische Sammelklage, deren Ausformung und Auswüchse nicht zu unserem Rechtssystem passen. Die Sammelklage muss deshalb dringend entamerikanisiert und den schweizerischen Verhältnissen angepasst werden mit dem Ziel, ein moderates kollektives Verfahren zu schaffen, damit Gruppen von Geschädigten gemeinsam klagen können.</p>
- <p>Angesichts verschiedener Ereignisse und Entwicklungen in den letzten Jahren gerade im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte erachtet der Bundesrat eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten und die Schaffung prozessualer Instrumente der kollektiven Interessenwahrung und Rechtsdurchsetzung für sinnvoll und notwendig. So stellte er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA", die Prüfung der Schaffung prozessualer Instrumente zur kollektiven Interessenwahrung in Aussicht, und zwar im Kontext der Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (BBl 2011, 3459, 3503). </p><p>Nach Ansicht des Bundesrates kann sich diese Prüfung der Einführung prozessualer Instrumente zur kollektiven Interessenwahrung nicht auf den Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit beschränken. Vielmehr muss es dabei in allgemeiner und sehr breit angelegter Form um die Prüfung von Instituten der kollektiven Rechtsdurchsetzung zur Geltendmachung von (Schaden-)Ersatzansprüchen in Fällen gehen, wo es eine Vielzahl von Geschädigten mit gleichen oder gleichartigen Ansprüchen aufgrund gemeinsamer Tat- oder Rechtsfragen gibt (vgl. Votum Bundesrätin Sommaruga vom 6. Dezember 2010, Beantwortung der Frage 10.5511 Bischof Pirmin, "Sammelklagen auch in der Schweiz?", AB NR 2010 1826). Neben der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist dies namentlich im Bereich des Finanz- und Kapitalmarktes, des Konsumentenschutzes, des Kartellrechts, des Arbeitsrechts, des Umweltschutzes sowie des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung. Bei einer solchen Prüfung ist von den bestehenden schweizerischen (Prozess-)Rechtsverhältnissen und der schweizerischen Klagekultur auszugehen, und es sind auch geltende Bestimmungen zu prüfen, beispielsweise die Prozesskostenvorschuss- und -tragungspflicht sowie die Anwaltsentschädigung und Prozessfinanzierung. Zweifellos hat eine solche Prüfung rechtsvergleichend mit bestehenden Systemen in anderen europäischen, aber auch aussereuropäischen Ländern zu erfolgen.</p><p>Ohne eine solche breite und vertiefte Prüfung, welche die Problematik der kollektiven Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten und -instrumente umfassend analysieren und Handlungsmöglichkeiten bzw. Abgrenzungen aufzeigen wird, ist es nicht sachgerecht, bereits jetzt über die Ausarbeitung einer konkreten Gesetzesvorlage zu entscheiden. Konsequenterweise kann es erst in einem zweiten Schritt und gestützt auf die erwähnte Prüfung darum gehen, über die Ausarbeitung konkreter Vorschläge für die Revision des geltenden Rechts zu entscheiden und allenfalls eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten.</p><p>Daher beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion durch den Erstrat angenommen werden, so behält sich der Bundesrat vor, einen Abänderungsantrag im Sinne der obigen Ausführungen zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche es einer grossen Anzahl gleichartig Geschädigter erleichtert, ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend zu machen. Der Bundesrat soll sich dabei an den Erfahrungen orientieren, die in anderen europäischen Ländern mit solchen Modellen gesammelt wurden.</p>
- Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Pleiten der beiden Banken Lehman Brothers und Kaupthing haben es erneut gezeigt: Im Falle von Massenschäden fehlt den Geschädigten ein wirksames Mittel, gemeinsam ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Trotz der in der Schweiz bestehenden Instrumente, um Verfahren bei Massenschäden zu konzentrieren (Verbindung von Verfahren, Streitgenossenschaft, Verbandsklage), ist das Prozesskostenrisiko besonders bei hohen Streitwerten für die Geschädigten nicht tragbar. Zudem mangelt es auch bei relativ geringen Streitwerten an einem prozessökonomischen, einfachen Zugang zum Recht.</p><p>Dieser Umstand kommt dem häufig ökonomisch stärkeren Beklagten zugute. Der schweizerischen Rechtsordnung mangelt es in solchen Fällen an einem Institut, welches die Prozessführung für die Geschädigten überhaupt erst finanzierbar macht.</p><p>Ein gemeinsames Klagerecht hat auch sonst eindeutige Vorteile: Ein Richter bzw. eine Richterin entscheidet, hört dieselben Sachverständigen an und fällt schliesslich ein Urteil und nicht mehrere, die sich unter Umständen widersprechen. Dies erhöht die Rechtssicherheit insbesondere dadurch, dass so die kontroverse Auseinandersetzung im Rahmen der Urteilsfindung und in das zu fällende Urteil im Rahmen ein und desselben Verfahrens bereits einfliessen kann. In vielen Fällen wäre es daher auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten höchst sinnvoll, gemeinsame Sach- und Rechtsfragen in Musterprozessen effizient und kostengünstig klären zu können.</p><p>Grund für den Widerstand gegen die Einführung einer Gruppenklage ist die amerikanische Sammelklage, deren Ausformung und Auswüchse nicht zu unserem Rechtssystem passen. Die Sammelklage muss deshalb dringend entamerikanisiert und den schweizerischen Verhältnissen angepasst werden mit dem Ziel, ein moderates kollektives Verfahren zu schaffen, damit Gruppen von Geschädigten gemeinsam klagen können.</p>
- <p>Angesichts verschiedener Ereignisse und Entwicklungen in den letzten Jahren gerade im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte erachtet der Bundesrat eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten und die Schaffung prozessualer Instrumente der kollektiven Interessenwahrung und Rechtsdurchsetzung für sinnvoll und notwendig. So stellte er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA", die Prüfung der Schaffung prozessualer Instrumente zur kollektiven Interessenwahrung in Aussicht, und zwar im Kontext der Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (BBl 2011, 3459, 3503). </p><p>Nach Ansicht des Bundesrates kann sich diese Prüfung der Einführung prozessualer Instrumente zur kollektiven Interessenwahrung nicht auf den Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit beschränken. Vielmehr muss es dabei in allgemeiner und sehr breit angelegter Form um die Prüfung von Instituten der kollektiven Rechtsdurchsetzung zur Geltendmachung von (Schaden-)Ersatzansprüchen in Fällen gehen, wo es eine Vielzahl von Geschädigten mit gleichen oder gleichartigen Ansprüchen aufgrund gemeinsamer Tat- oder Rechtsfragen gibt (vgl. Votum Bundesrätin Sommaruga vom 6. Dezember 2010, Beantwortung der Frage 10.5511 Bischof Pirmin, "Sammelklagen auch in der Schweiz?", AB NR 2010 1826). Neben der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist dies namentlich im Bereich des Finanz- und Kapitalmarktes, des Konsumentenschutzes, des Kartellrechts, des Arbeitsrechts, des Umweltschutzes sowie des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung. Bei einer solchen Prüfung ist von den bestehenden schweizerischen (Prozess-)Rechtsverhältnissen und der schweizerischen Klagekultur auszugehen, und es sind auch geltende Bestimmungen zu prüfen, beispielsweise die Prozesskostenvorschuss- und -tragungspflicht sowie die Anwaltsentschädigung und Prozessfinanzierung. Zweifellos hat eine solche Prüfung rechtsvergleichend mit bestehenden Systemen in anderen europäischen, aber auch aussereuropäischen Ländern zu erfolgen.</p><p>Ohne eine solche breite und vertiefte Prüfung, welche die Problematik der kollektiven Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten und -instrumente umfassend analysieren und Handlungsmöglichkeiten bzw. Abgrenzungen aufzeigen wird, ist es nicht sachgerecht, bereits jetzt über die Ausarbeitung einer konkreten Gesetzesvorlage zu entscheiden. Konsequenterweise kann es erst in einem zweiten Schritt und gestützt auf die erwähnte Prüfung darum gehen, über die Ausarbeitung konkreter Vorschläge für die Revision des geltenden Rechts zu entscheiden und allenfalls eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten.</p><p>Daher beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion durch den Erstrat angenommen werden, so behält sich der Bundesrat vor, einen Abänderungsantrag im Sinne der obigen Ausführungen zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche es einer grossen Anzahl gleichartig Geschädigter erleichtert, ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend zu machen. Der Bundesrat soll sich dabei an den Erfahrungen orientieren, die in anderen europäischen Ländern mit solchen Modellen gesammelt wurden.</p>
- Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren
Back to List