Keine Steuerbefreiung für als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne

ShortId
11.4067
Id
20114067
Updated
28.07.2023 09:14
Language
de
Title
Keine Steuerbefreiung für als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Buchführung;Fussball;internationale Organisation;Sport;Transparenz;gemeinnützige Anstalt;Grossunternehmen;Sportanlass;Vereinigung;juristische Person
1
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0507020303, juristische Person
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L04K01010102, Sport
  • L05K0101010208, Sportanlass
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K10020103, internationale Organisation
  • L05K0101010204, Fussball
  • L05K0703060301, Grossunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene Sportarten haben in den letzten Jahrzehnten und Jahren regelrechte Kommerzialisierungsschübe erlebt. Insbesondere auch der Fussball unter der Fifa und die Veranstaltungen im Rahmen des IOK. Diese Verbände sind inzwischen eher getarnte Grosskonzerne als gemeinnützige Organisationen. Mark Pieth, Vorsitzender des Independet Governance Committee der Fifa, sagt zur aktuellen Situation sogar: "Für mich ist die Fifa eine Firma, die zu wenig Kontrolle hat" ("Tages-Anzeiger", 10. Dezember 2011). Zudem lassen die wiederkehrenden Korruptionsskandale, die Millionengewinne mit Mega-Sport-Events, die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder der Führungsgremien sowie das Vorgehen in und gegenüber Gastgeberstaaten (Steuerbefreiungen, Sondergesetzgebungen, Vermarktungsmonopole) an der Gemeinnützigkeit zweifeln. In seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Hans-Jürg 11.3552 begründet der Bundesrat die Steuerbefreiung mit der positiven, nachhaltigen Wirkung in den Gastgeberländern von Fussball-Weltmeisterschaften hinsichtlich der Vermittlung "von positiver Botschaften und von Werten wie Fairplay" und der positiven Wirkung auf die "soziale und kulturelle Integration". Davon kann angesichts der Skandale und den realen, sozio-ökonomischen Folgen von Mega-Sportanlässen, z. B. der WM 2010 in Südafrika, aber keine Rede sein (vgl. z. B. "South Africa's World Cup: A Legacy for Whom?", Eddie Cottle, UKZN Press, 2011). In Zeiten knapper Staatsfinanzen kommt es für jeden ehrlichen Steuerzahler und für jedes steuerzahlende Unternehmen einem Affront gleich, wenn solche solche Organisationen von dieser Pflicht ausgenommen sind.</p>
  • <p>Nach Artikel 56 Buchstabe g DBG können heute juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der direkten Bundessteuer befreit werden. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Die Entschädigung (inklusive allfälliger Boni) der Angestellten einer juristischen Person stellt kein selbständiges Kriterium für deren Beurteilung als gemeinnützige Organisation dar.</p><p>Gemäss einem vom Bundesrat am 5. Dezember 2008 gefällten Grundsatzentscheid ist die kantonale Praxis zur Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden auch auf die direkte Bundessteuer anwendbar. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen am 12. Dezember 2008 mit einem Rundschreiben über diesen Beschluss informiert.</p><p>Die zuständige kantonale Steuerverwaltung kann von den internationalen Sportverbänden alle Informationen einfordern, die für eine Beurteilung der Steuerbefreiung massgebend sein können. Die eingereichten Dokumente unterliegen dem Steuergeheimnis. Im Übrigen ist die vom Motionär erwähnte Fifa gemäss einer Antwort des Zürcher Regierungsrates auf einen kantonalen Vorstoss (KR 128/2011) nicht steuerbefreit.</p><p>Zahlreiche internationale Sportverbände haben ihren Sitz in der Schweiz und stellen daher eine beachtliche Anzahl Arbeitsplätze zur Verfügung. Das Erwerbseinkommen dieser Arbeitnehmer ist steuerpflichtig. Volkswirtschaftlich hat die Ansiedlung, insbesondere in den Sitzkantonen der internationalen Sportverbände, eine besondere Bedeutung.</p><p>Es existieren bereits heute ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie mehrere ausführliche Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz, welche die Kriterien zur Gewährung von Steuerbefreiungen nach Artikel 56 Buchstabe g DBG festhalten. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen sind nicht nötig. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien über die Steuerbefreiung.</p><p>Ausserdem würde sowohl den Organisationen als auch der Verwaltung durch die Anwendung der vom Motionär geforderten zusätzlichen Kriterien ein beträchtlicher und unnötiger Mehraufwand erwachsen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Standort Schweiz für die internationalen Sportverbände in diesem Fall nicht mehr interessant wäre und diese nach neuen Domizilen Ausschau halten würden.</p><p>Schliesslich würden von einer Gesetzesänderung im Sinne des Motionstextes nicht nur die internationalen Sportverbände, sondern alle (nach Art. 56 Bst. g DBG) steuerbefreiten juristischen Personen erfasst. Darunter fallen auch Organisationen aus den Bereichen soziale Fürsorge, Kunst, Wissenschaft, Ausbildung, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie Entwicklungshilfe.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat soll in einem Gesetz die Kriterien präzisieren, nach welchen juristische Personen von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG befreit werden können. Insbesondere ist auszuschliessen, dass als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne von dieser Steuerbefreiung profitieren. Das Gesetz sieht ausserdem vor:</p><p>a. Vorschriften betreffend Gewinnverwendung, Struktur und Transparenz der Organisation, Transparenz der Finanzen und Entschädigungen an Mitglieder der Führungsgremien;</p><p>b. Pflichten betreffend Nachweis der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der durchgeführten Veranstaltungen seitens der Sportverbände.</p>
  • Keine Steuerbefreiung für als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene Sportarten haben in den letzten Jahrzehnten und Jahren regelrechte Kommerzialisierungsschübe erlebt. Insbesondere auch der Fussball unter der Fifa und die Veranstaltungen im Rahmen des IOK. Diese Verbände sind inzwischen eher getarnte Grosskonzerne als gemeinnützige Organisationen. Mark Pieth, Vorsitzender des Independet Governance Committee der Fifa, sagt zur aktuellen Situation sogar: "Für mich ist die Fifa eine Firma, die zu wenig Kontrolle hat" ("Tages-Anzeiger", 10. Dezember 2011). Zudem lassen die wiederkehrenden Korruptionsskandale, die Millionengewinne mit Mega-Sport-Events, die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder der Führungsgremien sowie das Vorgehen in und gegenüber Gastgeberstaaten (Steuerbefreiungen, Sondergesetzgebungen, Vermarktungsmonopole) an der Gemeinnützigkeit zweifeln. In seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Hans-Jürg 11.3552 begründet der Bundesrat die Steuerbefreiung mit der positiven, nachhaltigen Wirkung in den Gastgeberländern von Fussball-Weltmeisterschaften hinsichtlich der Vermittlung "von positiver Botschaften und von Werten wie Fairplay" und der positiven Wirkung auf die "soziale und kulturelle Integration". Davon kann angesichts der Skandale und den realen, sozio-ökonomischen Folgen von Mega-Sportanlässen, z. B. der WM 2010 in Südafrika, aber keine Rede sein (vgl. z. B. "South Africa's World Cup: A Legacy for Whom?", Eddie Cottle, UKZN Press, 2011). In Zeiten knapper Staatsfinanzen kommt es für jeden ehrlichen Steuerzahler und für jedes steuerzahlende Unternehmen einem Affront gleich, wenn solche solche Organisationen von dieser Pflicht ausgenommen sind.</p>
    • <p>Nach Artikel 56 Buchstabe g DBG können heute juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der direkten Bundessteuer befreit werden. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Die Entschädigung (inklusive allfälliger Boni) der Angestellten einer juristischen Person stellt kein selbständiges Kriterium für deren Beurteilung als gemeinnützige Organisation dar.</p><p>Gemäss einem vom Bundesrat am 5. Dezember 2008 gefällten Grundsatzentscheid ist die kantonale Praxis zur Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden auch auf die direkte Bundessteuer anwendbar. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen am 12. Dezember 2008 mit einem Rundschreiben über diesen Beschluss informiert.</p><p>Die zuständige kantonale Steuerverwaltung kann von den internationalen Sportverbänden alle Informationen einfordern, die für eine Beurteilung der Steuerbefreiung massgebend sein können. Die eingereichten Dokumente unterliegen dem Steuergeheimnis. Im Übrigen ist die vom Motionär erwähnte Fifa gemäss einer Antwort des Zürcher Regierungsrates auf einen kantonalen Vorstoss (KR 128/2011) nicht steuerbefreit.</p><p>Zahlreiche internationale Sportverbände haben ihren Sitz in der Schweiz und stellen daher eine beachtliche Anzahl Arbeitsplätze zur Verfügung. Das Erwerbseinkommen dieser Arbeitnehmer ist steuerpflichtig. Volkswirtschaftlich hat die Ansiedlung, insbesondere in den Sitzkantonen der internationalen Sportverbände, eine besondere Bedeutung.</p><p>Es existieren bereits heute ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie mehrere ausführliche Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz, welche die Kriterien zur Gewährung von Steuerbefreiungen nach Artikel 56 Buchstabe g DBG festhalten. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen sind nicht nötig. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien über die Steuerbefreiung.</p><p>Ausserdem würde sowohl den Organisationen als auch der Verwaltung durch die Anwendung der vom Motionär geforderten zusätzlichen Kriterien ein beträchtlicher und unnötiger Mehraufwand erwachsen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Standort Schweiz für die internationalen Sportverbände in diesem Fall nicht mehr interessant wäre und diese nach neuen Domizilen Ausschau halten würden.</p><p>Schliesslich würden von einer Gesetzesänderung im Sinne des Motionstextes nicht nur die internationalen Sportverbände, sondern alle (nach Art. 56 Bst. g DBG) steuerbefreiten juristischen Personen erfasst. Darunter fallen auch Organisationen aus den Bereichen soziale Fürsorge, Kunst, Wissenschaft, Ausbildung, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie Entwicklungshilfe.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat soll in einem Gesetz die Kriterien präzisieren, nach welchen juristische Personen von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG befreit werden können. Insbesondere ist auszuschliessen, dass als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne von dieser Steuerbefreiung profitieren. Das Gesetz sieht ausserdem vor:</p><p>a. Vorschriften betreffend Gewinnverwendung, Struktur und Transparenz der Organisation, Transparenz der Finanzen und Entschädigungen an Mitglieder der Führungsgremien;</p><p>b. Pflichten betreffend Nachweis der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der durchgeführten Veranstaltungen seitens der Sportverbände.</p>
    • Keine Steuerbefreiung für als gemeinnützige Organisationen getarnte Sport-Grosskonzerne

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