Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken

ShortId
11.3996
Id
20113996
Updated
28.07.2023 10:06
Language
de
Title
Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken
AdditionalIndexing
66;Deckungskapital;Ausstieg aus der Kernenergie;Kostenrechnung;Verursacherprinzip;Fonds;Kraftwerksstilllegung;Atomindustrie;Kernkraftwerk;Lagerung radioaktiver Abfälle;Rückbau;Mitfinanzierung
1
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L05K0705030307, Rückbau
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 11.3481 gibt der Bundesrat bekannt, dass bei einer Unterdeckung des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bund und damit die ganze Bevölkerung für die Kosten zur Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Atomkraftwerke aufkommen muss. (Zitat: "Wenn die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, müsste die Bundesversammlung beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.")</p><p>Diese Option ist weder politisch noch ökonomisch zu rechtfertigen, da damit die Betreiber der Atomkraftwerke einen Teil ihres Geschäftsrisikos und damit auch ihrer Kosten auf die Bevölkerung abwälzen können. Dies verzerrt schlussendlich den Preismechanismus für die heutigen Stromkonsumenten, ist somit nicht verursachergerecht und widerspricht damit den Grundsätzen einer liberalen Marktwirtschaft. Aus diesem Grund muss mit einer Revision des KEG und der entsprechenden Verordnung absolut ausgeschlossen werden, dass der Bund an den nicht gedeckten Kosten für Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke beteiligt wird. Diese Motion muss dazu führen, dass der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds soweit geäufnet werden, dass eine Unterdeckung verhindert werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bei der Beantwortung der Motion Fetz 10.4034, "Atomkraft. Finanzrisiko für die öffentliche Hand", am 16. Februar 2010 zur Nachschusspflicht der öffentlichen Hand und damit zu einer allfälligen Beteiligung des Bundes an den Stilllegungs- und Entsorgungskosten geäussert.</p><p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Finanzierung der Stilllegung der KKW sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach ihrer Ausserbetriebnahme wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die Ansprüche und Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die beitragspflichtigen Betreiber der KKW haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 KEG). Falls die geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, deckt der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Weist er nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln (Art. 79 Abs. 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen (d. h. die übrigen Betreiber) für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung gemäss Artikel 80 Absatz 4 KEG, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>Die Finanzierung der Entsorgung wurde im Parlament ausgiebig diskutiert, bevor die geltende Regelung ins KEG aufgenommen wurde. Die regelmässige Überprüfung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die Veröffentlichung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kostenstudien sowie eine zielstrebige Standortsuche und Realisierung von geologischen Tiefenlagern bieten Gewähr für einen auch finanziell verantwortungsvollen Umgang mit der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Damit kann, wie in vielen anderen Bereichen, ein finanzielles Restrisiko der öffentlichen Hand zwar nicht komplett ausgeschlossen werden. Es gilt jedoch zu betonen, dass ein finanzielles Engagement der öffentlichen Hand beim Versagen der genannten Absicherungen nicht automatisch erfolgen würde. Gemäss KEG hat die Bundesversammlung zwingend darüber zu beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an nicht gedeckten Kosten beteiligt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) sowie die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sind so anzupassen, dass eine Beteiligung des Bundes an der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.</p>
  • Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 11.3481 gibt der Bundesrat bekannt, dass bei einer Unterdeckung des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bund und damit die ganze Bevölkerung für die Kosten zur Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Atomkraftwerke aufkommen muss. (Zitat: "Wenn die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, müsste die Bundesversammlung beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.")</p><p>Diese Option ist weder politisch noch ökonomisch zu rechtfertigen, da damit die Betreiber der Atomkraftwerke einen Teil ihres Geschäftsrisikos und damit auch ihrer Kosten auf die Bevölkerung abwälzen können. Dies verzerrt schlussendlich den Preismechanismus für die heutigen Stromkonsumenten, ist somit nicht verursachergerecht und widerspricht damit den Grundsätzen einer liberalen Marktwirtschaft. Aus diesem Grund muss mit einer Revision des KEG und der entsprechenden Verordnung absolut ausgeschlossen werden, dass der Bund an den nicht gedeckten Kosten für Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke beteiligt wird. Diese Motion muss dazu führen, dass der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds soweit geäufnet werden, dass eine Unterdeckung verhindert werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bei der Beantwortung der Motion Fetz 10.4034, "Atomkraft. Finanzrisiko für die öffentliche Hand", am 16. Februar 2010 zur Nachschusspflicht der öffentlichen Hand und damit zu einer allfälligen Beteiligung des Bundes an den Stilllegungs- und Entsorgungskosten geäussert.</p><p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Finanzierung der Stilllegung der KKW sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach ihrer Ausserbetriebnahme wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die Ansprüche und Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die beitragspflichtigen Betreiber der KKW haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 KEG). Falls die geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, deckt der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Weist er nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln (Art. 79 Abs. 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen (d. h. die übrigen Betreiber) für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung gemäss Artikel 80 Absatz 4 KEG, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>Die Finanzierung der Entsorgung wurde im Parlament ausgiebig diskutiert, bevor die geltende Regelung ins KEG aufgenommen wurde. Die regelmässige Überprüfung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die Veröffentlichung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kostenstudien sowie eine zielstrebige Standortsuche und Realisierung von geologischen Tiefenlagern bieten Gewähr für einen auch finanziell verantwortungsvollen Umgang mit der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Damit kann, wie in vielen anderen Bereichen, ein finanzielles Restrisiko der öffentlichen Hand zwar nicht komplett ausgeschlossen werden. Es gilt jedoch zu betonen, dass ein finanzielles Engagement der öffentlichen Hand beim Versagen der genannten Absicherungen nicht automatisch erfolgen würde. Gemäss KEG hat die Bundesversammlung zwingend darüber zu beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an nicht gedeckten Kosten beteiligt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) sowie die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sind so anzupassen, dass eine Beteiligung des Bundes an der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.</p>
    • Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken

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