Vereinheitlichung des Strafurlaubswesens
- ShortId
-
11.4015
- Id
-
20114015
- Updated
-
27.07.2023 20:07
- Language
-
de
- Title
-
Vereinheitlichung des Strafurlaubswesens
- AdditionalIndexing
-
12;nationales Recht;Beziehung Bund-Kanton;Haftordnung;Inhaftierung;Strafvollzugsrecht;Strafprozessordnung
- 1
-
- L04K05010303, Haftordnung
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05030205, nationales Recht
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind jährlich Hunderte von Strafgefangenen im Urlaub. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle gibt es wenige, aber die wenigen haben eine Relevanz für die öffentliche Sicherheit. Die von der Presse in letzter Zeit immer wieder dargelegten Fluchten und Ausbrüche von Häftlingen sind Anlass, die Grundsätze für die Urlaubsgewährung und die Durchführung zu überprüfen und zu vereinheitlichen.</p><p>Es hat sich in einigen Fällen deutlich gezeigt, dass sich die kantonalen Behörden offenbar zu wenig absprechen und etablierte Begriffe aus dem Urlaubswesen unterschiedlich verstanden werden.</p><p>Vor Jahren war ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz in Diskussion, das mit Hinweis auf die kantonale Autonomie und Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Das Argument war damals noch tauglich, weil tatsächlich die Kantone über die Strafprozessordnung und den Vollzug bestimmten.</p><p>Mit der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung hat sich das grundsätzlich geändert. Die Zeit für ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz ist gekommen.</p>
- <p>Nach Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Kantone müssen die von ihren Strafgerichten und anderen zuständigen Behörden gefällten Urteile vollziehen und einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten (Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung, wobei das "concordat latin" direkt anwendbare, verbindliche Regelungen mit Gesetzesrang erlassen kann. Demgegenüber beinhalten die Richtlinien und Empfehlungen der Deutschschweizer Konkordate die Aufforderung an ihre Mitgliedskantone, den Inhalt der Regelungen in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.</p><p>Die drei Konkordate regeln das Urlaubs- wie auch das Ausgangswesen detailliert. Unsicherheiten oder allenfalls unterschiedliche Auslegungen können vereinzelt dadurch auftreten, wenn Behörden und Vollzugseinrichtungen aus den drei Konkordaten beteiligt sind. Der Vorstand der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hat unlängst den drei Konkordaten den Auftrag erteilt, zur Beseitigung dieser Unsicherheiten für die beteiligten staatlichen Stellen, eine Auslegehilfe zu erarbeiten. Aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht erforderlich, in die kantonalen Kompetenzen einzugreifen.</p><p>Die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung und ihre Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 hat weder Konsequenzen auf den Strafvollzug noch bezüglich der Zuständigkeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob das Strafurlaubswesen gesetzlich einheitlich zu regeln wäre.</p>
- Vereinheitlichung des Strafurlaubswesens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind jährlich Hunderte von Strafgefangenen im Urlaub. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle gibt es wenige, aber die wenigen haben eine Relevanz für die öffentliche Sicherheit. Die von der Presse in letzter Zeit immer wieder dargelegten Fluchten und Ausbrüche von Häftlingen sind Anlass, die Grundsätze für die Urlaubsgewährung und die Durchführung zu überprüfen und zu vereinheitlichen.</p><p>Es hat sich in einigen Fällen deutlich gezeigt, dass sich die kantonalen Behörden offenbar zu wenig absprechen und etablierte Begriffe aus dem Urlaubswesen unterschiedlich verstanden werden.</p><p>Vor Jahren war ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz in Diskussion, das mit Hinweis auf die kantonale Autonomie und Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Das Argument war damals noch tauglich, weil tatsächlich die Kantone über die Strafprozessordnung und den Vollzug bestimmten.</p><p>Mit der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung hat sich das grundsätzlich geändert. Die Zeit für ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz ist gekommen.</p>
- <p>Nach Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Kantone müssen die von ihren Strafgerichten und anderen zuständigen Behörden gefällten Urteile vollziehen und einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten (Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung, wobei das "concordat latin" direkt anwendbare, verbindliche Regelungen mit Gesetzesrang erlassen kann. Demgegenüber beinhalten die Richtlinien und Empfehlungen der Deutschschweizer Konkordate die Aufforderung an ihre Mitgliedskantone, den Inhalt der Regelungen in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.</p><p>Die drei Konkordate regeln das Urlaubs- wie auch das Ausgangswesen detailliert. Unsicherheiten oder allenfalls unterschiedliche Auslegungen können vereinzelt dadurch auftreten, wenn Behörden und Vollzugseinrichtungen aus den drei Konkordaten beteiligt sind. Der Vorstand der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hat unlängst den drei Konkordaten den Auftrag erteilt, zur Beseitigung dieser Unsicherheiten für die beteiligten staatlichen Stellen, eine Auslegehilfe zu erarbeiten. Aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht erforderlich, in die kantonalen Kompetenzen einzugreifen.</p><p>Die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung und ihre Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 hat weder Konsequenzen auf den Strafvollzug noch bezüglich der Zuständigkeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob das Strafurlaubswesen gesetzlich einheitlich zu regeln wäre.</p>
- Vereinheitlichung des Strafurlaubswesens
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