Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
11.4054
- Id
-
20114054
- Updated
-
28.07.2023 10:22
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
2846;Konkubinat;Auslegung des Rechts;Berufliche Vorsorge;Wohneigentum
- 1
-
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K01020110, Wohneigentum
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K01030504, Konkubinat
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Artikel 2 Absatz 2 WEFV lässt für alle Versicherten neben dem Alleineigentum auch das Miteigentum und dessen besonders ausgestaltete Form, das Stockwerkeigentum, zu. Einzig das Gesamteigentum ist auf Ehegatten bzw. eingetragene Partner beschränkt. Diese Ausnahme begründet sich damit, dass diese beiden Rechtsformen im Zivilstandsregister einzutragen sind und ihr Bestand somit für Dritte, also auch für die Vorsorgeeinrichtungen und Grundbuchämter, rechtlich klar festgestellt werden kann. Diese Feststellung ist für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Wohneigentumsförderung erforderlich. Bei der Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird gerichtlich über die Auflösung des Güterstands bzw. das Schicksal des Eigentums zur gesamten Hand entschieden. Die Auflösung eines Konkubinats ist hingegen formlos und ohne offizielle Regelung der Eigentumsverhältnisse möglich. Bei einer Zulassung des Gesamteigentums mit Konkubinatspartnern wäre daher nicht gesichert, dass die Vorsorgeeinrichtung über die Auflösung eines Konkubinats informiert wird. Die Vorschriften des BVG über die Rückzahlung des WEFV-Vorbezugs auf dem Wohneigentum zur gesamten Hand könnten somit in solchen Fällen nicht durchgesetzt werden. Dasselbe Problem stellt sich auch bezüglich einer gesicherten Abwicklung des Eigentums bei der Auflösung einer solchen Beziehung. Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes wäre also gefährdet, und der Zweck des BVG könnte nicht mehr erfüllt werden. Dieser systematische Unterschied zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern und anderen Personen kommt auch in der Voraussetzung der Zustimmung des Ehe- oder eingetragenen Partners zur Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das Wohneigentum zum Tragen (vgl. Art. 30c Abs. 5 BVG), während die Zustimmung des Konkubinatspartners nicht notwendig ist. Eine Gleichstellung der erwähnten Beziehungsformen in diesem Punkt ist daher nicht sinnvoll.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Auffassung unter dem Vorbehalt, dass das selbst genutzte Wohneigentum keinen Selbstzweck bildet, sondern letztlich auch der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dienen sollte. Die Eigentumsförderung entspricht insofern dem Ziel der beruflichen Vorsorge, als die Wohnkosten auch für die Pensionierten eine der Hauptausgaben darstellen. Die Wohneigentumsförderung ist vor diesem Hintergrund gesehen eine zweckmässige Form der Vorsorge.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass er beim Erlass der Ausführungsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 WEFV den Willen des Gesetzgebers respektiert hat. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV läuft den Artikeln 30c und 30g Buchstabe a BVG nicht zuwider, sondern ist notwendig, um den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen.</p><p>4. Die Beschränkung des Eigentums zu gesamter Hand stellt nicht auf den Kreis der möglichen Begünstigten nach Artikel 20a BVG ab, zu dem auch in erheblichem Masse unterstützte Personen, erwachsene Kinder oder sogar die übrigen gesetzlichen Erben gehören können (vgl. auch Antwort zur Frage 1). Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Situationen.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist nicht bereit, die WEFV im vorgeschlagenen Sinne abzuändern, weil die Überprüfbarkeit durch Dritte - einem Zivilstandsregister entsprechend - und eine gesicherte Abwicklung bei der Auflösung der Beziehung nicht gegeben sind. Die vom Interpellanten gewünschte Ausweitung würde Gesetzesänderungen auch in diesem Punkt bedingen, zumal hierzu eine Institutionalisierung des Konkubinats auf Gesetzesebene und somit eine gewichtige Änderung des Zivilgesetzbuches vorausgesetzt wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des Wortlautes von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) hat das Eidgenössische Amt für Boden- und Grundbuchrecht des Bundesamtes für Justiz in seinen Weisungen vom 29. Dezember 1994 festgehalten, dass ein anderes Gesamteigentum als jenes zwischen den in dieser Bestimmung erwähnten Parteien (Ehegatte bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin der versicherten Person) nicht zulässig sei. Gestützt auf diese Weisung weigern sich die Grundbuchämter, eine Anmerkung bezüglich eines Wohneigentums zu gesamter Hand mit einer anderen Person als in der Verordnung aufgeführt einzutragen. Somit können weitere Personen auch dann nicht Gesamteigentümer des betreffenden Wohnobjektes der versicherten Person werden, wenn sie diese Person beim Erwerb dieses Wohneigentums finanziell unterstützen bzw. dem Kreis der gesetzlich zulässigen Begünstigten angehören.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Auslegung streng nach Wortlaut den vom Gesetz vorgesehenen Anspruch auf Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge stark einschränkt?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Hauptzweck der Wohneigentumsförderung darin besteht, mit Hilfe der der versicherten Person in ihrer Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Geltendmachung zur Verfügung stehenden Mitteln die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Erhaltung von selbst benutztem Wohneigentum zu ermöglichen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV jedenfalls bei einer wörtlichen Auslegung den Vorgaben von Artikel 30c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30g Buchstabe a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVG) zuwiderläuft?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV jedenfalls bei einer wörtlichen Auslegung im Widerspruch steht zu der in den Artikeln 18 bis 20a BVG vorgesehenen Möglichkeit, auch Personen zu begünstigen, mit denen die versicherte Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt?</p><p>5. Ist er bereit, die WEFV in dem Sinne abzuändern bzw. zu präzisieren, dass Wohneigentum zu gesamter Hand nicht auf mit der versicherten Personen verheiratet bzw. mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebende Personen eingeschränkt wird?</p><p>6. Ist er der Meinung, dass eine entsprechende Ausweitung eine Gesetzesrevision voraussetzt? Welche wäre dies gegebenenfalls?</p>
- Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Artikel 2 Absatz 2 WEFV lässt für alle Versicherten neben dem Alleineigentum auch das Miteigentum und dessen besonders ausgestaltete Form, das Stockwerkeigentum, zu. Einzig das Gesamteigentum ist auf Ehegatten bzw. eingetragene Partner beschränkt. Diese Ausnahme begründet sich damit, dass diese beiden Rechtsformen im Zivilstandsregister einzutragen sind und ihr Bestand somit für Dritte, also auch für die Vorsorgeeinrichtungen und Grundbuchämter, rechtlich klar festgestellt werden kann. Diese Feststellung ist für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Wohneigentumsförderung erforderlich. Bei der Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird gerichtlich über die Auflösung des Güterstands bzw. das Schicksal des Eigentums zur gesamten Hand entschieden. Die Auflösung eines Konkubinats ist hingegen formlos und ohne offizielle Regelung der Eigentumsverhältnisse möglich. Bei einer Zulassung des Gesamteigentums mit Konkubinatspartnern wäre daher nicht gesichert, dass die Vorsorgeeinrichtung über die Auflösung eines Konkubinats informiert wird. Die Vorschriften des BVG über die Rückzahlung des WEFV-Vorbezugs auf dem Wohneigentum zur gesamten Hand könnten somit in solchen Fällen nicht durchgesetzt werden. Dasselbe Problem stellt sich auch bezüglich einer gesicherten Abwicklung des Eigentums bei der Auflösung einer solchen Beziehung. Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes wäre also gefährdet, und der Zweck des BVG könnte nicht mehr erfüllt werden. Dieser systematische Unterschied zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern und anderen Personen kommt auch in der Voraussetzung der Zustimmung des Ehe- oder eingetragenen Partners zur Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das Wohneigentum zum Tragen (vgl. Art. 30c Abs. 5 BVG), während die Zustimmung des Konkubinatspartners nicht notwendig ist. Eine Gleichstellung der erwähnten Beziehungsformen in diesem Punkt ist daher nicht sinnvoll.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Auffassung unter dem Vorbehalt, dass das selbst genutzte Wohneigentum keinen Selbstzweck bildet, sondern letztlich auch der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dienen sollte. Die Eigentumsförderung entspricht insofern dem Ziel der beruflichen Vorsorge, als die Wohnkosten auch für die Pensionierten eine der Hauptausgaben darstellen. Die Wohneigentumsförderung ist vor diesem Hintergrund gesehen eine zweckmässige Form der Vorsorge.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass er beim Erlass der Ausführungsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 WEFV den Willen des Gesetzgebers respektiert hat. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV läuft den Artikeln 30c und 30g Buchstabe a BVG nicht zuwider, sondern ist notwendig, um den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen.</p><p>4. Die Beschränkung des Eigentums zu gesamter Hand stellt nicht auf den Kreis der möglichen Begünstigten nach Artikel 20a BVG ab, zu dem auch in erheblichem Masse unterstützte Personen, erwachsene Kinder oder sogar die übrigen gesetzlichen Erben gehören können (vgl. auch Antwort zur Frage 1). Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Situationen.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist nicht bereit, die WEFV im vorgeschlagenen Sinne abzuändern, weil die Überprüfbarkeit durch Dritte - einem Zivilstandsregister entsprechend - und eine gesicherte Abwicklung bei der Auflösung der Beziehung nicht gegeben sind. Die vom Interpellanten gewünschte Ausweitung würde Gesetzesänderungen auch in diesem Punkt bedingen, zumal hierzu eine Institutionalisierung des Konkubinats auf Gesetzesebene und somit eine gewichtige Änderung des Zivilgesetzbuches vorausgesetzt wären.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des Wortlautes von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) hat das Eidgenössische Amt für Boden- und Grundbuchrecht des Bundesamtes für Justiz in seinen Weisungen vom 29. Dezember 1994 festgehalten, dass ein anderes Gesamteigentum als jenes zwischen den in dieser Bestimmung erwähnten Parteien (Ehegatte bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin der versicherten Person) nicht zulässig sei. Gestützt auf diese Weisung weigern sich die Grundbuchämter, eine Anmerkung bezüglich eines Wohneigentums zu gesamter Hand mit einer anderen Person als in der Verordnung aufgeführt einzutragen. Somit können weitere Personen auch dann nicht Gesamteigentümer des betreffenden Wohnobjektes der versicherten Person werden, wenn sie diese Person beim Erwerb dieses Wohneigentums finanziell unterstützen bzw. dem Kreis der gesetzlich zulässigen Begünstigten angehören.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Auslegung streng nach Wortlaut den vom Gesetz vorgesehenen Anspruch auf Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge stark einschränkt?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Hauptzweck der Wohneigentumsförderung darin besteht, mit Hilfe der der versicherten Person in ihrer Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Geltendmachung zur Verfügung stehenden Mitteln die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Erhaltung von selbst benutztem Wohneigentum zu ermöglichen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV jedenfalls bei einer wörtlichen Auslegung den Vorgaben von Artikel 30c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30g Buchstabe a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge (BVG) zuwiderläuft?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c WEFV jedenfalls bei einer wörtlichen Auslegung im Widerspruch steht zu der in den Artikeln 18 bis 20a BVG vorgesehenen Möglichkeit, auch Personen zu begünstigen, mit denen die versicherte Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt?</p><p>5. Ist er bereit, die WEFV in dem Sinne abzuändern bzw. zu präzisieren, dass Wohneigentum zu gesamter Hand nicht auf mit der versicherten Personen verheiratet bzw. mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebende Personen eingeschränkt wird?</p><p>6. Ist er der Meinung, dass eine entsprechende Ausweitung eine Gesetzesrevision voraussetzt? Welche wäre dies gegebenenfalls?</p>
- Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
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