Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- ShortId
-
11.4034
- Id
-
20114034
- Updated
-
14.11.2025 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Ergänzungsleistung;Miete
- 1
-
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01020104, Miete
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist aufgrund des Umstandes, dass seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima im Jahre 2001 der Mietpreisindex um 18 Prozent gestiegen ist und dass die geltenden Mietzinsmaxima im Jahre 2010 nur noch für 75 Prozent der Alleinstehenden, für 71 Prozent der Ehepaare und für 40 bis 60 Prozent der Familien ausreichend sind, mit der Anpassung der Mietzinsmaxima und den vorgesehenen Anpassungsmodalitäten grundsätzlich einverstanden. Hinsichtlich der indexbasierten Anpassung ist er aber der Ansicht, dass es sich um eine einmalige Anpassung handeln muss und nicht um einen Automatismus. Zum einen stellen die Ergänzungsleistungen Bedarfsleistungen dar, sodass von den EL-Beziehenden auch erwartet werden kann, dass sie ihre Lebenskosten angemessen halten, und zum andern gilt es, eine übermässige Belastung von Bund und Kantonen zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die anrechenbaren Mietzinsmaxima im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) indexbasiert anzupassen, wobei</p><p>- Mehrpersonenhaushalte und</p><p>- regionale Mietzinsunterschiede berücksichtigt werden.</p><p>Des Weiteren soll das ELG so angepasst werden, dass die finanziellen Auswirkungen, welche allfällige Anpassungen der Mietzinsmaxima nach sich ziehen, die Heimkostenbeteiligung des Bundes nicht tangieren.</p>
- Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist aufgrund des Umstandes, dass seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima im Jahre 2001 der Mietpreisindex um 18 Prozent gestiegen ist und dass die geltenden Mietzinsmaxima im Jahre 2010 nur noch für 75 Prozent der Alleinstehenden, für 71 Prozent der Ehepaare und für 40 bis 60 Prozent der Familien ausreichend sind, mit der Anpassung der Mietzinsmaxima und den vorgesehenen Anpassungsmodalitäten grundsätzlich einverstanden. Hinsichtlich der indexbasierten Anpassung ist er aber der Ansicht, dass es sich um eine einmalige Anpassung handeln muss und nicht um einen Automatismus. Zum einen stellen die Ergänzungsleistungen Bedarfsleistungen dar, sodass von den EL-Beziehenden auch erwartet werden kann, dass sie ihre Lebenskosten angemessen halten, und zum andern gilt es, eine übermässige Belastung von Bund und Kantonen zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die anrechenbaren Mietzinsmaxima im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) indexbasiert anzupassen, wobei</p><p>- Mehrpersonenhaushalte und</p><p>- regionale Mietzinsunterschiede berücksichtigt werden.</p><p>Des Weiteren soll das ELG so angepasst werden, dass die finanziellen Auswirkungen, welche allfällige Anpassungen der Mietzinsmaxima nach sich ziehen, die Heimkostenbeteiligung des Bundes nicht tangieren.</p>
- Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
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