Grooming unter Strafe stellen
- ShortId
-
11.4002
- Id
-
20114002
- Updated
-
27.07.2023 20:14
- Language
-
de
- Title
-
Grooming unter Strafe stellen
- AdditionalIndexing
-
12;junger Mensch;strafbare Handlung;Jugendschutz;sexuelle Gewalt;Internet
- 1
-
- L05K1202020105, Internet
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0107010204, junger Mensch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grooming bezeichnet das Anbahnen sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Minderjährigen; das Anbahnen erfolgt im Internet und in Form sexualisierter Dialoge, wobei die Initiative vom Erwachsenen ausgeht. Der Bundesrat hat kürzlich die Auffassung vertreten, der Beitritt zur Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch verlange kein Grooming-Verbot. Begründet hat er dies damit, dass die Konvention nur eine Strafe verlange, wenn der Kontaktaufnahme konkrete Handlungen für ein Treffen folgten - was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits strafbar sei.</p><p>Genau hier liegt das Problem: Die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern ist laut Bundesgericht strafbar, wenn die Vorbereitungshandlungen soweit gediehen sind, dass keine Umkehr mehr denkbar ist - dann, und erst dann. Vorher - also beispielsweise wenn das Kind "nur" im Internet-Chat sexuell angegangen wird - sei das potenzielle Opfer "bloss virtuell und nicht bereits physisch betroffen". Diese Anschauung steht im krassen Widerspruch zu den Möglichkeiten moderner Technologien und damit der Realität. Ein Chat beispielsweise kann nicht nur Text-, sondern auch Bild-, Film- (Livecam) und Tonelemente enthalten. Dadurch ist die Übertragung härtester Pornografie in Echtzeit möglich, auch wenn Täter und Opfer räumlich getrennt sind. Die möglichen seelischen Folgen für Minderjährige sind offensichtlich. Dies als nicht strafbare "blosse virtuelle Betroffenheit" abzutun, ist falsch. Da genau dies aber die Praxis des Bundesgerichts ist, braucht es einen eindeutigen Grooming-Straftatbestand.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sexualisierte Chatdialoge bei damit konfrontierten Jugendlichen Angst und Ekel auslösen und eine ungestörte sexuelle Entwicklung gefährden können. Es ist ihm ein Anliegen, Kinder davor zu schützen und die Täter zu bestrafen. </p><p>Es ist richtig, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) das sogenannte Grooming unter Strafe stellt. Es versteht darunter Konstellationen, bei denen dem Vorschlag eines Erwachsenen für ein Treffen mit einem Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen konkrete Handlungen folgen (etwa indem der Täter am Treffpunkt erscheint). Blosse Kommunikation im Internet ist davon nicht abgedeckt. Im schweizerischen Strafrecht sind solche Handlungen als Versuch beispielsweise zur Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) strafbar.</p><p>Die Motion verlangt, unter dem Begriff des Groomings weitere Tatkonstellationen unter Strafe zu stellen, welche bei der Internetkommunikation zwischen Erwachsenen und Minderjährigen vorkommen. Strafbar nach geltendem schweizerischem Strafrecht macht sich ein Täter, der sich mit einem Kind via Chat austauscht und dabei:</p><p>- das Kind mit pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert (Art. 197 Ziff. 1 StGB); </p><p>- das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet und dabei - etwa mittels einer Livecam - zuschaut (Art. 187 Ziff. 1 Al. 2 StGB); </p><p>- das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziffer 1 Al. 3 StGB), indem er sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt bzw. das Kind diese wahrnimmt, ohne dass es dabei zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt.</p><p>Sofern die Motion verlangt, dass weitere sexualisierte Dialoge unter Strafe gestellt werden, ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht nur dann eingreifen kann und soll, wenn ein Rechtsgut verletzt worden ist oder ernsthaft gefährdet wird. Es widerspricht den Grundprinzipien des Strafrechts, Handlungen strafbar zu erklären, welche diese Schwelle nicht erreichen. In diesem Sinne sind nach geltendem Recht nur Vorbereitungshandlungen für besonders schwere, einzeln aufgeführte Straftaten wie Mord, Raub, Geiselnahme oder Völkermord strafbar (Art. 260bis StGB). Zudem kann sich die Anwendung eines Grooming-Tatbestandes, der die blosse Internetkommunikation erfasst, als schwierig erweisen, weil sich die Grenze zwischen alltäglicher - wenn auch mitunter an die Grenze zum Unanständigen gehender - Kommunikation und solcher, die den Tatbestand erfüllt, nur sehr schwer ziehen lässt. Dadurch kann das rechtsstaatliche Erfordernis der Klarheit von Strafnormen nicht erfüllt werden. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass sexualisierte Dialoge im Internet unter den Straftatbestand von Artikel 198 Alinea 2 StGB (sexuelle Belästigungen) fallen.</p><p>Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass derzeit ausserhalb des Strafrechts eine Verstärkung des Schutzes von Minderjährigen erfolgt, indem die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eine Musterregelung für eine gesetzliche Grundlage zur Regelung der präventiven verdeckten Ermittlung erarbeitet hat, welche im vorliegenden Kontext in der Praxis von Bedeutung ist. Die Kantone sind zurzeit daran, diese Regelung in ihr Recht einzufügen, oder sie haben dies bereits getan. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, die Grooming unter Strafe stellt.</p>
- Grooming unter Strafe stellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grooming bezeichnet das Anbahnen sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Minderjährigen; das Anbahnen erfolgt im Internet und in Form sexualisierter Dialoge, wobei die Initiative vom Erwachsenen ausgeht. Der Bundesrat hat kürzlich die Auffassung vertreten, der Beitritt zur Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch verlange kein Grooming-Verbot. Begründet hat er dies damit, dass die Konvention nur eine Strafe verlange, wenn der Kontaktaufnahme konkrete Handlungen für ein Treffen folgten - was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits strafbar sei.</p><p>Genau hier liegt das Problem: Die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern ist laut Bundesgericht strafbar, wenn die Vorbereitungshandlungen soweit gediehen sind, dass keine Umkehr mehr denkbar ist - dann, und erst dann. Vorher - also beispielsweise wenn das Kind "nur" im Internet-Chat sexuell angegangen wird - sei das potenzielle Opfer "bloss virtuell und nicht bereits physisch betroffen". Diese Anschauung steht im krassen Widerspruch zu den Möglichkeiten moderner Technologien und damit der Realität. Ein Chat beispielsweise kann nicht nur Text-, sondern auch Bild-, Film- (Livecam) und Tonelemente enthalten. Dadurch ist die Übertragung härtester Pornografie in Echtzeit möglich, auch wenn Täter und Opfer räumlich getrennt sind. Die möglichen seelischen Folgen für Minderjährige sind offensichtlich. Dies als nicht strafbare "blosse virtuelle Betroffenheit" abzutun, ist falsch. Da genau dies aber die Praxis des Bundesgerichts ist, braucht es einen eindeutigen Grooming-Straftatbestand.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sexualisierte Chatdialoge bei damit konfrontierten Jugendlichen Angst und Ekel auslösen und eine ungestörte sexuelle Entwicklung gefährden können. Es ist ihm ein Anliegen, Kinder davor zu schützen und die Täter zu bestrafen. </p><p>Es ist richtig, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) das sogenannte Grooming unter Strafe stellt. Es versteht darunter Konstellationen, bei denen dem Vorschlag eines Erwachsenen für ein Treffen mit einem Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen konkrete Handlungen folgen (etwa indem der Täter am Treffpunkt erscheint). Blosse Kommunikation im Internet ist davon nicht abgedeckt. Im schweizerischen Strafrecht sind solche Handlungen als Versuch beispielsweise zur Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) strafbar.</p><p>Die Motion verlangt, unter dem Begriff des Groomings weitere Tatkonstellationen unter Strafe zu stellen, welche bei der Internetkommunikation zwischen Erwachsenen und Minderjährigen vorkommen. Strafbar nach geltendem schweizerischem Strafrecht macht sich ein Täter, der sich mit einem Kind via Chat austauscht und dabei:</p><p>- das Kind mit pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert (Art. 197 Ziff. 1 StGB); </p><p>- das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet und dabei - etwa mittels einer Livecam - zuschaut (Art. 187 Ziff. 1 Al. 2 StGB); </p><p>- das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziffer 1 Al. 3 StGB), indem er sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt bzw. das Kind diese wahrnimmt, ohne dass es dabei zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt.</p><p>Sofern die Motion verlangt, dass weitere sexualisierte Dialoge unter Strafe gestellt werden, ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht nur dann eingreifen kann und soll, wenn ein Rechtsgut verletzt worden ist oder ernsthaft gefährdet wird. Es widerspricht den Grundprinzipien des Strafrechts, Handlungen strafbar zu erklären, welche diese Schwelle nicht erreichen. In diesem Sinne sind nach geltendem Recht nur Vorbereitungshandlungen für besonders schwere, einzeln aufgeführte Straftaten wie Mord, Raub, Geiselnahme oder Völkermord strafbar (Art. 260bis StGB). Zudem kann sich die Anwendung eines Grooming-Tatbestandes, der die blosse Internetkommunikation erfasst, als schwierig erweisen, weil sich die Grenze zwischen alltäglicher - wenn auch mitunter an die Grenze zum Unanständigen gehender - Kommunikation und solcher, die den Tatbestand erfüllt, nur sehr schwer ziehen lässt. Dadurch kann das rechtsstaatliche Erfordernis der Klarheit von Strafnormen nicht erfüllt werden. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass sexualisierte Dialoge im Internet unter den Straftatbestand von Artikel 198 Alinea 2 StGB (sexuelle Belästigungen) fallen.</p><p>Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass derzeit ausserhalb des Strafrechts eine Verstärkung des Schutzes von Minderjährigen erfolgt, indem die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eine Musterregelung für eine gesetzliche Grundlage zur Regelung der präventiven verdeckten Ermittlung erarbeitet hat, welche im vorliegenden Kontext in der Praxis von Bedeutung ist. Die Kantone sind zurzeit daran, diese Regelung in ihr Recht einzufügen, oder sie haben dies bereits getan. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, die Grooming unter Strafe stellt.</p>
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