Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote
- ShortId
-
11.4020
- Id
-
20114020
- Updated
-
24.06.2025 23:57
- Language
-
de
- Title
-
Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote
- AdditionalIndexing
-
52;66;55;Abfallwirtschaft;neue Technologie;Brennstoff;Biomasse;landwirtschaftlicher Abfall;Umweltrecht;Bioenergie
- 1
-
- L04K06030303, Biomasse
- L04K06010309, Umweltrecht
- L05K0706010508, neue Technologie
- L03K060102, Abfallwirtschaft
- L04K06010106, landwirtschaftlicher Abfall
- L04K17010201, Brennstoff
- L03K170501, Bioenergie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die aktuelle gesetzliche Lage verhindert, dass Hofdünger, Biomasse-Reststoffe oder Nahrungsmittelreste wie z. B. Kaffeesatz verbrannt werden können, obwohl neuerdings kosteneffiziente und ökologisch vorteilhafte Technologien vorhanden sind, die aus diesen Materialien hervorragende Brennstoffe - vergleichbar mit Pellets - generieren könne. Diese Technologiebehinderung ist aus heutiger Sicht weder wünschenswert noch notwendig für die Gewährung des Vorsorgeprinzips.</p><p>Grundsätzlich sollten Gesetze so aufgebaut sein, dass die anvisierten Ziele - in diesem Fall der Schutz der Umwelt und die Schonung der Ressourcen - erreicht werden. Im optimalen Fall beschränken sie sich darauf, den Endzustand zu beschreiben, und verzichten darauf zu beschreiben, wie dieser Endzustand zu erreichen ist.</p><p>Stützen sich die aktuellen Verordnungen und Gesetze zu stark auf die zum Zeitpunkt des Verfassens vorhandenen Technologien, statt sich für diesen obenbeschriebenen Endzustand einzusetzen, führt dies in vielen Fällen zu einem Technologieverbot, sobald sich die Technologie weiterentwickelt. Dies geschieht aktuell bei der Verarbeitung von Reststoffen mit hohem Energieinhalt, die aus der Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie stammen.</p><p>Es ist ein Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, dass etwas erst als Abfall bezeichnet wird, wenn es sich wirklich um Abfall handelt. Solange dies nicht der Fall ist, muss sichergestellt werden, dass verschiedene Verwertungen zueinander in Konkurrenz treten können. Nur so wird die Innovation gefördert, und es wird Gewähr geboten, dass sich die beste Technologie schliesslich durchsetzt.</p>
- <p>Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes ist im Bereich der Biomasseverwertung darauf ausgerichtet, die Biomasse vollständig zu verwerten und darin enthaltene Nährstoffe und Strukturmaterialien in landwirtschaftlich oder gartenbaulich bewirtschaftete Böden zurückzuführen. Aus der Sicht der Umwelt ist es am sachgerechtesten, Hofdünger direkt zu nutzen oder die biogenen Abfälle und den Hofdünger in umweltverträglich und effizient betriebenen industriellen oder landwirtschaftlichen Biogasanlagen zu vergären und anschliessend die im Hofdünger oder Gärgut verbliebenen Nährstoffe stofflich zu verwerten. </p><p>Bei der Verbrennung von Biomasse gehen wertvolle Nährstoffe und Strukturmaterialien verloren. Daher sollten biogene Abfälle und Hofdünger nur verbrannt werden, wenn ihre stoffliche Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn biogene Abfälle oder Hofdünger wegen ihres Schadstoffgehalts nicht als Dünger verwendet werden dürfen. </p><p>Beim Verbrennungsprozess biogener Abfälle können problematische Emissionen entstehen. Da kleinere Feuerungsanlagen nicht über entsprechende Abgasreinigungsanlagen verfügen, birgt die Verbrennung von biogenem Material in solchen Anlagen ein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung. Zudem kann sie zu unangenehmen Geruchsbelästigungen führen. Die energetische Nutzung von Biomasse ist nach heutigem Luftreinhalterecht in Feuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 350 Kilowatt möglich, sofern diese über die notwendige Abgasreinigung verfügen.</p><p>Angesichts der bereits heute bestehenden Möglichkeiten, Biomasse energetisch zu nutzen, sieht der Bundesrat zurzeit keinen weitergehenden Bedarf, die geltende Gesetzgebung im Bereich der Biomasseverwertung anzupassen. Er wird jedoch die Entwicklung neuer Technologien, insbesondere anhand der laufenden und geplanten Pilotprojekte, verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten bzw. Massnahmen zu treffen, damit bestehende Technologiebehinderungen und Verbote bei der sachgerechten Verwendung von Biomasse abgeschafft bzw. vermieden werden.</p><p>Insbesondere sind folgende Gesetze und Verordnungen anzupassen: Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), die Technische Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).</p>
- Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die aktuelle gesetzliche Lage verhindert, dass Hofdünger, Biomasse-Reststoffe oder Nahrungsmittelreste wie z. B. Kaffeesatz verbrannt werden können, obwohl neuerdings kosteneffiziente und ökologisch vorteilhafte Technologien vorhanden sind, die aus diesen Materialien hervorragende Brennstoffe - vergleichbar mit Pellets - generieren könne. Diese Technologiebehinderung ist aus heutiger Sicht weder wünschenswert noch notwendig für die Gewährung des Vorsorgeprinzips.</p><p>Grundsätzlich sollten Gesetze so aufgebaut sein, dass die anvisierten Ziele - in diesem Fall der Schutz der Umwelt und die Schonung der Ressourcen - erreicht werden. Im optimalen Fall beschränken sie sich darauf, den Endzustand zu beschreiben, und verzichten darauf zu beschreiben, wie dieser Endzustand zu erreichen ist.</p><p>Stützen sich die aktuellen Verordnungen und Gesetze zu stark auf die zum Zeitpunkt des Verfassens vorhandenen Technologien, statt sich für diesen obenbeschriebenen Endzustand einzusetzen, führt dies in vielen Fällen zu einem Technologieverbot, sobald sich die Technologie weiterentwickelt. Dies geschieht aktuell bei der Verarbeitung von Reststoffen mit hohem Energieinhalt, die aus der Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie stammen.</p><p>Es ist ein Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, dass etwas erst als Abfall bezeichnet wird, wenn es sich wirklich um Abfall handelt. Solange dies nicht der Fall ist, muss sichergestellt werden, dass verschiedene Verwertungen zueinander in Konkurrenz treten können. Nur so wird die Innovation gefördert, und es wird Gewähr geboten, dass sich die beste Technologie schliesslich durchsetzt.</p>
- <p>Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes ist im Bereich der Biomasseverwertung darauf ausgerichtet, die Biomasse vollständig zu verwerten und darin enthaltene Nährstoffe und Strukturmaterialien in landwirtschaftlich oder gartenbaulich bewirtschaftete Böden zurückzuführen. Aus der Sicht der Umwelt ist es am sachgerechtesten, Hofdünger direkt zu nutzen oder die biogenen Abfälle und den Hofdünger in umweltverträglich und effizient betriebenen industriellen oder landwirtschaftlichen Biogasanlagen zu vergären und anschliessend die im Hofdünger oder Gärgut verbliebenen Nährstoffe stofflich zu verwerten. </p><p>Bei der Verbrennung von Biomasse gehen wertvolle Nährstoffe und Strukturmaterialien verloren. Daher sollten biogene Abfälle und Hofdünger nur verbrannt werden, wenn ihre stoffliche Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn biogene Abfälle oder Hofdünger wegen ihres Schadstoffgehalts nicht als Dünger verwendet werden dürfen. </p><p>Beim Verbrennungsprozess biogener Abfälle können problematische Emissionen entstehen. Da kleinere Feuerungsanlagen nicht über entsprechende Abgasreinigungsanlagen verfügen, birgt die Verbrennung von biogenem Material in solchen Anlagen ein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung. Zudem kann sie zu unangenehmen Geruchsbelästigungen führen. Die energetische Nutzung von Biomasse ist nach heutigem Luftreinhalterecht in Feuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 350 Kilowatt möglich, sofern diese über die notwendige Abgasreinigung verfügen.</p><p>Angesichts der bereits heute bestehenden Möglichkeiten, Biomasse energetisch zu nutzen, sieht der Bundesrat zurzeit keinen weitergehenden Bedarf, die geltende Gesetzgebung im Bereich der Biomasseverwertung anzupassen. Er wird jedoch die Entwicklung neuer Technologien, insbesondere anhand der laufenden und geplanten Pilotprojekte, verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten bzw. Massnahmen zu treffen, damit bestehende Technologiebehinderungen und Verbote bei der sachgerechten Verwendung von Biomasse abgeschafft bzw. vermieden werden.</p><p>Insbesondere sind folgende Gesetze und Verordnungen anzupassen: Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), die Technische Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).</p>
- Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote
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