Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag

ShortId
11.4080
Id
20114080
Updated
25.06.2025 00:06
Language
de
Title
Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag
AdditionalIndexing
34;Rückzahlung;Radio- und Fernsehgebühren;Privathaushalt;Fakturierung
1
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L04K01070101, Privathaushalt
  • L05K0703020203, Fakturierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer wieder kommt es vor, dass Personen bei einem Umzug vergessen, sich bei der Billag abzumelden, im neuen Haushalt aber Gebühren bezahlen. Aus nachvollziehbaren Gründen gehen diese Personen davon aus, dass sie ihrer Gebührenpflicht rechtmässig nachkommen und keine weiteren Gebühren schulden.</p><p>Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, dass auch die Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen geschehen müsse. Darum erhebt sie auch für Haushalte, in welchen die betreffende Person nachweislich nicht mehr wohnhaft ist, so lange Gebühren, bis eine korrekte Abmeldung erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass die betroffene Person doppelt zur Kasse gebeten wird, was u. a. untenstehende Beispiele belegen:</p><p>- Eine Frau zieht von ihrem eigenen Haushalt aus zu ihrem Freund, der bereits Gebühren bezahlt. Sie hat am alten Ort Gebühren bezahlt, aber vergessen, sich abzumelden.</p><p>- Ein Student hat in der Zweitwohnung seines Studienortes Gebühren bezahlt. Er vergass, sich abzumelden, als er wieder in den Haushalt der Eltern zog, in welchem korrekt Gebühren bezahlt wurden.</p><p>Bei allen Personen wurden für den Haushalt, in welchem sie wohnhaft sind bzw. waren, immer korrekt Gebühren bezahlt. Weil sie aber die Abmeldung für die alte Adresse vergassen, hat ihnen die Billag die Gebühren für die gesamte Zeit seit dem Auszug verrechnet. Gewisse Personen mussten so ungerechtfertigt über 2000 Franken bezahlen.</p><p>Gemäss Billag lässt die derzeitige Rechtslage keinen Spielraum für eine Rückerstattung. Laut Artikel 61 Absatz 2 RTVV werden nur Empfangsgebühren, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt werden, zurückerstattet. Wenn jemand vergisst, seine alte Anschrift abzumelden, gilt dies nicht, weil die Meldepflicht dem Gebührenzahler obliegt und dies auch die Abmeldung erfasst.</p><p>Das Verhalten der Billag ist als überspitzter Formalismus zu werten: Gebühren, welche doppelt eingefordert werden, sind den Gebührenzahlern zurückzuerstatten.</p>
  • <p>Die Motion zielt auf eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen im Bereich der Empfangsgebühren. Der Bundesrat wird in Erfüllung der überwiesenen Motion 10.3014 nächstens eine Vorlage für ein neues Gebührensystem in die Vernehmlassung geben. Durch einen Systemwechsel bei der Meldepflicht werden die in der Motion geschilderten Konstellationen ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat trägt damit dem Ziel des Vorstosses bereits Rechnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40) bzw. der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) vorzulegen, dass Gebühren, welche für einen Haushalt erhoben werden, in welchem die angeschriebene Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft ist, als zu Unrecht in Rechnung gestellt gelten und zurückzuerstatten sind.</p>
  • Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer wieder kommt es vor, dass Personen bei einem Umzug vergessen, sich bei der Billag abzumelden, im neuen Haushalt aber Gebühren bezahlen. Aus nachvollziehbaren Gründen gehen diese Personen davon aus, dass sie ihrer Gebührenpflicht rechtmässig nachkommen und keine weiteren Gebühren schulden.</p><p>Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, dass auch die Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen geschehen müsse. Darum erhebt sie auch für Haushalte, in welchen die betreffende Person nachweislich nicht mehr wohnhaft ist, so lange Gebühren, bis eine korrekte Abmeldung erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass die betroffene Person doppelt zur Kasse gebeten wird, was u. a. untenstehende Beispiele belegen:</p><p>- Eine Frau zieht von ihrem eigenen Haushalt aus zu ihrem Freund, der bereits Gebühren bezahlt. Sie hat am alten Ort Gebühren bezahlt, aber vergessen, sich abzumelden.</p><p>- Ein Student hat in der Zweitwohnung seines Studienortes Gebühren bezahlt. Er vergass, sich abzumelden, als er wieder in den Haushalt der Eltern zog, in welchem korrekt Gebühren bezahlt wurden.</p><p>Bei allen Personen wurden für den Haushalt, in welchem sie wohnhaft sind bzw. waren, immer korrekt Gebühren bezahlt. Weil sie aber die Abmeldung für die alte Adresse vergassen, hat ihnen die Billag die Gebühren für die gesamte Zeit seit dem Auszug verrechnet. Gewisse Personen mussten so ungerechtfertigt über 2000 Franken bezahlen.</p><p>Gemäss Billag lässt die derzeitige Rechtslage keinen Spielraum für eine Rückerstattung. Laut Artikel 61 Absatz 2 RTVV werden nur Empfangsgebühren, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt werden, zurückerstattet. Wenn jemand vergisst, seine alte Anschrift abzumelden, gilt dies nicht, weil die Meldepflicht dem Gebührenzahler obliegt und dies auch die Abmeldung erfasst.</p><p>Das Verhalten der Billag ist als überspitzter Formalismus zu werten: Gebühren, welche doppelt eingefordert werden, sind den Gebührenzahlern zurückzuerstatten.</p>
    • <p>Die Motion zielt auf eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen im Bereich der Empfangsgebühren. Der Bundesrat wird in Erfüllung der überwiesenen Motion 10.3014 nächstens eine Vorlage für ein neues Gebührensystem in die Vernehmlassung geben. Durch einen Systemwechsel bei der Meldepflicht werden die in der Motion geschilderten Konstellationen ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat trägt damit dem Ziel des Vorstosses bereits Rechnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40) bzw. der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) vorzulegen, dass Gebühren, welche für einen Haushalt erhoben werden, in welchem die angeschriebene Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft ist, als zu Unrecht in Rechnung gestellt gelten und zurückzuerstatten sind.</p>
    • Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag

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