Beseitigung bürokratischer Hürden für Bau und Betrieb von Kindertagesstätten

ShortId
11.4028
Id
20114028
Updated
24.06.2025 23:30
Language
de
Title
Beseitigung bürokratischer Hürden für Bau und Betrieb von Kindertagesstätten
AdditionalIndexing
28;Bewilligung;Kinderbetreuung;Vollzug von Beschlüssen;Lebensmittelrecht;Vereinfachung von Verfahren;Deregulierung;Baurecht
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K01050606, Lebensmittelrecht
  • L04K01020301, Baurecht
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0704010205, Deregulierung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer heute Kitas einrichten und betreiben will, muss eine Vielzahl von Auflagen erfüllen, darunter die auf dem LMG und den dazugehörenden Verordnungen basierenden Bau- und Hygienevorschriften. In Kitas werden die Kinder in der Regel auch verpflegt, und damit gelten sie als Einzelhandelsbetriebe, welche Lebensmittel zum Verzehr abgeben. Baulich sind somit beispielsweise im Kanton Zürich die folgenden Auflagen zu beachten:</p><p>- Über Kochstellen und Geräten, welche Dampf oder Rauch erzeugen (können), sind Ablufthauben vorzusehen. Die Luft ist generell über das Dach abzuführen.</p><p>- Für das Personal, welches mit Lebensmitteln umgeht, sind eigene Toiletten und Garderobeneinrichtungen vorzusehen.</p><p>- Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Räumen aufweisen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Dies gilt insbesondere auch für Korridore und den Weg zwischen Anlieferung und Küche.</p><p>Bereits heute haben die kantonalen Vollzugsbehörden aufgrund von Artikel 2 der Hygieneverordnung des EDI die Möglichkeit, im Einzelfall Abweichungen von den geltenden Bestimmungen zuzulassen und für Betriebe, welche Lebensmittel direkt abgeben, erleichterte Anforderungen zu bestimmen. Es scheint jedoch, als ob nicht alle Kantone in Bezug auf Kitas von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Beharrung auf den gleichen Vorschriften für Kitas wie beispielsweise für eine Restaurantküche führen jedoch zu einer unnötigen Erschwerung und Verteuerung der Einrichtung von Kinderbetreuungsinstitutionen. Flexible, innovative Lösungen, die auf dem gemeinsamen Engagement einiger Quartierbewohner gründen, werden dadurch in vielen Fällen verunmöglicht.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt deshalb die Schaffung der Voraussetzungen, damit der gute Wille zum Bau und Betrieb von Kitas nicht an bürokratischen und unverhältnismässigen Vorschriften scheitert.</p>
  • <p>Wie die Motion in ihrer Begründung richtigerweise festhält, bietet das Lebensmittelrecht heute schon die Möglichkeit, im Einzelfall von den eher auf grössere Lebensmittelproduktionsbetriebe ausgerichteten Hygienevorschriften abzuweichen. Voraussetzung ist jedoch, dass das durch das Lebensmittelgesetz vorgegebene Ziel des Gesundheitsschutzes nicht durchkreuzt wird. Das Bundesamt für Gesundheit wird im Rahmen der bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen und unter Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem kantonalen Vollzug überprüfen, ob dieser von den Ausnahmemöglichkeiten in gebotener Weise Gebrauch macht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Amt mittels Weisung für einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragenden einheitlichen Vollzug sorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat soll gemäss seiner in Artikel 36 des Lebensmittelgesetzes (LMG) festgehaltenen Kompetenz prüfen, ob die kantonalen Vollzugsbehörden die auf dem LMG und den entsprechenden Verordnungen basierenden Vorschriften für Kindertagesstätten (Kitas), welche Lebensmittel zum Verzehr abgeben, unverhältnismässig streng vollziehen. Falls der Bundesrat zum Schluss kommt, dass die Vorschriften unverhältnismässig angewendet werden, soll er eine Weisung betreffend Kitas erlassen, welche den kantonalen Vollzug verpflichtet, die Bestimmungen angemessen auszulegen.</p>
  • Beseitigung bürokratischer Hürden für Bau und Betrieb von Kindertagesstätten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer heute Kitas einrichten und betreiben will, muss eine Vielzahl von Auflagen erfüllen, darunter die auf dem LMG und den dazugehörenden Verordnungen basierenden Bau- und Hygienevorschriften. In Kitas werden die Kinder in der Regel auch verpflegt, und damit gelten sie als Einzelhandelsbetriebe, welche Lebensmittel zum Verzehr abgeben. Baulich sind somit beispielsweise im Kanton Zürich die folgenden Auflagen zu beachten:</p><p>- Über Kochstellen und Geräten, welche Dampf oder Rauch erzeugen (können), sind Ablufthauben vorzusehen. Die Luft ist generell über das Dach abzuführen.</p><p>- Für das Personal, welches mit Lebensmitteln umgeht, sind eigene Toiletten und Garderobeneinrichtungen vorzusehen.</p><p>- Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Räumen aufweisen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Dies gilt insbesondere auch für Korridore und den Weg zwischen Anlieferung und Küche.</p><p>Bereits heute haben die kantonalen Vollzugsbehörden aufgrund von Artikel 2 der Hygieneverordnung des EDI die Möglichkeit, im Einzelfall Abweichungen von den geltenden Bestimmungen zuzulassen und für Betriebe, welche Lebensmittel direkt abgeben, erleichterte Anforderungen zu bestimmen. Es scheint jedoch, als ob nicht alle Kantone in Bezug auf Kitas von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Beharrung auf den gleichen Vorschriften für Kitas wie beispielsweise für eine Restaurantküche führen jedoch zu einer unnötigen Erschwerung und Verteuerung der Einrichtung von Kinderbetreuungsinstitutionen. Flexible, innovative Lösungen, die auf dem gemeinsamen Engagement einiger Quartierbewohner gründen, werden dadurch in vielen Fällen verunmöglicht.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt deshalb die Schaffung der Voraussetzungen, damit der gute Wille zum Bau und Betrieb von Kitas nicht an bürokratischen und unverhältnismässigen Vorschriften scheitert.</p>
    • <p>Wie die Motion in ihrer Begründung richtigerweise festhält, bietet das Lebensmittelrecht heute schon die Möglichkeit, im Einzelfall von den eher auf grössere Lebensmittelproduktionsbetriebe ausgerichteten Hygienevorschriften abzuweichen. Voraussetzung ist jedoch, dass das durch das Lebensmittelgesetz vorgegebene Ziel des Gesundheitsschutzes nicht durchkreuzt wird. Das Bundesamt für Gesundheit wird im Rahmen der bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen und unter Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem kantonalen Vollzug überprüfen, ob dieser von den Ausnahmemöglichkeiten in gebotener Weise Gebrauch macht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Amt mittels Weisung für einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragenden einheitlichen Vollzug sorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat soll gemäss seiner in Artikel 36 des Lebensmittelgesetzes (LMG) festgehaltenen Kompetenz prüfen, ob die kantonalen Vollzugsbehörden die auf dem LMG und den entsprechenden Verordnungen basierenden Vorschriften für Kindertagesstätten (Kitas), welche Lebensmittel zum Verzehr abgeben, unverhältnismässig streng vollziehen. Falls der Bundesrat zum Schluss kommt, dass die Vorschriften unverhältnismässig angewendet werden, soll er eine Weisung betreffend Kitas erlassen, welche den kantonalen Vollzug verpflichtet, die Bestimmungen angemessen auszulegen.</p>
    • Beseitigung bürokratischer Hürden für Bau und Betrieb von Kindertagesstätten

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