Ausländergesetz. Änderung von Artikel 42 Absatz 3

ShortId
11.3979
Id
20113979
Updated
27.07.2023 20:38
Language
de
Title
Ausländergesetz. Änderung von Artikel 42 Absatz 3
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Ausländerrecht;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Gesetz;verwitwete Person;geschiedene Person
1
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K01030508, verwitwete Person
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K05060102, Ausländer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In mehreren Fällen hat die verfügende Behörde (kantonales Amt für Migration und/oder das BFM) Personen, die verwitwet oder als Folge höherer Gewalt geschieden wurden, von einem Tag auf den anderen die Aufenthaltsbewilligung und folglich auch die Arbeitsbewilligung entzogen, weil sie erneut alleinstehend waren; ohne ihrer Vorgeschichte Rechnung zu tragen, wurden diese Personen sine die in ihr Herkunftsland ausgewiesen. Wir wissen, dass diese Personen nur geringe Erfolgsaussichten haben, wenn sie Rekurs ergreifen. In der Folge werden sie als "Härtefall" behandelt, was in unseren Augen untragbar ist. Es ist folglich notwendig, dass Artikel 42 Absatz 3 AuG geändert wird.</p>
  • <p>Mit der Motion soll Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) dahingehend ergänzt werden, dass ausländische Ehegatten bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Niederlassungsbewilligung erhalten, sofern der schweizerische Ehegatte verstirbt, die Ehe aus wichtigen Gründen geschieden worden ist oder der ausländische Ehegatte für (gemeinsame) Kinder unterhaltspflichtig ist.</p><p>Auch mit dem aktuellen Recht wird dem grundsätzlichen Anliegen des Motionärs Rechnung getragen. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft besteht der Anspruch der Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Dieser Anspruch des Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Totalrevision des Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 eingeführt. In seinen Weisungen präzisiert das Bundesamt für Migration zu Artikel 50 AuG, dass sich ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz etwa dann als erforderlich erweisen kann, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, oder falls eine alleinerziehende Person im Scheidungsfall aufgrund der aktuellen Unterhaltsregeln unverschuldet auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.</p><p>In diesem Sinn werden die in der Motion genannten Kriterien für den Anspruch einer Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bereits im geltenden Recht berücksichtigt. Da hier ein Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung besteht, steht gegen negative kantonale Entscheide die Beschwerdemöglichkeit bis zum Bundesgericht offen. Zudem erhalten durch den geltenden Artikel 50 AuG neben den Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auch Ehegatten von Niedergelassenen einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung.</p><p>Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieses familienbedingte Privileg der Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass die Ehe während fünf Jahren bestand. Es geht von der integrativen Wirkung der gelebten ehelichen Gemeinschaft aus.</p><p>Ehegatten, deren Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert wird, erhalten die Niederlassungsbewilligung gestützt auf die ordentlichen gesetzlichen Fristen (Art. 50 Abs. 3 und Art. 34 AuG). Es besteht hier die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration bereits nach fünf Jahren zu erhalten.</p><p>Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als angezeigt, Artikel 42 AuG im Sinne der Motion zu ändern. Dies auch aus formellen Gründen, zumal Abgrenzungsschwierigkeiten zur bereits bestehenden Regelung in Artikel 50 absehbar wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten die folgende Änderung des Ausländergesetzes (AuG) zu unterbreiten:</p><p>Artikel 42 Absatz 3 erster Satz (unverändert)</p><p>Artikel 42 Absatz 3 zweiter Satz: Eine Ausnahme von dieser Frist wird gemacht, falls der Ehegatte verwitwet ist oder als Folge höherer Gewalt geschieden wird. Dasselbe gilt, falls dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatte die elterliche Sorge für ein Kind oder für mehrere Kinder zusteht.</p>
  • Ausländergesetz. Änderung von Artikel 42 Absatz 3
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In mehreren Fällen hat die verfügende Behörde (kantonales Amt für Migration und/oder das BFM) Personen, die verwitwet oder als Folge höherer Gewalt geschieden wurden, von einem Tag auf den anderen die Aufenthaltsbewilligung und folglich auch die Arbeitsbewilligung entzogen, weil sie erneut alleinstehend waren; ohne ihrer Vorgeschichte Rechnung zu tragen, wurden diese Personen sine die in ihr Herkunftsland ausgewiesen. Wir wissen, dass diese Personen nur geringe Erfolgsaussichten haben, wenn sie Rekurs ergreifen. In der Folge werden sie als "Härtefall" behandelt, was in unseren Augen untragbar ist. Es ist folglich notwendig, dass Artikel 42 Absatz 3 AuG geändert wird.</p>
    • <p>Mit der Motion soll Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) dahingehend ergänzt werden, dass ausländische Ehegatten bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Niederlassungsbewilligung erhalten, sofern der schweizerische Ehegatte verstirbt, die Ehe aus wichtigen Gründen geschieden worden ist oder der ausländische Ehegatte für (gemeinsame) Kinder unterhaltspflichtig ist.</p><p>Auch mit dem aktuellen Recht wird dem grundsätzlichen Anliegen des Motionärs Rechnung getragen. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft besteht der Anspruch der Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Dieser Anspruch des Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Totalrevision des Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 eingeführt. In seinen Weisungen präzisiert das Bundesamt für Migration zu Artikel 50 AuG, dass sich ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz etwa dann als erforderlich erweisen kann, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, oder falls eine alleinerziehende Person im Scheidungsfall aufgrund der aktuellen Unterhaltsregeln unverschuldet auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.</p><p>In diesem Sinn werden die in der Motion genannten Kriterien für den Anspruch einer Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bereits im geltenden Recht berücksichtigt. Da hier ein Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung besteht, steht gegen negative kantonale Entscheide die Beschwerdemöglichkeit bis zum Bundesgericht offen. Zudem erhalten durch den geltenden Artikel 50 AuG neben den Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auch Ehegatten von Niedergelassenen einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung.</p><p>Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieses familienbedingte Privileg der Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass die Ehe während fünf Jahren bestand. Es geht von der integrativen Wirkung der gelebten ehelichen Gemeinschaft aus.</p><p>Ehegatten, deren Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert wird, erhalten die Niederlassungsbewilligung gestützt auf die ordentlichen gesetzlichen Fristen (Art. 50 Abs. 3 und Art. 34 AuG). Es besteht hier die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration bereits nach fünf Jahren zu erhalten.</p><p>Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als angezeigt, Artikel 42 AuG im Sinne der Motion zu ändern. Dies auch aus formellen Gründen, zumal Abgrenzungsschwierigkeiten zur bereits bestehenden Regelung in Artikel 50 absehbar wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten die folgende Änderung des Ausländergesetzes (AuG) zu unterbreiten:</p><p>Artikel 42 Absatz 3 erster Satz (unverändert)</p><p>Artikel 42 Absatz 3 zweiter Satz: Eine Ausnahme von dieser Frist wird gemacht, falls der Ehegatte verwitwet ist oder als Folge höherer Gewalt geschieden wird. Dasselbe gilt, falls dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatte die elterliche Sorge für ein Kind oder für mehrere Kinder zusteht.</p>
    • Ausländergesetz. Änderung von Artikel 42 Absatz 3

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