Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen
- ShortId
-
11.4018
- Id
-
20114018
- Updated
-
14.11.2025 06:28
- Language
-
de
- Title
-
Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen
- AdditionalIndexing
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2841;arztähnlicher Beruf;Tarif;Vertrag des Privatrechts;Versicherungsaufsicht;Krankenkasse
- 1
-
- L06K110503020101, Tarif
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage sahen sich die im Verband Physioswiss zusammengeschlossenen Physiotherapeutinnen und -therapeuten (8000 Personen, davon 5000 Selbstständigerwerbende) gezwungen, den Tarifvertrag mit Tarifsuisse zu kündigen, damit Verhandlungen aufgenommen werden konnten. Der Taxpunktwert wurde nämlich seit 13 Jahren nicht mehr angepasst! Im Gegenzug hat die Tarifsuisse AG einen Tarifvertrag mit einem unbedeutenden Verband abgeschlossen, dem 280 Physiotherapeutinnen und -therapeuten zum grössten Teil aus dem Kanton Waadt angehören und der nicht in allen Kantonen präsent ist. Es ist unhaltbar, dass die Bundesbehörden dies akzeptieren und gutheissen, es braucht unbedingt glaubwürdige Kriterien für die Repräsentativität. Im Gesundheitswesen darf die Physiotherapie nicht stiefmütterlich behandelt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort vom 7. September 2011 auf die Anfrage Rossini 11.1051, "Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages", Auskunft erteilt. Nach Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie bezüglich der Tarifgestaltung, und es obliegt von Gesetzes wegen den Tarifpartnern, einen Tarif auszuhandeln.</p><p>Das KVG will überdies die Vertragsvielfalt zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern fördern. Nach Artikel 46 Absatz 1 KVG können einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände Parteien eines Tarifvertrages sein sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände. Jeder zugelassene Leistungserbringer sowie jeder zugelassene Versicherer kann also einzeln oder mit anderen grundsätzlich als Tarifpartner auftreten. Im Falle von Verbandsverträgen geht aus Artikel 46 Absatz 2 KVG hervor, dass der Tarifvertrag nur für diejenigen Mitglieder verbindlich ist, die dem Vertrag beitreten; auch Nichtmitglieder können dem Vertrag beitreten. Das KVG geht damit davon aus, dass keine Mindestkriterien (z. B. die Grösse eines Verbandes) für den Abschluss eines Tarifvertrages einzuhalten sind. Vielmehr soll mit den kartellrechtlichen Vorgaben, die insbesondere Artikel 46 Absatz 3 beinhaltet, verhindert werden, dass jemand von einem Vertrag ausgeschlossen, jemand zu einem Vertragsschluss gezwungen oder von einem Vertrag benachteiligt wird. Entsprechend darf es eine unbestimmte Zahl von Verträgen geben, die nebeneinander bestehen. Massgebend ist einzig, dass die gesetzlichen Regelungen - im vorliegenden Fall u. a. eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife (Art. 43 Abs. 5 KVG) - eingehalten werden.</p><p>Hingegen ist in Bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife der Verhandlungsspielraum der Tarifpartner insofern eingeschränkt, als nur eine Tarifstruktur existieren kann. Die Vereinbarung der Tarifstruktur sollte sich aus Sicht des Bundesrates auf einen breiten Konsens stützen können und nicht durch eine vertragliche Lösung weniger Partner einer unbestimmten Zahl von anderen Partnern aufgezwungen werden.</p><p>Was den Vertrag zwischen der Tarifsuisse AG und der "Association suisse des physiothérapeutes indépendants" betrifft, wird der Bundesrat prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Art. 46 Abs. 4 KVG). Zu beachten ist, dass dieser Vertrag keine Änderung der bestehenden Tarifstruktur zum Inhalt hat, sondern auf dieser beruht. Insofern stehen die Vertragsinhalte nicht im Widerspruch zu anderen Verträgen. Zudem ist festzuhalten, dass der Geltungsbereich dieses Vertrags gesamtschweizerisch ausgerichtet ist, nämlich dergestalt, dass allen Physiotherapeutinnen und -therapeuten der Beitritt offensteht. Gemäss aktuellem Stand sind mehr als 700 Physiotherapeutinnen und -therapeuten aus 25 Kantonen dem Vertrag beigetreten.</p><p>Das Anliegen ist zwar verständlich. Das KVG will indessen eine grösstmögliche Vertragsvielfalt zulassen. Da die anwendbaren Regeln klar sind, besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, und er lehnt das Postulat aus den dargelegten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, einen Bericht vorzulegen, in dem objektive Kriterien für die Repräsentativität der Personen, die Tarifverträge im Gesundheitswesen unterzeichnen, festgelegt werden.</p>
- Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage sahen sich die im Verband Physioswiss zusammengeschlossenen Physiotherapeutinnen und -therapeuten (8000 Personen, davon 5000 Selbstständigerwerbende) gezwungen, den Tarifvertrag mit Tarifsuisse zu kündigen, damit Verhandlungen aufgenommen werden konnten. Der Taxpunktwert wurde nämlich seit 13 Jahren nicht mehr angepasst! Im Gegenzug hat die Tarifsuisse AG einen Tarifvertrag mit einem unbedeutenden Verband abgeschlossen, dem 280 Physiotherapeutinnen und -therapeuten zum grössten Teil aus dem Kanton Waadt angehören und der nicht in allen Kantonen präsent ist. Es ist unhaltbar, dass die Bundesbehörden dies akzeptieren und gutheissen, es braucht unbedingt glaubwürdige Kriterien für die Repräsentativität. Im Gesundheitswesen darf die Physiotherapie nicht stiefmütterlich behandelt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort vom 7. September 2011 auf die Anfrage Rossini 11.1051, "Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages", Auskunft erteilt. Nach Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie bezüglich der Tarifgestaltung, und es obliegt von Gesetzes wegen den Tarifpartnern, einen Tarif auszuhandeln.</p><p>Das KVG will überdies die Vertragsvielfalt zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern fördern. Nach Artikel 46 Absatz 1 KVG können einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände Parteien eines Tarifvertrages sein sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände. Jeder zugelassene Leistungserbringer sowie jeder zugelassene Versicherer kann also einzeln oder mit anderen grundsätzlich als Tarifpartner auftreten. Im Falle von Verbandsverträgen geht aus Artikel 46 Absatz 2 KVG hervor, dass der Tarifvertrag nur für diejenigen Mitglieder verbindlich ist, die dem Vertrag beitreten; auch Nichtmitglieder können dem Vertrag beitreten. Das KVG geht damit davon aus, dass keine Mindestkriterien (z. B. die Grösse eines Verbandes) für den Abschluss eines Tarifvertrages einzuhalten sind. Vielmehr soll mit den kartellrechtlichen Vorgaben, die insbesondere Artikel 46 Absatz 3 beinhaltet, verhindert werden, dass jemand von einem Vertrag ausgeschlossen, jemand zu einem Vertragsschluss gezwungen oder von einem Vertrag benachteiligt wird. Entsprechend darf es eine unbestimmte Zahl von Verträgen geben, die nebeneinander bestehen. Massgebend ist einzig, dass die gesetzlichen Regelungen - im vorliegenden Fall u. a. eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife (Art. 43 Abs. 5 KVG) - eingehalten werden.</p><p>Hingegen ist in Bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife der Verhandlungsspielraum der Tarifpartner insofern eingeschränkt, als nur eine Tarifstruktur existieren kann. Die Vereinbarung der Tarifstruktur sollte sich aus Sicht des Bundesrates auf einen breiten Konsens stützen können und nicht durch eine vertragliche Lösung weniger Partner einer unbestimmten Zahl von anderen Partnern aufgezwungen werden.</p><p>Was den Vertrag zwischen der Tarifsuisse AG und der "Association suisse des physiothérapeutes indépendants" betrifft, wird der Bundesrat prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Art. 46 Abs. 4 KVG). Zu beachten ist, dass dieser Vertrag keine Änderung der bestehenden Tarifstruktur zum Inhalt hat, sondern auf dieser beruht. Insofern stehen die Vertragsinhalte nicht im Widerspruch zu anderen Verträgen. Zudem ist festzuhalten, dass der Geltungsbereich dieses Vertrags gesamtschweizerisch ausgerichtet ist, nämlich dergestalt, dass allen Physiotherapeutinnen und -therapeuten der Beitritt offensteht. Gemäss aktuellem Stand sind mehr als 700 Physiotherapeutinnen und -therapeuten aus 25 Kantonen dem Vertrag beigetreten.</p><p>Das Anliegen ist zwar verständlich. Das KVG will indessen eine grösstmögliche Vertragsvielfalt zulassen. Da die anwendbaren Regeln klar sind, besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, und er lehnt das Postulat aus den dargelegten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, einen Bericht vorzulegen, in dem objektive Kriterien für die Repräsentativität der Personen, die Tarifverträge im Gesundheitswesen unterzeichnen, festgelegt werden.</p>
- Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen
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