Kartellgesetzrevision mit Stärkung der Rechte der Konsumentenorganisationen

ShortId
11.3985
Id
20113985
Updated
28.07.2023 11:13
Language
de
Title
Kartellgesetzrevision mit Stärkung der Rechte der Konsumentenorganisationen
AdditionalIndexing
15;Wettbewerbsbeschränkung;Gesetz;Konsumentenorganisation;Kartellgesetzgebung;Konsumentenschutz
1
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einer Anpassung von Artikel 26 des Kartellgesetzes soll neu Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, die Möglichkeit eröffnet werden, Vorabklärungen bei unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung zu verlangen.</p><p>Die Konsumentenschutzorganisationen sind diejenigen, die am Puls des Marktes und der Leute sind. Sie haben Kenntnis von den Marktveränderungen und -verzerrungen, sie informieren und schaffen Transparenz. Daher soll diesen Organisationen im Kartellgesetz ein Instrument zur Stärkung der Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten zugestanden werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat lehnt es ab, den Konsumentenorganisationen im Kartellgesetz (KG) einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, Vorabklärungen nach Artikel 26 KG durch die Wettbewerbsbehörden auszulösen. Die Wettbewerbsbehörden erfüllen eine Aufgabe der Wirtschaftsaufsicht und sollen die Erfüllung ihrer Aufgabe politisch unabhängig gewährleisten.</p><p>Kartellrechtsverletzungen werden bei Weitem nicht nur von Endkunden, d. h. Konsumenten, geltend gemacht, sondern regelmässig auch von Mitkonkurrenten oder Unternehmen, die eine eingekaufte Leistung ihrerseits in ihrer Produktion einsetzen. Allein den Konsumentenorganisationen ein Recht einzuräumen, Vorabklärungen auszulösen, wäre deshalb arbiträr, denn beim KG handelt es sich nicht um ein spezifisches Konsumentenschutzgesetz. Wenn das entsprechende Recht konsequenterweise auch anderen Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung zugestanden würde, müssten die Behörden dazu nicht nur finanziell und personell stark ausgebaut werden, sie würden so insbesondere auch ihre Unabhängigkeit einbüssen.</p><p>Den Konsumentenorganisation einen Anspruch auf Vorabklärungen einzuräumen wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, dass in den Grenzen der an sich geltenden Offizialmaxime eine Prioritätensetzung bei der Auslösung von Vorabklärungen stattfinden muss, weil die Untersuchungsbehörde nur über begrenzte Ressourcen verfügt. Kriterium für die Prioritätensetzung durch die Untersuchungsbehörde in Wettbewerbsfragen muss jedoch die volkswirtschaftliche Schädlichkeit eines potenziell kartellrechtswidrigen Verhaltens sein und das Interesse an einer ausgeglichenen Fortentwicklung der Rechtsprechung in allen Teilen des Wettbewerbsrechts, nicht aber die Interessenlage gewisser Anspruchsgruppen.</p><p>Gerade auch aus dem Grund, dass sich die Prioritätensetzung an volkswirtschaftlichen Kriterien und dem Interesse an der Klärung der Rechtslage ausrichtet, drängt sich nach Auffassung des Bundesrates eine Zusammensetzung der Wettbewerbsbehörde auf, die vermeidet, dass Vertreter einzelner Verbände Einfluss auf die Prioritätensetzung nehmen können. Die in der Motion vorgeschlagene Reform von Artikel 26 KG stünde deshalb auch im Widerspruch zum Grundanliegen der Institutionenreform, die der Bundesrat im Sommer 2010 in die Vernehmlassung gegeben hat und die die Unabhängigkeit der Wettbewerbsorgane und die Rechtsstaatlichkeit ihrer Verfahren stärken will.</p><p>Die Politik des Bundes verschliesst sich den Interessen der Konsumenten jedoch nicht. Der Bundesrat hat im Zeichen der als mangelhaft eingestuften Weitergabe von Einkaufsvorteilen im Euroraum aufgrund der Frankenstärke vielmehr verstärkte Anstrengungen im Interesse der hiesigen Endkunden ergriffen. Er hat deshalb die Preisüberwachung und die Wettbewerbskommission mit je vier zusätzlichen Stellen bis Ende 2013 personell verstärkt, damit sie ihre bestehenden rechtlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen können. Hinzu kommen zusätzliche Mittel für eine verbesserte Konsumenteninformation (von 0,5 Millionen Franken für 2012) und eine gleichfalls bis Ende 2013 befristete zusätzliche Stelle im Büro für Konsumentenfragen. Zusätzlich hat der Bundesrat eine Revision von Artikel 5 KG eingeleitet, die die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Querlieferungen in Händlernetzen wesentlich vereinfachen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz die Rechte der Konsumentenschutzorganisationen zu stärken.</p><p>Dazu soll Artikel 26 wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 26 Vorabklärung</p><p>Abs. 1</p><p>Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. Eine Vorabklärung ist durchzuführen, wenn eine Organisation von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet, dies beantragt.</p>
  • Kartellgesetzrevision mit Stärkung der Rechte der Konsumentenorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einer Anpassung von Artikel 26 des Kartellgesetzes soll neu Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, die Möglichkeit eröffnet werden, Vorabklärungen bei unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung zu verlangen.</p><p>Die Konsumentenschutzorganisationen sind diejenigen, die am Puls des Marktes und der Leute sind. Sie haben Kenntnis von den Marktveränderungen und -verzerrungen, sie informieren und schaffen Transparenz. Daher soll diesen Organisationen im Kartellgesetz ein Instrument zur Stärkung der Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten zugestanden werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat lehnt es ab, den Konsumentenorganisationen im Kartellgesetz (KG) einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, Vorabklärungen nach Artikel 26 KG durch die Wettbewerbsbehörden auszulösen. Die Wettbewerbsbehörden erfüllen eine Aufgabe der Wirtschaftsaufsicht und sollen die Erfüllung ihrer Aufgabe politisch unabhängig gewährleisten.</p><p>Kartellrechtsverletzungen werden bei Weitem nicht nur von Endkunden, d. h. Konsumenten, geltend gemacht, sondern regelmässig auch von Mitkonkurrenten oder Unternehmen, die eine eingekaufte Leistung ihrerseits in ihrer Produktion einsetzen. Allein den Konsumentenorganisationen ein Recht einzuräumen, Vorabklärungen auszulösen, wäre deshalb arbiträr, denn beim KG handelt es sich nicht um ein spezifisches Konsumentenschutzgesetz. Wenn das entsprechende Recht konsequenterweise auch anderen Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung zugestanden würde, müssten die Behörden dazu nicht nur finanziell und personell stark ausgebaut werden, sie würden so insbesondere auch ihre Unabhängigkeit einbüssen.</p><p>Den Konsumentenorganisation einen Anspruch auf Vorabklärungen einzuräumen wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, dass in den Grenzen der an sich geltenden Offizialmaxime eine Prioritätensetzung bei der Auslösung von Vorabklärungen stattfinden muss, weil die Untersuchungsbehörde nur über begrenzte Ressourcen verfügt. Kriterium für die Prioritätensetzung durch die Untersuchungsbehörde in Wettbewerbsfragen muss jedoch die volkswirtschaftliche Schädlichkeit eines potenziell kartellrechtswidrigen Verhaltens sein und das Interesse an einer ausgeglichenen Fortentwicklung der Rechtsprechung in allen Teilen des Wettbewerbsrechts, nicht aber die Interessenlage gewisser Anspruchsgruppen.</p><p>Gerade auch aus dem Grund, dass sich die Prioritätensetzung an volkswirtschaftlichen Kriterien und dem Interesse an der Klärung der Rechtslage ausrichtet, drängt sich nach Auffassung des Bundesrates eine Zusammensetzung der Wettbewerbsbehörde auf, die vermeidet, dass Vertreter einzelner Verbände Einfluss auf die Prioritätensetzung nehmen können. Die in der Motion vorgeschlagene Reform von Artikel 26 KG stünde deshalb auch im Widerspruch zum Grundanliegen der Institutionenreform, die der Bundesrat im Sommer 2010 in die Vernehmlassung gegeben hat und die die Unabhängigkeit der Wettbewerbsorgane und die Rechtsstaatlichkeit ihrer Verfahren stärken will.</p><p>Die Politik des Bundes verschliesst sich den Interessen der Konsumenten jedoch nicht. Der Bundesrat hat im Zeichen der als mangelhaft eingestuften Weitergabe von Einkaufsvorteilen im Euroraum aufgrund der Frankenstärke vielmehr verstärkte Anstrengungen im Interesse der hiesigen Endkunden ergriffen. Er hat deshalb die Preisüberwachung und die Wettbewerbskommission mit je vier zusätzlichen Stellen bis Ende 2013 personell verstärkt, damit sie ihre bestehenden rechtlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen können. Hinzu kommen zusätzliche Mittel für eine verbesserte Konsumenteninformation (von 0,5 Millionen Franken für 2012) und eine gleichfalls bis Ende 2013 befristete zusätzliche Stelle im Büro für Konsumentenfragen. Zusätzlich hat der Bundesrat eine Revision von Artikel 5 KG eingeleitet, die die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Querlieferungen in Händlernetzen wesentlich vereinfachen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz die Rechte der Konsumentenschutzorganisationen zu stärken.</p><p>Dazu soll Artikel 26 wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 26 Vorabklärung</p><p>Abs. 1</p><p>Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. Eine Vorabklärung ist durchzuführen, wenn eine Organisation von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet, dies beantragt.</p>
    • Kartellgesetzrevision mit Stärkung der Rechte der Konsumentenorganisationen

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