Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige Ratsmitglieder

ShortId
11.4029
Id
20114029
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige Ratsmitglieder
AdditionalIndexing
0421
1
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gäste von Ratsmitgliedern, die Zutrittskarten von legislaturlanger Gültigkeit haben, werden in vor Ort einsehbaren Registern aufgeführt. Neu werden die Namen dieser Personen auch im Internet aufgeschaltet, um die Mechanik der Einflussnahme auf Ratsmitglieder vermehrt transparent zu machen. Zudem soll auf den Zutrittskarten dieser Gäste von Ratsmitgliedern künftig ihre Funktion eingetragen werden. Ratsmitglieder haben auch nach ihrem Rücktritt Zugang zum Parlamentsgebäude, unabhängig davon, wie lange sie im Amt waren. Dies ist richtig und soll auch in Zukunft so bleiben. Tatsache ist allerdings auch, dass ehemalige Ratsmitglieder vermehrt als haupt- oder nebenberufliche Lobbyisten im Bundeshaus tätig sind. Auch sie sollen in Zukunft weiterhin das Privileg des freien Zugangs geniessen, jedoch die gleichen Transparenzbestimmungen erfüllen müssen wie die übrigen Lobbyistinnen und Lobbyisten.</p>
  • <p>Altparlamentarierinnen und Altparlamentarier geniessen einen privilegierten Zugang zum Parlamentsgebäude, und es ist durchaus möglich, dass Einzelne nach ihrem Rücktritt gewisse Interessen vertreten. Es ist aber anzunehmen, dass nur sehr wenige aus diesen Gründen das Parlamentsgebäude regelmässig aufsuchen.</p><p>Es gibt gegenwärtig keine Rechtsgrundlage, von ehemaligen Ratsmitgliedern zu verlangen, dass sie ihre Interessenvertretungen offenlegen, um diese anschliessend im Internet zu publizieren und auf den Zutrittsausweisen aufzuführen.</p><p>Das Büro des Nationalrates findet es im Sinne der Transparenz angemessen, dass ehemalige Ratsmitglieder, welche Mandate zur Interessenvertretung angenommen haben, wie Zutrittsberechtigte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG behandelt werden. Das Parlamentsgesetz ist entsprechend zu ergänzen.</p>
  • <p>Ehemalige Ratsmitglieder, welche einen entschädigten oder nicht entschädigten Lobby-Auftrag wahrnehmen, sollen gehalten werden, diese Mandate in das Register der Lobbyisten mit Parlamentszugang einzutragen. Soweit auf den Zutrittskarten der Lobbyisten künftig ihre Funktion eingetragen werden muss, hat dies auch für die ehemaligen Ratsmitglieder mit Lobbyisten-Funktion zu gelten.</p>
  • Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige Ratsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gäste von Ratsmitgliedern, die Zutrittskarten von legislaturlanger Gültigkeit haben, werden in vor Ort einsehbaren Registern aufgeführt. Neu werden die Namen dieser Personen auch im Internet aufgeschaltet, um die Mechanik der Einflussnahme auf Ratsmitglieder vermehrt transparent zu machen. Zudem soll auf den Zutrittskarten dieser Gäste von Ratsmitgliedern künftig ihre Funktion eingetragen werden. Ratsmitglieder haben auch nach ihrem Rücktritt Zugang zum Parlamentsgebäude, unabhängig davon, wie lange sie im Amt waren. Dies ist richtig und soll auch in Zukunft so bleiben. Tatsache ist allerdings auch, dass ehemalige Ratsmitglieder vermehrt als haupt- oder nebenberufliche Lobbyisten im Bundeshaus tätig sind. Auch sie sollen in Zukunft weiterhin das Privileg des freien Zugangs geniessen, jedoch die gleichen Transparenzbestimmungen erfüllen müssen wie die übrigen Lobbyistinnen und Lobbyisten.</p>
    • <p>Altparlamentarierinnen und Altparlamentarier geniessen einen privilegierten Zugang zum Parlamentsgebäude, und es ist durchaus möglich, dass Einzelne nach ihrem Rücktritt gewisse Interessen vertreten. Es ist aber anzunehmen, dass nur sehr wenige aus diesen Gründen das Parlamentsgebäude regelmässig aufsuchen.</p><p>Es gibt gegenwärtig keine Rechtsgrundlage, von ehemaligen Ratsmitgliedern zu verlangen, dass sie ihre Interessenvertretungen offenlegen, um diese anschliessend im Internet zu publizieren und auf den Zutrittsausweisen aufzuführen.</p><p>Das Büro des Nationalrates findet es im Sinne der Transparenz angemessen, dass ehemalige Ratsmitglieder, welche Mandate zur Interessenvertretung angenommen haben, wie Zutrittsberechtigte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG behandelt werden. Das Parlamentsgesetz ist entsprechend zu ergänzen.</p>
    • <p>Ehemalige Ratsmitglieder, welche einen entschädigten oder nicht entschädigten Lobby-Auftrag wahrnehmen, sollen gehalten werden, diese Mandate in das Register der Lobbyisten mit Parlamentszugang einzutragen. Soweit auf den Zutrittskarten der Lobbyisten künftig ihre Funktion eingetragen werden muss, hat dies auch für die ehemaligen Ratsmitglieder mit Lobbyisten-Funktion zu gelten.</p>
    • Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige Ratsmitglieder

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