Regulierung der Zulassung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

ShortId
11.4053
Id
20114053
Updated
28.07.2023 10:22
Language
de
Title
Regulierung der Zulassung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Wettbewerb;Niederlassungsrecht;Arbeitskräftebedarf;Arbeitserlaubnis;Fremdarbeiter/in;selbstständig Erwerbstätige/r;Niederlassung eines Unternehmens;Ausländerkontingent;Arzt/Ärztin
1
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0703040102, Niederlassung eines Unternehmens
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L06K070203030201, Ausländerkontingent
  • L05K0702020302, Arbeitskräftebedarf
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Ärztinnen und Ärzte dann zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt zudem die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Der Bundesrat stützt sich hinsichtlich dieser Zulassungsbedingungen auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) ab. Dieses legt in Artikel 36 die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Berufsausübung fest. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben die Kantone grundsätzlich die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung zu erteilen.</p><p>Nach Artikel 15 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 MedBG hat ein anerkanntes ausländisches Diplom bzw. ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie das entsprechende eidgenössische Diplom bzw. der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. Die Kantone können keine zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für Spezialärzte aus der EU festlegen. Andernfalls stünde dies im Widerspruch zum Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Kantone müssen daher die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung bei Erfüllung der MedBG-Voraussetzungen erteilen.</p><p>Die gesundheitspolizeilich motivierte Berufsausübungsbewilligung nach MedBG bildet die grundsätzliche Voraussetzung für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem Wegfall der bedarfsabhängigen Zulassung nach Artikel 55a KVG sind die Voraussetzungen nach Artikel 36 KVG für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht enger als diejenigen des MedBG für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung. Zusätzliche Voraussetzungen sieht auch das KVG weder für die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels noch für solche eines ausländischen Weiterbildungstitels vor. Vor dem Hintergrund des FZA wäre eine Ungleichbehandlung auch im Sozialversicherungsbereich nicht zulässig.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in einzelnen Kantonen der Wegfall des Zulassungsstopps nach Artikel 55a KVG zu unerwünschten Entwicklungen führen kann. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 zur Interpellation Hiltpold 11.3892, "Zulassungsstopp für die Eröffnung von Arztpraxen. Auswirkungen auf die Kantone", hat er dazu ausführlich Stellung genommen und Ansätze aufgezeigt, welche dieser Problematik entgegen wirken können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung ist in Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung geregelt. Der sogenannte Ärztestopp, der die Zulassung von Schweizer und ausländischen Ärztinnen und Ärzten von einem Bedürfnis abhängig macht, läuft am kommenden 31. Dezember 2011 aus.</p><p>Ab diesem Datum kann jede ausländische Fachärztin und jeder ausländische Facharzt mit anerkanntem Diplom in der Schweiz eine Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung aufnehmen. Dies führt zu einer finanziellen Mehrbelastung des Schweizer Gesundheitswesens. </p><p>Diese Regelung wird auch für jene medizinischen Bereiche gelten, in denen der Bedarf an Fachkräften bereits von in der Schweiz wohnhaften Ärztinnen und Ärzten abgedeckt ist, was ebenfalls negative Auswirkungen hätte.</p><p>Riskiert wird somit ein Überangebot in gewissen Bereichen und eine Ärzteknappheit in anderen.</p><p>Dieses Problem könnte sich, mit einem Überangebot in städtischen und einem Mangel in ländlichen Gegenden, auch auf geografischer Ebene widerspiegeln.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>Gedenkt er, den Kantonen nach Ablauf der Bedürfnisklausel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom an Fachärztinnen und -Ärzten aus der EU zu regulieren, sodass eine ungleiche territoriale Verteilung und ein Überangebot an Fachkräften in den Bereichen, in denen der Bedarf bereits von in der Schweiz wohnhaften Ärztinnen und Ärzten abgedeckt ist, vermieden werden kann?</p>
  • Regulierung der Zulassung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Ärztinnen und Ärzte dann zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt zudem die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Der Bundesrat stützt sich hinsichtlich dieser Zulassungsbedingungen auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) ab. Dieses legt in Artikel 36 die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Berufsausübung fest. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben die Kantone grundsätzlich die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung zu erteilen.</p><p>Nach Artikel 15 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 MedBG hat ein anerkanntes ausländisches Diplom bzw. ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie das entsprechende eidgenössische Diplom bzw. der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. Die Kantone können keine zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für Spezialärzte aus der EU festlegen. Andernfalls stünde dies im Widerspruch zum Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Kantone müssen daher die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung bei Erfüllung der MedBG-Voraussetzungen erteilen.</p><p>Die gesundheitspolizeilich motivierte Berufsausübungsbewilligung nach MedBG bildet die grundsätzliche Voraussetzung für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem Wegfall der bedarfsabhängigen Zulassung nach Artikel 55a KVG sind die Voraussetzungen nach Artikel 36 KVG für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht enger als diejenigen des MedBG für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung. Zusätzliche Voraussetzungen sieht auch das KVG weder für die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels noch für solche eines ausländischen Weiterbildungstitels vor. Vor dem Hintergrund des FZA wäre eine Ungleichbehandlung auch im Sozialversicherungsbereich nicht zulässig.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in einzelnen Kantonen der Wegfall des Zulassungsstopps nach Artikel 55a KVG zu unerwünschten Entwicklungen führen kann. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 zur Interpellation Hiltpold 11.3892, "Zulassungsstopp für die Eröffnung von Arztpraxen. Auswirkungen auf die Kantone", hat er dazu ausführlich Stellung genommen und Ansätze aufgezeigt, welche dieser Problematik entgegen wirken können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung ist in Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung geregelt. Der sogenannte Ärztestopp, der die Zulassung von Schweizer und ausländischen Ärztinnen und Ärzten von einem Bedürfnis abhängig macht, läuft am kommenden 31. Dezember 2011 aus.</p><p>Ab diesem Datum kann jede ausländische Fachärztin und jeder ausländische Facharzt mit anerkanntem Diplom in der Schweiz eine Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung aufnehmen. Dies führt zu einer finanziellen Mehrbelastung des Schweizer Gesundheitswesens. </p><p>Diese Regelung wird auch für jene medizinischen Bereiche gelten, in denen der Bedarf an Fachkräften bereits von in der Schweiz wohnhaften Ärztinnen und Ärzten abgedeckt ist, was ebenfalls negative Auswirkungen hätte.</p><p>Riskiert wird somit ein Überangebot in gewissen Bereichen und eine Ärzteknappheit in anderen.</p><p>Dieses Problem könnte sich, mit einem Überangebot in städtischen und einem Mangel in ländlichen Gegenden, auch auf geografischer Ebene widerspiegeln.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>Gedenkt er, den Kantonen nach Ablauf der Bedürfnisklausel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom an Fachärztinnen und -Ärzten aus der EU zu regulieren, sodass eine ungleiche territoriale Verteilung und ein Überangebot an Fachkräften in den Bereichen, in denen der Bedarf bereits von in der Schweiz wohnhaften Ärztinnen und Ärzten abgedeckt ist, vermieden werden kann?</p>
    • Regulierung der Zulassung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

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