Diskriminierung im Bereich der Autoversicherung

ShortId
11.4010
Id
20114010
Updated
27.07.2023 20:32
Language
de
Title
Diskriminierung im Bereich der Autoversicherung
AdditionalIndexing
12;48;Tarif;Motorfahrzeugversicherung;Gleichbehandlung;Versicherungsprämie;Versicherungsgesellschaft;ethnische Diskriminierung;Staatsangehörigkeit
1
  • L05K1110010801, Motorfahrzeugversicherung
  • L06K110503020101, Tarif
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus Ex-Jugoslawien oder der Türkei stammende Personen haben oft grosse Schwierigkeiten, einen Vertrag für eine Autoversicherung abzuschliessen. Entweder sehen die Versicherer für sie höhere Prämien vor als für andere Versicherte oder sie machen spezifische und nachteilige Auflagen, die objektiv nicht gerechtfertigt sind.</p><p>Diese Praxis der Autoversicherer steht im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, wie eine neuere Studie festhält.</p>
  • <p>Seit der Einführung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1996 gilt in der Schweiz in der Motorfahrzeugversicherung grundsätzlich Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit. Entsprechend herrscht im Motorfahrzeugversicherungsmarkt heute intensiver Wettbewerb, der sich auch in sehr unterschiedlichen Tarif- und Deckungsmodellen auswirkt. Die Versicherer verwenden nicht nur unterschiedliche Kriterien zur Prämienberechnung, sondern gewichten diese je nach Strategie und Tarifmodell auch unterschiedlich. Gemeinsam ist allen Modellen, dass sie auf vielen statistisch unterlegten Kriterien beruhen, die sich sowohl auf das versicherte Fahrzeug (Marke, Modell, Leistung, Gewicht, Katalogpreis usw.) beziehen, als auch auf das Fahrverhalten, welches vom häufigsten Lenker abhängig ist (Alter, Geschlecht, Fahrerfahrung, Wohnort, Anzahl der Lenker usw.). Aufgrund der hohen statistischen Signifikanz wird von jedem Anbieter auch das Kriterium "Herkunftsland" in der einen oder anderen Form mehr oder weniger stark einbezogen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Leuenberger 07.3125 ausführte, hat eine verfassungsrechtliche Abklärung beim Bundesamt für Justiz ergeben, dass die bisher bekanntgewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die unter anderem auch nach Nationalitäten unterscheiden, weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch eine unerlaubte Diskriminierung darstellen, sofern sie sich statistisch belegen lassen.</p><p>Die Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit findet ihre Grenzen im missbräuchlichen Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmern. Ein Missbrauch liegt namentlich im Fall einer juristisch oder versicherungstechnisch nichtbegründbaren, erheblichen Ungleichbehandlung vor (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen). Ob sich ein Versicherer missbräuchlich verhält, hat die Aufsichtsbehörde jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Wird das Herkunftsland des häufigsten Lenkers als Kriterium zur Tarifkalkulation herangezogen, überprüft die Aufsichtsbehörde, ob der Versicherer über die Staatsangehörigkeit Statistiken führt und ob die Tarifierung sachlogisch und risikobezogen erfolgt. Wenn das Kriterium der Staatsangehörigkeit verwendet wird, muss es zudem auf alle Versicherten angewendet werden.</p><p>Die Finma hat kürzlich bei den Motorfahrzeughaftpflichtversicherern die Einhaltung dieser Kriterien überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass die im Markt aufgrund unterschiedlicher Nationalität zu beobachtenden Prämiendifferenzen statistisch nicht belegt oder dass versicherungsmathematische Grundsätze in den Tarifen nicht berücksichtigt worden wären. Diese Untersuchung hat im Weiteren gezeigt, dass bei keinem in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeugversicherer die Rasse seiner Kunden erhoben oder gespeichert oder im Zusammenhang mit der Prämien- und Vertragsgestaltung in irgendeiner Form eine Rolle spielt. Ein missbräuchliches Verhalten konnte somit nicht festgestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu prüfen, mit denen Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Herkunftslands oder der Herkunftsregion im Bereich der Autoversicherung bekämpft werden können.</p>
  • Diskriminierung im Bereich der Autoversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus Ex-Jugoslawien oder der Türkei stammende Personen haben oft grosse Schwierigkeiten, einen Vertrag für eine Autoversicherung abzuschliessen. Entweder sehen die Versicherer für sie höhere Prämien vor als für andere Versicherte oder sie machen spezifische und nachteilige Auflagen, die objektiv nicht gerechtfertigt sind.</p><p>Diese Praxis der Autoversicherer steht im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, wie eine neuere Studie festhält.</p>
    • <p>Seit der Einführung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1996 gilt in der Schweiz in der Motorfahrzeugversicherung grundsätzlich Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit. Entsprechend herrscht im Motorfahrzeugversicherungsmarkt heute intensiver Wettbewerb, der sich auch in sehr unterschiedlichen Tarif- und Deckungsmodellen auswirkt. Die Versicherer verwenden nicht nur unterschiedliche Kriterien zur Prämienberechnung, sondern gewichten diese je nach Strategie und Tarifmodell auch unterschiedlich. Gemeinsam ist allen Modellen, dass sie auf vielen statistisch unterlegten Kriterien beruhen, die sich sowohl auf das versicherte Fahrzeug (Marke, Modell, Leistung, Gewicht, Katalogpreis usw.) beziehen, als auch auf das Fahrverhalten, welches vom häufigsten Lenker abhängig ist (Alter, Geschlecht, Fahrerfahrung, Wohnort, Anzahl der Lenker usw.). Aufgrund der hohen statistischen Signifikanz wird von jedem Anbieter auch das Kriterium "Herkunftsland" in der einen oder anderen Form mehr oder weniger stark einbezogen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Leuenberger 07.3125 ausführte, hat eine verfassungsrechtliche Abklärung beim Bundesamt für Justiz ergeben, dass die bisher bekanntgewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die unter anderem auch nach Nationalitäten unterscheiden, weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch eine unerlaubte Diskriminierung darstellen, sofern sie sich statistisch belegen lassen.</p><p>Die Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit findet ihre Grenzen im missbräuchlichen Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmern. Ein Missbrauch liegt namentlich im Fall einer juristisch oder versicherungstechnisch nichtbegründbaren, erheblichen Ungleichbehandlung vor (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen). Ob sich ein Versicherer missbräuchlich verhält, hat die Aufsichtsbehörde jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Wird das Herkunftsland des häufigsten Lenkers als Kriterium zur Tarifkalkulation herangezogen, überprüft die Aufsichtsbehörde, ob der Versicherer über die Staatsangehörigkeit Statistiken führt und ob die Tarifierung sachlogisch und risikobezogen erfolgt. Wenn das Kriterium der Staatsangehörigkeit verwendet wird, muss es zudem auf alle Versicherten angewendet werden.</p><p>Die Finma hat kürzlich bei den Motorfahrzeughaftpflichtversicherern die Einhaltung dieser Kriterien überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass die im Markt aufgrund unterschiedlicher Nationalität zu beobachtenden Prämiendifferenzen statistisch nicht belegt oder dass versicherungsmathematische Grundsätze in den Tarifen nicht berücksichtigt worden wären. Diese Untersuchung hat im Weiteren gezeigt, dass bei keinem in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeugversicherer die Rasse seiner Kunden erhoben oder gespeichert oder im Zusammenhang mit der Prämien- und Vertragsgestaltung in irgendeiner Form eine Rolle spielt. Ein missbräuchliches Verhalten konnte somit nicht festgestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu prüfen, mit denen Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Herkunftslands oder der Herkunftsregion im Bereich der Autoversicherung bekämpft werden können.</p>
    • Diskriminierung im Bereich der Autoversicherung

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