Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause
- ShortId
-
11.4006
- Id
-
20114006
- Updated
-
14.11.2025 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause
- AdditionalIndexing
-
2841;Langzeitpflege;Kind;Behinderte/r;Spitex;angeborene Krankheit;Familie (speziell)
- 1
-
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040201, Behinderte/r
- L06K010401030201, angeborene Krankheit
- L03K010303, Familie (speziell)
- L05K0105051105, Spitex
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Durch Bundesgerichtsentscheide betreffend die Finanzierung der Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause ist Unsicherheit entstanden. Es besteht die Gefahr einer massiven Mehrbelastung zum Nachteil der Eltern und Angehörigen, was dazu führen kann, dass diese schwerbehinderten Kinder in Pflegeeinrichtungen und Spitäler eingewiesen werden müssen verbunden mit Mehrbelastungen der IV und Krankenkassen. Deshalb besteht rechtlicher Handlungsbedarf.</p>
- <p>In einem ersten Urteil vom 7. Juli 2010 hat das Bundesgericht bezüglich Kinder-Spitex festgehalten, dass nur diejenigen Vorkehren als medizinische Massnahmen im Sinne der Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gelten können, welche notwendigerweise durch den Arzt oder auf seine Anordnung hin durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass die blosse Überwachung keine medizinische Massnahme im Sinne des IVG ist. In einem zweiten Urteil vom 10. Juni 2011 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung nicht unter die Grundpflege im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) fällt. Daraus folgt, dass auch die Krankenversicherung für die Überwachung von schwerbehinderten Kindern nicht leistungspflichtig ist.</p><p>Der Bundesrat hat die bestehende Lücke erkannt und hat sie mit der Einführung des Assistenzbeitrags und der entsprechenden Regelung für Minderjährige in der Verordnung über die Invalidenversicherung geschlossen. Gemäss der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsregelung haben minderjährige Versicherte ab 1. Januar 2012 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen. Dieser Umstand erlaubt es den Eltern, jemanden einzustellen, der sich um ihr Kind kümmert und sie selbst etwas entlastet. Sie können mit einer oder mehreren natürlichen Personen einen Arbeitsvertrag abschliessen, damit diese Personen die von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen erbringen, die nicht bereits durch andere Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sowie von der Grundpflege gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung abgedeckt sind. Eltern minderjähriger Kinder sind damit von allen Hilfeleistungen befreit, die von diesen Assistenzpersonen übernommen werden. Die minderjährigen Versicherten erhalten folglich die erforderliche Hilfe, ohne dass den Eltern dadurch zusätzliche Kosten entstehen.</p><p>Die IV sieht für schwer pflegebedürftige Kinder, die zu Hause wohnen, verschiedene Leistungen vor. Für die Grundpflege und für die durch Laien ausgeführte Behandlungspflege werden eine Hilflosenentschädigung (bis 1856 Franken pro Monat) und ein Intensivpflegezuschlag (bis 1392 Franken pro Monat) ausgerichtet (insgesamt maximal 3248 Franken pro Monat). Die Ausgaben der IV für diese Leistungen betragen 135 Millionen Franken pro Jahr für rund 8000 Kinder. Für Massnahmen, welche notwendigerweise durch medizinische Fachpersonen vorgenommen werden müssen, übernimmt die IV zusätzlich die Kosten der Kinder-Spitex. Die Leistungen sind im Normalfall auf sieben Stunden pro Tag begrenzt. Die Ausgaben der IV für diese Leistungen betragen 10 Millionen Franken pro Jahr für rund tausend Kinder. Eine subsidiäre Haftung der Krankenversicherung für von der IV nichtgedeckte Kosten der Grund- und Behandlungspflege ist gemäss Rechtsprechung gegeben, sofern die nichtgedeckten Leistungen unter die Bestimmungen von Artikel 7 KLV fallen und insgesamt keine Überentschädigung resultiert. Für die Überwachung und ähnliche Leistungen, die weder medizinisch sind noch der Grundpflege zugerechnet werden, kann der neu eingeführte Assistenzbeitrag geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit die rechtliche Regelung für die Finanzierung von Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern durch Angehörige im Sinne des Motionärs geregelt ist. Ein weitergehender Handlungsbedarf besteht somit nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern durch Angehörige rechtlich so zu regeln, dass schwerbehinderte Kinder - wenn dies medizinisch möglich ist - zu Hause betreut werden können und nicht in Pflegeeinrichtungen oder Spitäler eingewiesen werden müssen, dass die Betreuung durch die Angehörigen für diese finanziell und bezüglich der Arbeitslast verkraftbar ist und dass diese ohne Nachteile vorgenommen werden kann.</p>
- Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Durch Bundesgerichtsentscheide betreffend die Finanzierung der Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause ist Unsicherheit entstanden. Es besteht die Gefahr einer massiven Mehrbelastung zum Nachteil der Eltern und Angehörigen, was dazu führen kann, dass diese schwerbehinderten Kinder in Pflegeeinrichtungen und Spitäler eingewiesen werden müssen verbunden mit Mehrbelastungen der IV und Krankenkassen. Deshalb besteht rechtlicher Handlungsbedarf.</p>
- <p>In einem ersten Urteil vom 7. Juli 2010 hat das Bundesgericht bezüglich Kinder-Spitex festgehalten, dass nur diejenigen Vorkehren als medizinische Massnahmen im Sinne der Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gelten können, welche notwendigerweise durch den Arzt oder auf seine Anordnung hin durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass die blosse Überwachung keine medizinische Massnahme im Sinne des IVG ist. In einem zweiten Urteil vom 10. Juni 2011 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung nicht unter die Grundpflege im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) fällt. Daraus folgt, dass auch die Krankenversicherung für die Überwachung von schwerbehinderten Kindern nicht leistungspflichtig ist.</p><p>Der Bundesrat hat die bestehende Lücke erkannt und hat sie mit der Einführung des Assistenzbeitrags und der entsprechenden Regelung für Minderjährige in der Verordnung über die Invalidenversicherung geschlossen. Gemäss der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsregelung haben minderjährige Versicherte ab 1. Januar 2012 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen. Dieser Umstand erlaubt es den Eltern, jemanden einzustellen, der sich um ihr Kind kümmert und sie selbst etwas entlastet. Sie können mit einer oder mehreren natürlichen Personen einen Arbeitsvertrag abschliessen, damit diese Personen die von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen erbringen, die nicht bereits durch andere Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sowie von der Grundpflege gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung abgedeckt sind. Eltern minderjähriger Kinder sind damit von allen Hilfeleistungen befreit, die von diesen Assistenzpersonen übernommen werden. Die minderjährigen Versicherten erhalten folglich die erforderliche Hilfe, ohne dass den Eltern dadurch zusätzliche Kosten entstehen.</p><p>Die IV sieht für schwer pflegebedürftige Kinder, die zu Hause wohnen, verschiedene Leistungen vor. Für die Grundpflege und für die durch Laien ausgeführte Behandlungspflege werden eine Hilflosenentschädigung (bis 1856 Franken pro Monat) und ein Intensivpflegezuschlag (bis 1392 Franken pro Monat) ausgerichtet (insgesamt maximal 3248 Franken pro Monat). Die Ausgaben der IV für diese Leistungen betragen 135 Millionen Franken pro Jahr für rund 8000 Kinder. Für Massnahmen, welche notwendigerweise durch medizinische Fachpersonen vorgenommen werden müssen, übernimmt die IV zusätzlich die Kosten der Kinder-Spitex. Die Leistungen sind im Normalfall auf sieben Stunden pro Tag begrenzt. Die Ausgaben der IV für diese Leistungen betragen 10 Millionen Franken pro Jahr für rund tausend Kinder. Eine subsidiäre Haftung der Krankenversicherung für von der IV nichtgedeckte Kosten der Grund- und Behandlungspflege ist gemäss Rechtsprechung gegeben, sofern die nichtgedeckten Leistungen unter die Bestimmungen von Artikel 7 KLV fallen und insgesamt keine Überentschädigung resultiert. Für die Überwachung und ähnliche Leistungen, die weder medizinisch sind noch der Grundpflege zugerechnet werden, kann der neu eingeführte Assistenzbeitrag geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit die rechtliche Regelung für die Finanzierung von Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern durch Angehörige im Sinne des Motionärs geregelt ist. Ein weitergehender Handlungsbedarf besteht somit nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern durch Angehörige rechtlich so zu regeln, dass schwerbehinderte Kinder - wenn dies medizinisch möglich ist - zu Hause betreut werden können und nicht in Pflegeeinrichtungen oder Spitäler eingewiesen werden müssen, dass die Betreuung durch die Angehörigen für diese finanziell und bezüglich der Arbeitslast verkraftbar ist und dass diese ohne Nachteile vorgenommen werden kann.</p>
- Betreuung, Pflege und Überwachung von schwerbehinderten Kindern zu Hause
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