Künftige Regelung der Staatsschutztätigkeit

ShortId
11.4076
Id
20114076
Updated
27.07.2023 21:37
Language
de
Title
Künftige Regelung der Staatsschutztätigkeit
AdditionalIndexing
09;Nachrichtendienst des Bundes;Extremismus;verdeckte Ermittlung;Informationsquelle;Staatsschutz;Informationsanalyse
1
  • L04K04030303, Staatsschutz
  • L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
  • L04K12040203, Informationsanalyse
  • L04K12010105, Informationsquelle
  • L04K08020204, Extremismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) trifft gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) vorbeugende Massnahmen, um u. a. frühzeitig Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. Dabei ist der Begriff des Extremismus nicht abschliessend erfassbar. Mit dem Element der Gewalttätigkeit soll jedoch sichergestellt werden, dass rechtmässiges Verhalten, auch am "äusseren Rand" des politischen Spektrums, nicht polizeilich erfasst bzw. nachrichtendienstlich bearbeitet wird. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes sind unter gewalttätigem Extremismus Bestrebungen von Organisationen zu verstehen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern.</p><p>In die Erkenntnisse des NDB können nicht mehr und nicht bessere Informationen einfliessen, als er von Gesetzes wegen überhaupt erheben darf. Dabei verzichtet das Gesetz heute weitgehend auf Informationsbeschaffungsmassnahmen, welche die Privatsphäre tangieren. Bereits die Botschaft zum BWIS 1994 wies ausdrücklich auf ein gewisses Sicherheitsrisiko hin (BBl 1994 II 1129). Insofern weist das heutige nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv Lücken auf. Es besteht kein Instrumentarium, das erlaubt, bei begründetem Anlass vertiefte Abklärungen auch im privaten Bereich tätigen zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft BWIS II vom 15. Juni 2007 dahingehend, dass seiner Auffassung nach der aktuellen Bedrohungslage mit der heutigen Rechtslage an sich genügend begegnet werden könne. Wie bereits erwähnt, wird dabei jedoch ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf genommen. Ob dies weiterhin gelten soll und wie gross gegebenenfalls das Risiko ausfallen darf, ist in erster Linie eine durch das Parlament zu beantwortende politische Frage.</p><p>2./3. Die vom Parlament zurückgewiesene Botschaft BWIS II (BBl 2007 5037) sah u. a. einen gerichtlich und politisch streng kontrollierten Einsatz von sogenannten besonderen Informationsbeschaffungsmitteln vor. Dazu gehörte u. a. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischen Überwachungsgeräts. Nach der Rückweisung wurden diese besonderen Informationsbeschaffungsmittel in den am 23. Dezember 2011 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des BWIS ("BWIS II - reduziert"; Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012) vorläufig weggelassen, und es wird nun im Rahmen der Ausarbeitung eines Nachrichtendienstgesetzes noch einmal vertieft geprüft, ob und in welchen Fällen diese Informationsbeschaffungsmassnahmen ermöglicht werden sollen. Gegenstand von umfassenden Abklärungen in der neuen Gesetzgebung ist auch die Frage der optimalen Datenhaltung. Da die gesetzgeberischen Vorarbeiten noch im Gange sind, sind in beiden Bereichen noch keine abschliessenden Aussagen möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach der Aufdeckung einer versteckten Zelle von Neonazis, welche anscheinend zahlreiche Morde verübt haben, debattieren in Deutschland Politik und Öffentlichkeit, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der deutschen Verfassungsschutzbehörden zur Bekämpfung des Extremismus ausreichen. Erste Untersuchungen kamen zum Schluss, dass auch fehlende Möglichkeiten zum Datenaustausch die Ermittlungen behindert, wenn nicht sogar verunmöglicht haben.</p><p>Gemäss dem in der Schweiz geltenden Recht darf der Nachrichtendienst Extremisten nur dann beobachten, wenn diese zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern. Die Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ist bereit für die Schlussabstimmung. Weil verschiedene Punkte wie z. B. die präventive staatliche Überwachung im privaten Raum umstritten waren, beschloss der Bundesrat im Hinblick auf ein neues Nachrichtendienstgesetz eine Staffelung der Gesetzgebungsarbeiten. Ich stelle dem Bundesrat zu diesem Gesetzesprojekt folgende Fragen:</p><p>1. Sollte es dem schweizerischen Nachrichtendienst durch eine weniger strikte Vorschrift zum Gewaltbezug nicht vereinfacht werden, im Zusammenhang mit Extremismus Personen und Ereignisse zu beobachten und zu erfassen?</p><p>2. Beabsichtigt er, im neuen Nachrichtendienstgesetz eine präventive nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung unter strengen Bedingungen auch im privaten Raum zuzulassen?</p><p>3. Sind hinsichtlich der künftigen Datenhaltung Modelle vorgesehen, die es ermöglichen, solche schweren Straftaten präventiv zu erkennen?</p>
  • Künftige Regelung der Staatsschutztätigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) trifft gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) vorbeugende Massnahmen, um u. a. frühzeitig Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. Dabei ist der Begriff des Extremismus nicht abschliessend erfassbar. Mit dem Element der Gewalttätigkeit soll jedoch sichergestellt werden, dass rechtmässiges Verhalten, auch am "äusseren Rand" des politischen Spektrums, nicht polizeilich erfasst bzw. nachrichtendienstlich bearbeitet wird. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes sind unter gewalttätigem Extremismus Bestrebungen von Organisationen zu verstehen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern.</p><p>In die Erkenntnisse des NDB können nicht mehr und nicht bessere Informationen einfliessen, als er von Gesetzes wegen überhaupt erheben darf. Dabei verzichtet das Gesetz heute weitgehend auf Informationsbeschaffungsmassnahmen, welche die Privatsphäre tangieren. Bereits die Botschaft zum BWIS 1994 wies ausdrücklich auf ein gewisses Sicherheitsrisiko hin (BBl 1994 II 1129). Insofern weist das heutige nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv Lücken auf. Es besteht kein Instrumentarium, das erlaubt, bei begründetem Anlass vertiefte Abklärungen auch im privaten Bereich tätigen zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft BWIS II vom 15. Juni 2007 dahingehend, dass seiner Auffassung nach der aktuellen Bedrohungslage mit der heutigen Rechtslage an sich genügend begegnet werden könne. Wie bereits erwähnt, wird dabei jedoch ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf genommen. Ob dies weiterhin gelten soll und wie gross gegebenenfalls das Risiko ausfallen darf, ist in erster Linie eine durch das Parlament zu beantwortende politische Frage.</p><p>2./3. Die vom Parlament zurückgewiesene Botschaft BWIS II (BBl 2007 5037) sah u. a. einen gerichtlich und politisch streng kontrollierten Einsatz von sogenannten besonderen Informationsbeschaffungsmitteln vor. Dazu gehörte u. a. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischen Überwachungsgeräts. Nach der Rückweisung wurden diese besonderen Informationsbeschaffungsmittel in den am 23. Dezember 2011 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des BWIS ("BWIS II - reduziert"; Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012) vorläufig weggelassen, und es wird nun im Rahmen der Ausarbeitung eines Nachrichtendienstgesetzes noch einmal vertieft geprüft, ob und in welchen Fällen diese Informationsbeschaffungsmassnahmen ermöglicht werden sollen. Gegenstand von umfassenden Abklärungen in der neuen Gesetzgebung ist auch die Frage der optimalen Datenhaltung. Da die gesetzgeberischen Vorarbeiten noch im Gange sind, sind in beiden Bereichen noch keine abschliessenden Aussagen möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach der Aufdeckung einer versteckten Zelle von Neonazis, welche anscheinend zahlreiche Morde verübt haben, debattieren in Deutschland Politik und Öffentlichkeit, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der deutschen Verfassungsschutzbehörden zur Bekämpfung des Extremismus ausreichen. Erste Untersuchungen kamen zum Schluss, dass auch fehlende Möglichkeiten zum Datenaustausch die Ermittlungen behindert, wenn nicht sogar verunmöglicht haben.</p><p>Gemäss dem in der Schweiz geltenden Recht darf der Nachrichtendienst Extremisten nur dann beobachten, wenn diese zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern. Die Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ist bereit für die Schlussabstimmung. Weil verschiedene Punkte wie z. B. die präventive staatliche Überwachung im privaten Raum umstritten waren, beschloss der Bundesrat im Hinblick auf ein neues Nachrichtendienstgesetz eine Staffelung der Gesetzgebungsarbeiten. Ich stelle dem Bundesrat zu diesem Gesetzesprojekt folgende Fragen:</p><p>1. Sollte es dem schweizerischen Nachrichtendienst durch eine weniger strikte Vorschrift zum Gewaltbezug nicht vereinfacht werden, im Zusammenhang mit Extremismus Personen und Ereignisse zu beobachten und zu erfassen?</p><p>2. Beabsichtigt er, im neuen Nachrichtendienstgesetz eine präventive nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung unter strengen Bedingungen auch im privaten Raum zuzulassen?</p><p>3. Sind hinsichtlich der künftigen Datenhaltung Modelle vorgesehen, die es ermöglichen, solche schweren Straftaten präventiv zu erkennen?</p>
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