IV-Rente auch für teilinvalide Bauern

ShortId
11.4012
Id
20114012
Updated
14.11.2025 08:04
Language
de
Title
IV-Rente auch für teilinvalide Bauern
AdditionalIndexing
28;55;Landwirt/in;IV-Rente;Versicherungsleistung;Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe;landwirtschaftliches Einkommen;Invalidenversicherung;Invalidität
1
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L05K1401050601, Landwirt/in
  • L05K0104010302, Invalidität
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1401040209, Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn ein Landwirt durch einen Unfall in eine Teilinvalidität gerät, wird er von der IV weder eine Rente erhalten, noch kann er auf Eingliederungsmassnahmen zählen. Diese Regelung ist stossend, da ein Landwirt oft motiviert ist, auch mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Hof zu arbeiten. Die aktuelle Rechtspraxis kann aber dazu führen, dass ein gut geführter bäuerlicher Familienbetrieb aufgegeben werden muss, auch wenn eine Fortführung durch die nächste Generation in einigen Jahren wahrscheinlich ist.</p>
  • <p>Der Erhalt der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ist eines der Ziele der Invalidenversicherung (IV). Eine rentenbegründende Invalidität und eine allfällige Betriebsaufgabe sollen, soweit möglich, frühzeitig verhindert werden. Die IV setzt hierfür unter anderem Massnahmen ein, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Landwirten ausgerichtet sind (vgl. Interpellation Hassler 11.3235).</p><p>Eine Betriebsumstellung bzw. -aufgabe ist aus der Perspektive der IV allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn der Betrieb trotz IV-Massnahmen in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt werden kann. Aufgrund der Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person nämlich alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Folgen der Invalidität so gering wie möglich zu halten. Dies kann nötigenfalls auch einen Berufswechsel einschliessen. Die IV-Rente ist somit keine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Beruf, sondern eine Kompensation für die aus Gesundheitsgründen verlorene Fähigkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.</p><p>Die Berechnung eines in einer zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Einkommens erfolgt unter Berücksichtigung sowohl der jeweiligen subjektiven Umstände - wie etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort - als auch der objektiven Umstände, wie der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer. Eine Fixierung des Invalideneinkommens für die Berechnung des Invaliditätsgrads bei Landwirten auf das durchschnittliche Einkommen innerhalb des Bauernstandes, ungeachtet der konkreten Verhältnisse auf dem Betrieb, würde der rechtlich gebotenen Einzelfallbeurteilung nicht gerecht. Die Invaliditätsbemessung bei Landwirten erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie bei anderen selbstständigerwerbenden versicherten Personen mit Familienbetrieben. Entgegen der Äusserung des Motionärs sind Landwirte also nicht generell vom Rentenanspruch und von Eingliederungsmassnahmen ausgeschlossen.</p><p>Die bisherigen Regelungen erlauben - nach Massgabe der individuellen Gegebenheiten - eine einzelfallgerechte Bemessung der Invalidität bei selbstständigerwerbenden Landwirten. Eine spezielle gesetzliche Lösung für die Invaliditätsbemessung von Landwirten, unter Berücksichtigung einer Garantie für die Weiterführung des Familienbetriebs bis zur Übernahme durch die nächste Generation, ist nicht angezeigt, da spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung stehen. Sie hätten eine rechtlich unhaltbare Ungleichbehandlung, nämlich eine Besserstellung im Vergleich zu den anderen Versicherten, zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von Landwirten als Invalideneinkommen das durchschnittliche Einkommen innerhalb des Bauernstandes berücksichtigt wird. Es ist zu gewährleisten, dass ein teilinvalider Landwirt zusammen mit der IV ein angemessenes Einkommen erzielen kann, um so den Betrieb weiterführen zu können, bis die nächste Generation die Betriebsführung übernehmen kann.</p>
  • IV-Rente auch für teilinvalide Bauern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn ein Landwirt durch einen Unfall in eine Teilinvalidität gerät, wird er von der IV weder eine Rente erhalten, noch kann er auf Eingliederungsmassnahmen zählen. Diese Regelung ist stossend, da ein Landwirt oft motiviert ist, auch mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Hof zu arbeiten. Die aktuelle Rechtspraxis kann aber dazu führen, dass ein gut geführter bäuerlicher Familienbetrieb aufgegeben werden muss, auch wenn eine Fortführung durch die nächste Generation in einigen Jahren wahrscheinlich ist.</p>
    • <p>Der Erhalt der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ist eines der Ziele der Invalidenversicherung (IV). Eine rentenbegründende Invalidität und eine allfällige Betriebsaufgabe sollen, soweit möglich, frühzeitig verhindert werden. Die IV setzt hierfür unter anderem Massnahmen ein, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Landwirten ausgerichtet sind (vgl. Interpellation Hassler 11.3235).</p><p>Eine Betriebsumstellung bzw. -aufgabe ist aus der Perspektive der IV allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn der Betrieb trotz IV-Massnahmen in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt werden kann. Aufgrund der Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person nämlich alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Folgen der Invalidität so gering wie möglich zu halten. Dies kann nötigenfalls auch einen Berufswechsel einschliessen. Die IV-Rente ist somit keine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Beruf, sondern eine Kompensation für die aus Gesundheitsgründen verlorene Fähigkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.</p><p>Die Berechnung eines in einer zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Einkommens erfolgt unter Berücksichtigung sowohl der jeweiligen subjektiven Umstände - wie etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort - als auch der objektiven Umstände, wie der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer. Eine Fixierung des Invalideneinkommens für die Berechnung des Invaliditätsgrads bei Landwirten auf das durchschnittliche Einkommen innerhalb des Bauernstandes, ungeachtet der konkreten Verhältnisse auf dem Betrieb, würde der rechtlich gebotenen Einzelfallbeurteilung nicht gerecht. Die Invaliditätsbemessung bei Landwirten erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie bei anderen selbstständigerwerbenden versicherten Personen mit Familienbetrieben. Entgegen der Äusserung des Motionärs sind Landwirte also nicht generell vom Rentenanspruch und von Eingliederungsmassnahmen ausgeschlossen.</p><p>Die bisherigen Regelungen erlauben - nach Massgabe der individuellen Gegebenheiten - eine einzelfallgerechte Bemessung der Invalidität bei selbstständigerwerbenden Landwirten. Eine spezielle gesetzliche Lösung für die Invaliditätsbemessung von Landwirten, unter Berücksichtigung einer Garantie für die Weiterführung des Familienbetriebs bis zur Übernahme durch die nächste Generation, ist nicht angezeigt, da spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung stehen. Sie hätten eine rechtlich unhaltbare Ungleichbehandlung, nämlich eine Besserstellung im Vergleich zu den anderen Versicherten, zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von Landwirten als Invalideneinkommen das durchschnittliche Einkommen innerhalb des Bauernstandes berücksichtigt wird. Es ist zu gewährleisten, dass ein teilinvalider Landwirt zusammen mit der IV ein angemessenes Einkommen erzielen kann, um so den Betrieb weiterführen zu können, bis die nächste Generation die Betriebsführung übernehmen kann.</p>
    • IV-Rente auch für teilinvalide Bauern

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