Stopp dem Lohndumping und dem Missbrauch bei Unteraufträgen

ShortId
11.4040
Id
20114040
Updated
28.07.2023 15:06
Language
de
Title
Stopp dem Lohndumping und dem Missbrauch bei Unteraufträgen
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Gemeinde;Partnergesellschaft;Kanton;Submissionswesen;öffentliche Auftragsvergabe
1
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L06K070304010204, Partnergesellschaft
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Begriff des "Lohndumpings" ist weder rechtlich noch ökonomisch definiert. Er wurde im Zusammenhang mit der Einführung von flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr im Jahre 2002 verwendet. Nachfolgend wird Lohndumping so verstanden, dass verschiedene Elemente eine Rolle spielen können, namentlich die Unterschreitung von in allgemeinverbindlichen GAV oder Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhnen. Der Begriff des "Missbrauchs von Unteraufträgen" umfasst im nachfolgenden Verständnis die Lohnunterbietungen durch Subunternehmer sowie die Problematik der sogenannten Scheinselbstständigkeit.</p><p>Es bestehen bereits verschiedene Regelungen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Lohndumping oder missbräuchlichen Unteraufträgen:</p><p>Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Beschaffungsstellen können Angebote mit aussergewöhnlich niedrigem Preis überprüfen, da sich ein geplantes Lohndumping oder missbräuchliche Unteraufträge im Offertpreis niederschlagen könnten (Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB, SR 172.056.11). Ein Angebot, bei welchem z. B. eine falsche Auskunft erteilt wurde, kann vom laufenden Verfahren ausgeschlossen werden, oder ein bereits erteilter Zuschlag kann entzogen werden (Art. 11 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Lohndumping und der Missbrauch von Unteraufträgen finden - wenn überhaupt - erst während der Ausführung des Auftrages statt. Zum Zeitpunkt der Auswertung der Offerte (Anwendungsbereich BöB) ist durch die internen Fachleute im Bereich der nachgefragten Leistung nicht ersichtlich, ob während der späteren Ausführung eine Verletzung der Arbeitsbedingungen oder eines GAV stattfinden wird. Die Verträge enthalten deshalb Konventionalstrafen, die fällig werden, falls während der Vertragsabwicklung Lohndumping oder der Missbrauch von Unteraufträgen festgestellt werden.</p><p>Die Kontrolle der Einhaltung und die Durchsetzung von Minimallöhnen in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und die Sanktionierung bei Verstössen obliegen den paritätischen Vollzugsorganen. Diese verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse. Das bereits heute aufwendige Beschaffungsverfahren und damit auch die Anbietenden werden so von Administrativ- bzw. Kontrollmassnahmen entlastet.</p><p>Erfolgen Lohndumping und Missbrauch bei Unteraufträgen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, können Arbeitgeber von künftigen Aufträgen der öffentlichen Hand auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen werden (Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.41).</p><p>Mit den flankierenden Massnahmen wurden auch ausländische Arbeitgeber zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verpflichtet und Sanktionen bei Verstössen festgelegt (Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sog. Entsendegesetz, SR 823.20).</p><p>Das Anliegen der Motion zeigt auf, dass im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Lohnunterbietungen im Zusammenhang mit Subunternehmerketten besteht. Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er ist jedoch der Meinung, dass das Phänomen nicht nur gesondert für das öffentliche Beschaffungswesen, sondern auf genereller Ebene betrachtet werden sollte. Der Bundesrat hat sich daher in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zum Postulat 11.4055 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) bereiterklärt, den Handlungsbedarf betreffend die Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen in Subunternehmerketten zu prüfen.</p><p>Damit die Effizienz bei der Prüfung der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge bei öffentlichen Beschaffungen weiter gesteigert werden kann, wird gegenwärtig für Auftragsvergaben im Bereich Maler, Gipser und Gerüstbau ein entsprechendes Pilotprojekt durch das zuständige Berufsregister zusammen mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBÖB) vorbereitet.</p><p>Der Bundesrat hat überdies am 2. März 2012 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit verabschiedet. Mit der Gesetzesrevision sollen vorhandene Lücken im System der Sanktionen als Folge von Verstössen gegen die minimalen Arbeitsbedingungen geschlossen werden. Der Entwurf enthält eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern, welche die Minimallöhne in Normalarbeitsverträgen nicht einhalten. Zudem sollen die Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie bei Verstössen gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV verbessert werden. Die Botschaft wird dem Parlament im Frühjahr 2012 vorgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der geplanten Gesetzgebung die Bekämpfung von Missbräuchen bei Unteraufträgen bereits verbessert werden kann. Im Weiteren will er die Ergebnisse des erwähnten Pilotprojekts abwarten. Im Rahmen der Prüfung infolge des erwähnten Postulates der GPK-N wird sich zudem zeigen, ob weiter gehende Massnahmen zur Bekämpfung von Lohnunterbietungen in Subunternehmerketten, etwa in Bezug auf die Kontrolle und den Vollzug, angezeigt sind. In diese Prüfung soll das öffentliche Beschaffungswesen ebenfalls einbezogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen so zu ändern, dass das Lohndumping und der Missbrauch bei Unteraufträgen wirksam bekämpft werden können. Das Beschaffungsrecht muss ergänzt werden. Die Revision des Beschaffungsgesetzes ist dabei mit den laufenden Gesetzesrevisionen zu koordinieren.</p><p>Der Bundesrat prüft zudem, gleichzeitig das Binnenmarktgesetz so zu ändern, dass von der in dieser Motion verlangten Revision auch die Kantone und Gemeinden erfasst werden.</p>
  • Stopp dem Lohndumping und dem Missbrauch bei Unteraufträgen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100502
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Begriff des "Lohndumpings" ist weder rechtlich noch ökonomisch definiert. Er wurde im Zusammenhang mit der Einführung von flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr im Jahre 2002 verwendet. Nachfolgend wird Lohndumping so verstanden, dass verschiedene Elemente eine Rolle spielen können, namentlich die Unterschreitung von in allgemeinverbindlichen GAV oder Normalarbeitsverträgen festgelegten Mindestlöhnen. Der Begriff des "Missbrauchs von Unteraufträgen" umfasst im nachfolgenden Verständnis die Lohnunterbietungen durch Subunternehmer sowie die Problematik der sogenannten Scheinselbstständigkeit.</p><p>Es bestehen bereits verschiedene Regelungen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Lohndumping oder missbräuchlichen Unteraufträgen:</p><p>Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Beschaffungsstellen können Angebote mit aussergewöhnlich niedrigem Preis überprüfen, da sich ein geplantes Lohndumping oder missbräuchliche Unteraufträge im Offertpreis niederschlagen könnten (Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB, SR 172.056.11). Ein Angebot, bei welchem z. B. eine falsche Auskunft erteilt wurde, kann vom laufenden Verfahren ausgeschlossen werden, oder ein bereits erteilter Zuschlag kann entzogen werden (Art. 11 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Lohndumping und der Missbrauch von Unteraufträgen finden - wenn überhaupt - erst während der Ausführung des Auftrages statt. Zum Zeitpunkt der Auswertung der Offerte (Anwendungsbereich BöB) ist durch die internen Fachleute im Bereich der nachgefragten Leistung nicht ersichtlich, ob während der späteren Ausführung eine Verletzung der Arbeitsbedingungen oder eines GAV stattfinden wird. Die Verträge enthalten deshalb Konventionalstrafen, die fällig werden, falls während der Vertragsabwicklung Lohndumping oder der Missbrauch von Unteraufträgen festgestellt werden.</p><p>Die Kontrolle der Einhaltung und die Durchsetzung von Minimallöhnen in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und die Sanktionierung bei Verstössen obliegen den paritätischen Vollzugsorganen. Diese verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse. Das bereits heute aufwendige Beschaffungsverfahren und damit auch die Anbietenden werden so von Administrativ- bzw. Kontrollmassnahmen entlastet.</p><p>Erfolgen Lohndumping und Missbrauch bei Unteraufträgen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, können Arbeitgeber von künftigen Aufträgen der öffentlichen Hand auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen werden (Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.41).</p><p>Mit den flankierenden Massnahmen wurden auch ausländische Arbeitgeber zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verpflichtet und Sanktionen bei Verstössen festgelegt (Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sog. Entsendegesetz, SR 823.20).</p><p>Das Anliegen der Motion zeigt auf, dass im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Lohnunterbietungen im Zusammenhang mit Subunternehmerketten besteht. Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er ist jedoch der Meinung, dass das Phänomen nicht nur gesondert für das öffentliche Beschaffungswesen, sondern auf genereller Ebene betrachtet werden sollte. Der Bundesrat hat sich daher in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zum Postulat 11.4055 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) bereiterklärt, den Handlungsbedarf betreffend die Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen in Subunternehmerketten zu prüfen.</p><p>Damit die Effizienz bei der Prüfung der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge bei öffentlichen Beschaffungen weiter gesteigert werden kann, wird gegenwärtig für Auftragsvergaben im Bereich Maler, Gipser und Gerüstbau ein entsprechendes Pilotprojekt durch das zuständige Berufsregister zusammen mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBÖB) vorbereitet.</p><p>Der Bundesrat hat überdies am 2. März 2012 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit verabschiedet. Mit der Gesetzesrevision sollen vorhandene Lücken im System der Sanktionen als Folge von Verstössen gegen die minimalen Arbeitsbedingungen geschlossen werden. Der Entwurf enthält eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern, welche die Minimallöhne in Normalarbeitsverträgen nicht einhalten. Zudem sollen die Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie bei Verstössen gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV verbessert werden. Die Botschaft wird dem Parlament im Frühjahr 2012 vorgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der geplanten Gesetzgebung die Bekämpfung von Missbräuchen bei Unteraufträgen bereits verbessert werden kann. Im Weiteren will er die Ergebnisse des erwähnten Pilotprojekts abwarten. Im Rahmen der Prüfung infolge des erwähnten Postulates der GPK-N wird sich zudem zeigen, ob weiter gehende Massnahmen zur Bekämpfung von Lohnunterbietungen in Subunternehmerketten, etwa in Bezug auf die Kontrolle und den Vollzug, angezeigt sind. In diese Prüfung soll das öffentliche Beschaffungswesen ebenfalls einbezogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen so zu ändern, dass das Lohndumping und der Missbrauch bei Unteraufträgen wirksam bekämpft werden können. Das Beschaffungsrecht muss ergänzt werden. Die Revision des Beschaffungsgesetzes ist dabei mit den laufenden Gesetzesrevisionen zu koordinieren.</p><p>Der Bundesrat prüft zudem, gleichzeitig das Binnenmarktgesetz so zu ändern, dass von der in dieser Motion verlangten Revision auch die Kantone und Gemeinden erfasst werden.</p>
    • Stopp dem Lohndumping und dem Missbrauch bei Unteraufträgen

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