Sichere Seite für Fonds zur Folgekostenabschätzung der Atomkraftwerke
- ShortId
-
11.4014
- Id
-
20114014
- Updated
-
28.07.2023 11:41
- Language
-
de
- Title
-
Sichere Seite für Fonds zur Folgekostenabschätzung der Atomkraftwerke
- AdditionalIndexing
-
66;Rückbau;Mitfinanzierung;Atomindustrie;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung;Kostenschätzung
- 1
-
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0705030307, Rückbau
- L04K11090203, Fonds
- L06K070302020108, Kostenschätzung
- L04K11090207, Mitfinanzierung
- L04K17030101, Atomindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bis Ende 2011 wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Schweizer Atomkraftwerke gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage neu berechnet. Die Kostenstudien für die Kernkraftwerke werden anschliessend vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat geprüft.</p><p>Weder im Kernenergiegesetz noch in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung ist dabei spezifiziert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgelegte Fondshöhe die Entsorgungs- und Stilllegungskosten decken muss. Das bereits vorgesehene Gutachten, das alle fünf Jahre aktualisiert wird, soll deshalb neu drei Kostenschätzungen liefern. Eine Schätzung, welche mit 5 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird, eine, die mit 50 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird, und eine, die mit 95 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Letztere Schätzung soll dann für die Berechnung der Fondshöhe verwendet werden. Würde es sich zeigen, dass die Fondsgelder schlussendlich nicht gebraucht werden, würden diese wie vorgesehen an die Einzahlenden zurückfliessen.</p><p>Eine solche Präzisierung ist nötig, um das Risiko zu minimieren, dass schlussendlich der Bund oder kommende Generationen die Kosten unseres heutigen Stromkonsums mittragen müssen. Die Umsetzung der Motion wird zudem dazu führen, dass die Gutachten eine erhöhte Transparenz und damit Glaubwürdigkeit erlangen können.</p>
- <p>Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre nach den massgebenden Verordnungsbestimmungen berechnet. Sie werden zudem neu berechnet, wenn eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird oder infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007; SR.732.17). Für die Kostenberechnung werden "best estimates"-Kosten herangezogen, womit nicht optimistische, sondern fundierte Kostenschätzungen gemeint sind. Sie basieren auf einem detaillierten, zeitlich definierten sowie klaren und technisch-wissenschaftlichen Konzept nach neustem Stand der Erkenntnisse. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten und damit die Basis der Beitragsermittlung wurden letztmals 2006 aktualisiert. Ende 2011 liegen die Resultate der aktualisierten Kostenstudien 2011 vor. Diese werden noch einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.</p><p>Zusätzlich findet jährlich eine Überprüfung der Fondsbestände statt, bei der die Soll- und Ist-Werte verglichen und in den öffentlich zugänglichen Jahresberichten ausgewiesen werden; (<a href="http://www.stilllegungsfonds.ch">www.stilllegungsfonds.ch</a> oder <a href="http://www.entsorgungsfonds.ch">www.entsorgungsfonds.ch</a>). Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt. Die Ansprüche, Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) im Detail geregelt.</p><p>Die vom Motionär geforderten Variantenschätzungen führen nicht zu einer fundierteren und folglich nicht zu einer "sichereren" Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Zudem können die Transparenz und die Glaubwürdigkeit nach Ansicht des Bundesrates mit mehreren, voneinander abweichenden Kostenberechnungen nicht erhöht werden. Schliesslich würde eine Ungleichbehandlung zu Kostenberechnungen anderer Projekte geschaffen; die Frage der Genauigkeit und Verlässlichkeit stellt sich bei vielen für politische Entscheide relevanten Kostenberechnungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung dahingehend anzupassen, dass im jeweils zu erstellenden Gutachten zu den voraussichtlichen Kosten explizit neben einer besten Schätzung auch eine pessimistische Schätzung gemacht werden muss. Letztere muss dabei zur Berechnung des Fondssollbetrags verwendet werden, um auf der "sicheren" Seite zu liegen.</p>
- Sichere Seite für Fonds zur Folgekostenabschätzung der Atomkraftwerke
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bis Ende 2011 wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Schweizer Atomkraftwerke gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage neu berechnet. Die Kostenstudien für die Kernkraftwerke werden anschliessend vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat geprüft.</p><p>Weder im Kernenergiegesetz noch in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung ist dabei spezifiziert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgelegte Fondshöhe die Entsorgungs- und Stilllegungskosten decken muss. Das bereits vorgesehene Gutachten, das alle fünf Jahre aktualisiert wird, soll deshalb neu drei Kostenschätzungen liefern. Eine Schätzung, welche mit 5 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird, eine, die mit 50 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird, und eine, die mit 95 Prozent Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Letztere Schätzung soll dann für die Berechnung der Fondshöhe verwendet werden. Würde es sich zeigen, dass die Fondsgelder schlussendlich nicht gebraucht werden, würden diese wie vorgesehen an die Einzahlenden zurückfliessen.</p><p>Eine solche Präzisierung ist nötig, um das Risiko zu minimieren, dass schlussendlich der Bund oder kommende Generationen die Kosten unseres heutigen Stromkonsums mittragen müssen. Die Umsetzung der Motion wird zudem dazu führen, dass die Gutachten eine erhöhte Transparenz und damit Glaubwürdigkeit erlangen können.</p>
- <p>Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre nach den massgebenden Verordnungsbestimmungen berechnet. Sie werden zudem neu berechnet, wenn eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird oder infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist (Art. 4 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007; SR.732.17). Für die Kostenberechnung werden "best estimates"-Kosten herangezogen, womit nicht optimistische, sondern fundierte Kostenschätzungen gemeint sind. Sie basieren auf einem detaillierten, zeitlich definierten sowie klaren und technisch-wissenschaftlichen Konzept nach neustem Stand der Erkenntnisse. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten und damit die Basis der Beitragsermittlung wurden letztmals 2006 aktualisiert. Ende 2011 liegen die Resultate der aktualisierten Kostenstudien 2011 vor. Diese werden noch einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.</p><p>Zusätzlich findet jährlich eine Überprüfung der Fondsbestände statt, bei der die Soll- und Ist-Werte verglichen und in den öffentlich zugänglichen Jahresberichten ausgewiesen werden; (<a href="http://www.stilllegungsfonds.ch">www.stilllegungsfonds.ch</a> oder <a href="http://www.entsorgungsfonds.ch">www.entsorgungsfonds.ch</a>). Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt. Die Ansprüche, Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) im Detail geregelt.</p><p>Die vom Motionär geforderten Variantenschätzungen führen nicht zu einer fundierteren und folglich nicht zu einer "sichereren" Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Zudem können die Transparenz und die Glaubwürdigkeit nach Ansicht des Bundesrates mit mehreren, voneinander abweichenden Kostenberechnungen nicht erhöht werden. Schliesslich würde eine Ungleichbehandlung zu Kostenberechnungen anderer Projekte geschaffen; die Frage der Genauigkeit und Verlässlichkeit stellt sich bei vielen für politische Entscheide relevanten Kostenberechnungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung dahingehend anzupassen, dass im jeweils zu erstellenden Gutachten zu den voraussichtlichen Kosten explizit neben einer besten Schätzung auch eine pessimistische Schätzung gemacht werden muss. Letztere muss dabei zur Berechnung des Fondssollbetrags verwendet werden, um auf der "sicheren" Seite zu liegen.</p>
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