Beobachtung des Rechtsextremismus in der Schweiz

ShortId
11.4059
Id
20114059
Updated
28.07.2023 12:09
Language
de
Title
Beobachtung des Rechtsextremismus in der Schweiz
AdditionalIndexing
09;Nachrichtendienst des Bundes;Evaluation;Informationsanalyse;Rechtsradikalismus
1
  • L04K08020421, Rechtsradikalismus
  • L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
  • L04K12040203, Informationsanalyse
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) trifft gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig Gefährdungen unter anderem durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. Bei der Beschaffung von Informationen über gewalttätige Personen und Organisationen sind dem NDB Beobachtungen von Vorgängen nur an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten gestattet. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen. Das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen ist nur im Rahmen eines Strafverfahrens zulässig und muss richterlich bewilligt werden. Dies scheidet jedoch ohne konkreten Tatverdacht von vornherein aus. So weist das nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv gewisse Lücken auf. Diese können auch nicht durch das konsequente Ausschöpfen bestehender Möglichkeiten geschlossen werden. Es fehlt eine gezielte, aber eng beschränkte und streng kontrollierte Verbesserung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Mit einer Erweiterung der Möglichkeiten der Informationsbeschaffung wären aber auch Anpassungen bei den Mitteln zur Bearbeitung und Auswertung der gewonnenen Informationen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat äusserte sich in der Botschaft BWIS II vom 15. Juni 2007 dahingehend, dass seiner Auffassung nach der aktuellen Bedrohungslage mit der heutigen Rechtslage an sich genügend begegnet werden könne, aber weiterhin ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf genommen wird. Im Rahmen der Debatte über Anpassungen des BWIS war u. a. die präventive staatliche Überwachung im privaten Raum umstritten. Deshalb beschloss der Bundesrat im Hinblick auf ein neues Nachrichtendienstgesetz eine Staffelung der Gesetzgebungsarbeiten. Nach der Rückweisung durch das Parlament wurden die "Besonderen Informationsmittel" in den am 23. Dezember 2011 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des BWIS ("BWIS II reduziert"; Ablauf der Referendumsfrist 13. April 2012) vorläufig weggelassen. Nun wird im Rahmen der Ausarbeitung eines Nachrichtendienstgesetzes noch einmal vertieft geprüft, ob und in welchen Fällen diese Informationsbeschaffungsmassnahmen gesetzlich ermöglicht werden sollen. Diese Arbeiten sind im Gang.</p><p>2. Für die Einschätzung einer Gefährdung der inneren Sicherheit durch gewalttätige Personen oder Gruppen sind oft Informationen aus früheren Fallkomplexen relevant. Die Umstände und Hintergründe einer Information sind wesentlich, um eine nachrichtendienstliche Bewertung der Information vornehmen zu können. Kenntnisse aus früheren Vorfällen stehen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jedoch nicht immer zur Verfügung, was die nachrichtendienstliche Auswertung der Informationen erschwert oder gar verunmöglicht. In diesem Sinn wäre eine Verlängerung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu prüfen. Zwar stellen Aufbewahrungsfristen ein wichtiges formales Kriterium dar, sie haben jedoch wenig Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Relevanz einer Information. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zum künftigen Nachrichtendienstgesetz wird auch die Frage nach den Aufbewahrungsfristen von Daten in den Informationssystemen des NDB zu klären sein, wobei eine Abwägung zwischen effizienter nachrichtendienstlicher Auswertung und Grundrechtseingriffen vorzunehmen sein wird.</p><p>3. Weitere Gesetzesvorhaben betreffend das nachrichtendienstliche Instrumentarium oder betreffend andere Aspekte im Zusammenhang mit den Ereignissen in Deutschland sind zurzeit nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Deutschland wurden im November 2011 die kriminellen Taten einer rechtsextremen Mörderbande aufgedeckt. Dabei gerieten vor allem auch die Informationsbeschaffung und Auswertung der Erkenntnisse zur rechtsextremen Szene durch die Geheimdienste in die Kritik. Für die Beobachtung des gewalttätigen Extremismus in der Schweiz ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig. In der Sonntagspresse vom 20. November 2011 wurde ihm vorgeworfen, er sei realitätsfremd und würde Informationen über Rechtsextreme nur unzureichend bearbeiten. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Verfügt der NDB über ausreichende Mittel für Beschaffung und Analyse, um Informationen so zu bearbeiten, dass schwere Gewalttaten von Extremisten - analog, wie sie in Deutschland verübt wurden - rechtzeitig verhindert werden können?</p><p>2. Reichen die geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die gesammelten Informationen aus?</p><p>3. Gibt es andere Gesetzesänderungen, welche sich als Folge der Ereignisse in Deutschland bei uns aufdrängen?</p>
  • Beobachtung des Rechtsextremismus in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) trifft gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig Gefährdungen unter anderem durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. Bei der Beschaffung von Informationen über gewalttätige Personen und Organisationen sind dem NDB Beobachtungen von Vorgängen nur an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten gestattet. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen. Das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen ist nur im Rahmen eines Strafverfahrens zulässig und muss richterlich bewilligt werden. Dies scheidet jedoch ohne konkreten Tatverdacht von vornherein aus. So weist das nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv gewisse Lücken auf. Diese können auch nicht durch das konsequente Ausschöpfen bestehender Möglichkeiten geschlossen werden. Es fehlt eine gezielte, aber eng beschränkte und streng kontrollierte Verbesserung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Mit einer Erweiterung der Möglichkeiten der Informationsbeschaffung wären aber auch Anpassungen bei den Mitteln zur Bearbeitung und Auswertung der gewonnenen Informationen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat äusserte sich in der Botschaft BWIS II vom 15. Juni 2007 dahingehend, dass seiner Auffassung nach der aktuellen Bedrohungslage mit der heutigen Rechtslage an sich genügend begegnet werden könne, aber weiterhin ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf genommen wird. Im Rahmen der Debatte über Anpassungen des BWIS war u. a. die präventive staatliche Überwachung im privaten Raum umstritten. Deshalb beschloss der Bundesrat im Hinblick auf ein neues Nachrichtendienstgesetz eine Staffelung der Gesetzgebungsarbeiten. Nach der Rückweisung durch das Parlament wurden die "Besonderen Informationsmittel" in den am 23. Dezember 2011 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des BWIS ("BWIS II reduziert"; Ablauf der Referendumsfrist 13. April 2012) vorläufig weggelassen. Nun wird im Rahmen der Ausarbeitung eines Nachrichtendienstgesetzes noch einmal vertieft geprüft, ob und in welchen Fällen diese Informationsbeschaffungsmassnahmen gesetzlich ermöglicht werden sollen. Diese Arbeiten sind im Gang.</p><p>2. Für die Einschätzung einer Gefährdung der inneren Sicherheit durch gewalttätige Personen oder Gruppen sind oft Informationen aus früheren Fallkomplexen relevant. Die Umstände und Hintergründe einer Information sind wesentlich, um eine nachrichtendienstliche Bewertung der Information vornehmen zu können. Kenntnisse aus früheren Vorfällen stehen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jedoch nicht immer zur Verfügung, was die nachrichtendienstliche Auswertung der Informationen erschwert oder gar verunmöglicht. In diesem Sinn wäre eine Verlängerung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu prüfen. Zwar stellen Aufbewahrungsfristen ein wichtiges formales Kriterium dar, sie haben jedoch wenig Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Relevanz einer Information. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zum künftigen Nachrichtendienstgesetz wird auch die Frage nach den Aufbewahrungsfristen von Daten in den Informationssystemen des NDB zu klären sein, wobei eine Abwägung zwischen effizienter nachrichtendienstlicher Auswertung und Grundrechtseingriffen vorzunehmen sein wird.</p><p>3. Weitere Gesetzesvorhaben betreffend das nachrichtendienstliche Instrumentarium oder betreffend andere Aspekte im Zusammenhang mit den Ereignissen in Deutschland sind zurzeit nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Deutschland wurden im November 2011 die kriminellen Taten einer rechtsextremen Mörderbande aufgedeckt. Dabei gerieten vor allem auch die Informationsbeschaffung und Auswertung der Erkenntnisse zur rechtsextremen Szene durch die Geheimdienste in die Kritik. Für die Beobachtung des gewalttätigen Extremismus in der Schweiz ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig. In der Sonntagspresse vom 20. November 2011 wurde ihm vorgeworfen, er sei realitätsfremd und würde Informationen über Rechtsextreme nur unzureichend bearbeiten. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Verfügt der NDB über ausreichende Mittel für Beschaffung und Analyse, um Informationen so zu bearbeiten, dass schwere Gewalttaten von Extremisten - analog, wie sie in Deutschland verübt wurden - rechtzeitig verhindert werden können?</p><p>2. Reichen die geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die gesammelten Informationen aus?</p><p>3. Gibt es andere Gesetzesänderungen, welche sich als Folge der Ereignisse in Deutschland bei uns aufdrängen?</p>
    • Beobachtung des Rechtsextremismus in der Schweiz

Back to List