Verbot von wettbewerbsbehindernden Abreden
- ShortId
-
11.4004
- Id
-
20114004
- Updated
-
28.07.2023 11:24
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von wettbewerbsbehindernden Abreden
- AdditionalIndexing
-
15;Wettbewerbsbeschränkung;Kartellgesetzgebung;Verkaufspreis;Gesetz;Wechselkurs;Preisspanne;Kartell;Preisabsprache;zwischenbetriebliche Vereinbarung
- 1
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- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L06K070304030601, zwischenbetriebliche Vereinbarung
- L05K0703010107, Preisabsprache
- L07K07030102010401, Kartell
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11030304, Wechselkurs
- L04K11050411, Preisspanne
- L04K11050211, Verkaufspreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung im Kartellgesetz erweist sich als ungenügend. Wettbewerbsbehindernde Abreden zwischen Herstellern, Importeuren und/oder Verteilern sind ein Grund für die Hochpreisinsel Schweiz. Sie führen u. a. dazu, dass Wechselkursgewinne den Konsumentinnen und Konsumenten und den Betrieben im Inland nicht weitergegeben werden. Damit versickern geschätzte 25 Milliarden Franken bei den ausländischen Herstellern und Lieferanten, Importeuren und/oder Verteilern. Solche Abreden sind wirksam zu bekämpfen. Grundsätzlich sind alle wettbewerbsbehindernden vertikalen und horizontalen Abreden zu verbieten. Für den Ausnahmefall bedarf es eines einzelbetrieblichen Rechtfertigungsgrundes, der von den Unternehmen zu beweisen ist. Zu verschärfen ist insbesondere Artikel 5 des Kartellgesetzes.</p>
- <p>Der Bundesrat lehnt die Motion, die ein generelles Verbot wettbewerbsbehindernder Abreden aller Art verlangt, ab, verweist aber auf die von ihm unterbreitete und am 5. Oktober 2011 in einer konferenziellen Vernehmlassung diskutierte Revision von Artikel 5 des Kartellgesetzes (KG).</p><p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision von Artikel 5 KG will die fünf vom Gesetzgeber als besonders schädlich qualifizierten und bereits heute direkt sanktionierbaren Formen von Abreden wirksamer unterbinden. Bei diesen Abreden soll sich die Unzulässigkeit neu grundsätzlich aus dem Typ der Abrede ergeben; vorbehalten bleibt die Prüfung von ökonomischen Rechtfertigungsgründen im jeweiligen Einzelfall. Dass von diesen Abreden auch noch erhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ausgehen, wird im kartellrechtlichen Verfahren nicht mehr nachzuweisen sein. Die Rechtfertigungsmöglichkeiten bei Abreden sind dabei sachgerechter formuliert als in der Motion. Wie die Motion sieht aber auch der Vorschlag des Bundesrates vor, dass die Unternehmen die Rechtfertigungsgründe nachzuweisen haben.</p><p>Anders als die Lösung des Bundesrates geht die Forderung der Motion, welche alle Abreden betrifft und nicht nur die schädlichsten Typen, zu weit. Sie liesse sich wohl nicht ohne Verfassungsänderung, d. h. mit einem Wechsel von einer Missbrauchs- zu einer Verbotsgesetzgebung, umsetzen. Aber auch volkswirtschaftlich beurteilt wäre eine Zulassung nur im Ausnahmefall nicht richtig. Dies gilt insbesondere im in der Begründung angesprochenen Bereich der vertikalen Abreden. Eine generelle Schädlichkeit solcher Abreden ist nämlich wirtschaftswissenschaftlich keinesfalls erwiesen. Es bedarf vielmehr einer Würdigung der Effizienzwirkungen einer Abrede im einzelnen konkreten Fall, um volkswirtschaftlich sachgerecht zu handeln. Der Vorstoss ginge somit klar zu weit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer Revision des Kartellgesetzes sicherzustellen, dass zur Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz wettbewerbsbehindernden Abreden aller Art endlich wirksam entgegengewirkt wird. Dazu sind alle Abreden grundsätzlich zu verbieten. Ausnahmen sind nur bei betrieblicher Notwendigkeit und im Ausnahmefall zuzulassen. Dies ist von den Unternehmungen jeweils zu beweisen. Die dazu nötige gesetzliche Änderung insbesondere von Artikel 5 des Kartellgesetzes ist dem Parlament zu unterbreiten.</p>
- Verbot von wettbewerbsbehindernden Abreden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung im Kartellgesetz erweist sich als ungenügend. Wettbewerbsbehindernde Abreden zwischen Herstellern, Importeuren und/oder Verteilern sind ein Grund für die Hochpreisinsel Schweiz. Sie führen u. a. dazu, dass Wechselkursgewinne den Konsumentinnen und Konsumenten und den Betrieben im Inland nicht weitergegeben werden. Damit versickern geschätzte 25 Milliarden Franken bei den ausländischen Herstellern und Lieferanten, Importeuren und/oder Verteilern. Solche Abreden sind wirksam zu bekämpfen. Grundsätzlich sind alle wettbewerbsbehindernden vertikalen und horizontalen Abreden zu verbieten. Für den Ausnahmefall bedarf es eines einzelbetrieblichen Rechtfertigungsgrundes, der von den Unternehmen zu beweisen ist. Zu verschärfen ist insbesondere Artikel 5 des Kartellgesetzes.</p>
- <p>Der Bundesrat lehnt die Motion, die ein generelles Verbot wettbewerbsbehindernder Abreden aller Art verlangt, ab, verweist aber auf die von ihm unterbreitete und am 5. Oktober 2011 in einer konferenziellen Vernehmlassung diskutierte Revision von Artikel 5 des Kartellgesetzes (KG).</p><p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision von Artikel 5 KG will die fünf vom Gesetzgeber als besonders schädlich qualifizierten und bereits heute direkt sanktionierbaren Formen von Abreden wirksamer unterbinden. Bei diesen Abreden soll sich die Unzulässigkeit neu grundsätzlich aus dem Typ der Abrede ergeben; vorbehalten bleibt die Prüfung von ökonomischen Rechtfertigungsgründen im jeweiligen Einzelfall. Dass von diesen Abreden auch noch erhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ausgehen, wird im kartellrechtlichen Verfahren nicht mehr nachzuweisen sein. Die Rechtfertigungsmöglichkeiten bei Abreden sind dabei sachgerechter formuliert als in der Motion. Wie die Motion sieht aber auch der Vorschlag des Bundesrates vor, dass die Unternehmen die Rechtfertigungsgründe nachzuweisen haben.</p><p>Anders als die Lösung des Bundesrates geht die Forderung der Motion, welche alle Abreden betrifft und nicht nur die schädlichsten Typen, zu weit. Sie liesse sich wohl nicht ohne Verfassungsänderung, d. h. mit einem Wechsel von einer Missbrauchs- zu einer Verbotsgesetzgebung, umsetzen. Aber auch volkswirtschaftlich beurteilt wäre eine Zulassung nur im Ausnahmefall nicht richtig. Dies gilt insbesondere im in der Begründung angesprochenen Bereich der vertikalen Abreden. Eine generelle Schädlichkeit solcher Abreden ist nämlich wirtschaftswissenschaftlich keinesfalls erwiesen. Es bedarf vielmehr einer Würdigung der Effizienzwirkungen einer Abrede im einzelnen konkreten Fall, um volkswirtschaftlich sachgerecht zu handeln. Der Vorstoss ginge somit klar zu weit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer Revision des Kartellgesetzes sicherzustellen, dass zur Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz wettbewerbsbehindernden Abreden aller Art endlich wirksam entgegengewirkt wird. Dazu sind alle Abreden grundsätzlich zu verbieten. Ausnahmen sind nur bei betrieblicher Notwendigkeit und im Ausnahmefall zuzulassen. Dies ist von den Unternehmungen jeweils zu beweisen. Die dazu nötige gesetzliche Änderung insbesondere von Artikel 5 des Kartellgesetzes ist dem Parlament zu unterbreiten.</p>
- Verbot von wettbewerbsbehindernden Abreden
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