Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch

ShortId
11.4047
Id
20114047
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch
AdditionalIndexing
12;Beschlagnahme;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Polizei;Feuerwaffe;Gewalt;Waffenbesitz;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Drohung
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K01010207, Gewalt
  • L06K050102010308, Drohung
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K04030304, Polizei
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Strafprozessordung (Art. 263; SR 312) und das Strafgesetzbuch (Art. 69; SR 311) ermächtigen die Polizei dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens Tatmittel wie Waffen zu beschlagnahmen und einzuziehen. Ferner kann die Polizei auch ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf Artikel 31 des Waffengesetzes Waffen bei Personen beschlagnahmen, bei denen es Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Dies wird beispielsweise angenommen bei Personen, die an einer Alkohol- oder Drogensucht leiden oder bereits jemanden mit einer Waffe bedroht haben. Ebenso sind Waffen bei Personen zu beschlagnahmen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind. Auch das militärische Recht (Art. 7 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen; SR 514.10) sieht vor, dass die persönliche Waffe bei drohendem Missbrauch vorsorglich abzunehmen ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei taugliche rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, um bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten die zivilen und militärischen Waffen unverzüglich beschlagnahmen zu können.</p><p>Der Bundesrat ist aber wie die Motionären der Auffassung, dass die in verschiedenen Erlassen geregelte Zusammenarbeit zwischen den involvierten militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone verbessert werden könnte. Er ist gewillt, die Gespräche mit den involvierten kantonalen und Bundesbehörden in diesem Bereich weiterzuführen, zu intensivieren und allenfalls geeignete Massnahmen einzuleiten. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ("Arbeitsgruppe Armeewaffen") der Logistikbasis der Armee, in der auch kantonale Stellen vertreten sind, ist derzeit im Rahmen einer umfassenden Untersuchung daran, insbesondere Schwachstellen bei der Abgabe und Rücknahme von Waffen zu eruieren und erforderliche Massnahmen einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die nötigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren einzuleiten und allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen:</p><p>- damit bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten die zivilen und militärischen Waffen durch die Polizei bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschlagnahmt werden;</p><p>- um die entsprechende Zusammenarbeit zwischen den militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone zu verbessern.</p>
  • Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Strafprozessordung (Art. 263; SR 312) und das Strafgesetzbuch (Art. 69; SR 311) ermächtigen die Polizei dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens Tatmittel wie Waffen zu beschlagnahmen und einzuziehen. Ferner kann die Polizei auch ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf Artikel 31 des Waffengesetzes Waffen bei Personen beschlagnahmen, bei denen es Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Dies wird beispielsweise angenommen bei Personen, die an einer Alkohol- oder Drogensucht leiden oder bereits jemanden mit einer Waffe bedroht haben. Ebenso sind Waffen bei Personen zu beschlagnahmen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind. Auch das militärische Recht (Art. 7 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen; SR 514.10) sieht vor, dass die persönliche Waffe bei drohendem Missbrauch vorsorglich abzunehmen ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei taugliche rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, um bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten die zivilen und militärischen Waffen unverzüglich beschlagnahmen zu können.</p><p>Der Bundesrat ist aber wie die Motionären der Auffassung, dass die in verschiedenen Erlassen geregelte Zusammenarbeit zwischen den involvierten militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone verbessert werden könnte. Er ist gewillt, die Gespräche mit den involvierten kantonalen und Bundesbehörden in diesem Bereich weiterzuführen, zu intensivieren und allenfalls geeignete Massnahmen einzuleiten. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ("Arbeitsgruppe Armeewaffen") der Logistikbasis der Armee, in der auch kantonale Stellen vertreten sind, ist derzeit im Rahmen einer umfassenden Untersuchung daran, insbesondere Schwachstellen bei der Abgabe und Rücknahme von Waffen zu eruieren und erforderliche Massnahmen einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die nötigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren einzuleiten und allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen:</p><p>- damit bei erfolgten Drohungen oder Gewalttätigkeiten die zivilen und militärischen Waffen durch die Polizei bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschlagnahmt werden;</p><p>- um die entsprechende Zusammenarbeit zwischen den militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone zu verbessern.</p>
    • Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch

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