Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und seine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 OR

ShortId
11.4085
Id
20114085
Updated
28.07.2023 12:52
Language
de
Title
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und seine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 OR
AdditionalIndexing
15;10;Produktesicherheit;Europakompatibilität;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Privatrecht (speziell);Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Wirtschaftsrecht;Europarecht;Eurolex;Produzentenhaftung;Warenqualität;Gerichtshof EU
1
  • L05K0507020203, Produzentenhaftung
  • L05K0706010306, Produktesicherheit
  • L05K0706010305, Warenqualität
  • L02K0901, Europarecht
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L05K0901010301, Eurolex
  • L04K09030105, Gerichtshof EU
  • L03K050702, Privatrecht (speziell)
  • L05K0704010216, Wirtschaftsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rechtsprechung des EuGH einen Einfluss auf die Auslegung von Schweizer Gesetzen mit Bezug auf Begriffe aus dem EU-Rechtsbestand haben kann.</p><p>Die Schweizer Behörden und insbesondere die Gerichte berücksichtigen die Rechtsprechung des EuGH zu den Bestimmungen, die wortwörtlich oder inhaltlich in die Abkommen integriert wurden, soweit dies darin vorgesehen und für das gute Funktionieren der Abkommen notwendig ist.</p><p>Was das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht betrifft, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Schweizer Gerichte nicht verpflichtet sind, der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen (BGE 137 III 226 E. 2.2). In derselben Erwägung hat das Bundesgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Absicht des Gesetzgebers, das Schweizer Recht autonom dem Europarecht anzupassen, berücksichtigt werden muss und deshalb verhindert werden sollte, dass die gewünschte Harmonisierung ohne triftigen Grund behindert wird. Diese beiden Grundsätze sind sicher auf alle Schweizer Gesetze anwendbar, die sich auf Begriffe des EU-Rechtsbestandes beziehen, um den Austausch zwischen der Schweiz und der EU zu erleichtern.</p><p>2. Da die Auslegung der Gesetzgebung aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden fällt, kann der Bundesrat nicht anstelle des Bundesgerichts zum allfälligen Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf das Schweizer Recht, namentlich das Kaufrecht, Stellung nehmen oder in irgendeiner Weise das Bundesgericht instruieren.</p><p>Die Frage der Übernahme des relevanten EU-Rechtsbestandes in die künftigen bilateralen Abkommen sowie der Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH wird im Rahmen der laufenden institutionellen Gespräche zwischen der Schweiz und der EU behandelt. Die Schweiz und die EU sind übereingekommen, dass jede institutionelle Lösung die Souveränität beider Parteien und das gute Funktionieren ihrer Institutionen respektieren muss. Eine automatische Übernahme des EU-Rechts ist für den Bundesrat daher ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens im Dezember 1992 hat die Schweiz 1993 im Rahmen von "Swisslex" verschiedene EU-Richtlinien zu Handel und Konsumentenschutz übernommen, wie zum Beispiel die Richtlinie 85/374/EWG, die dem heutigen Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) zugrunde liegt. Diese "Europakompatibilität" des Schweizer Rechts sollte die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unternehmen auf dem EU-Markt verbessern und den Konsumentenschutz stärken.</p><p>Um diese "Europakompatibilität" gewährleisten zu können, ist eine Auslegung der "Swisslex-Gesetze" nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nötig. Das Bundesgericht teilt diese Ansicht (BGE 137 III 226 E. 2.2), räumt aber zugleich ein, dass diesbezüglich keinerlei Rechtspflicht bestehe. </p><p>Nun läuft aber die jüngste Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Bereich der Produktehaftpflicht, Gefahr, allgemeine Grundsätze des Schweizer Privatrechts zu verletzen. So kann beispielsweise nach dem Skov-Urteil (EuGH, Rs. C-402/403) die geschädigte Person im Fall eines mangelhaften Produkts, abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Klagegründen, nur diejenigen im Landesrecht vorgesehenen Klagegründe geltend machen, die sich nicht aus der Mangelhaftigkeit des Produkts allein ergeben; zu letzteren gehört beispielsweise ein Verschulden. Gemäss dieser Auslegung wäre im Landesrecht jegliche Regelung zu vermeiden, die bewirkt, dass der Beklagte primär kausal haftet, wie dies in der Schweiz nach Artikel 208 Absatz 2 OR der Fall ist. Aufgrund der genannten Rechtsprechung wäre somit ein Rechtsweg des Schweizer Kaufrechts blockiert. </p><p>1. Ist sich der Bundesrat des Einflusses bewusst, den die Rechtsprechung des EuGH auf das Schweizer Privatrecht im Allgemeinen und auf das Kaufrecht im Besonderen haben kann?</p><p>2. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat bezüglich dieser Problematik? Sieht er für zukünftige bilaterale Abkommen oder für die "Swisslex-Gesetze" eine automatische Übernahme der Rechtsprechung des EuGH vor? Gedenkt er, "Dämme" zu errichten, um den Rest des Schweizer Privatrechts vor der Rechtsprechung des EuGH zu schützen?</p>
  • Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und seine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 OR
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rechtsprechung des EuGH einen Einfluss auf die Auslegung von Schweizer Gesetzen mit Bezug auf Begriffe aus dem EU-Rechtsbestand haben kann.</p><p>Die Schweizer Behörden und insbesondere die Gerichte berücksichtigen die Rechtsprechung des EuGH zu den Bestimmungen, die wortwörtlich oder inhaltlich in die Abkommen integriert wurden, soweit dies darin vorgesehen und für das gute Funktionieren der Abkommen notwendig ist.</p><p>Was das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht betrifft, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Schweizer Gerichte nicht verpflichtet sind, der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen (BGE 137 III 226 E. 2.2). In derselben Erwägung hat das Bundesgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Absicht des Gesetzgebers, das Schweizer Recht autonom dem Europarecht anzupassen, berücksichtigt werden muss und deshalb verhindert werden sollte, dass die gewünschte Harmonisierung ohne triftigen Grund behindert wird. Diese beiden Grundsätze sind sicher auf alle Schweizer Gesetze anwendbar, die sich auf Begriffe des EU-Rechtsbestandes beziehen, um den Austausch zwischen der Schweiz und der EU zu erleichtern.</p><p>2. Da die Auslegung der Gesetzgebung aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden fällt, kann der Bundesrat nicht anstelle des Bundesgerichts zum allfälligen Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf das Schweizer Recht, namentlich das Kaufrecht, Stellung nehmen oder in irgendeiner Weise das Bundesgericht instruieren.</p><p>Die Frage der Übernahme des relevanten EU-Rechtsbestandes in die künftigen bilateralen Abkommen sowie der Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH wird im Rahmen der laufenden institutionellen Gespräche zwischen der Schweiz und der EU behandelt. Die Schweiz und die EU sind übereingekommen, dass jede institutionelle Lösung die Souveränität beider Parteien und das gute Funktionieren ihrer Institutionen respektieren muss. Eine automatische Übernahme des EU-Rechts ist für den Bundesrat daher ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens im Dezember 1992 hat die Schweiz 1993 im Rahmen von "Swisslex" verschiedene EU-Richtlinien zu Handel und Konsumentenschutz übernommen, wie zum Beispiel die Richtlinie 85/374/EWG, die dem heutigen Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) zugrunde liegt. Diese "Europakompatibilität" des Schweizer Rechts sollte die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unternehmen auf dem EU-Markt verbessern und den Konsumentenschutz stärken.</p><p>Um diese "Europakompatibilität" gewährleisten zu können, ist eine Auslegung der "Swisslex-Gesetze" nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nötig. Das Bundesgericht teilt diese Ansicht (BGE 137 III 226 E. 2.2), räumt aber zugleich ein, dass diesbezüglich keinerlei Rechtspflicht bestehe. </p><p>Nun läuft aber die jüngste Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Bereich der Produktehaftpflicht, Gefahr, allgemeine Grundsätze des Schweizer Privatrechts zu verletzen. So kann beispielsweise nach dem Skov-Urteil (EuGH, Rs. C-402/403) die geschädigte Person im Fall eines mangelhaften Produkts, abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Klagegründen, nur diejenigen im Landesrecht vorgesehenen Klagegründe geltend machen, die sich nicht aus der Mangelhaftigkeit des Produkts allein ergeben; zu letzteren gehört beispielsweise ein Verschulden. Gemäss dieser Auslegung wäre im Landesrecht jegliche Regelung zu vermeiden, die bewirkt, dass der Beklagte primär kausal haftet, wie dies in der Schweiz nach Artikel 208 Absatz 2 OR der Fall ist. Aufgrund der genannten Rechtsprechung wäre somit ein Rechtsweg des Schweizer Kaufrechts blockiert. </p><p>1. Ist sich der Bundesrat des Einflusses bewusst, den die Rechtsprechung des EuGH auf das Schweizer Privatrecht im Allgemeinen und auf das Kaufrecht im Besonderen haben kann?</p><p>2. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat bezüglich dieser Problematik? Sieht er für zukünftige bilaterale Abkommen oder für die "Swisslex-Gesetze" eine automatische Übernahme der Rechtsprechung des EuGH vor? Gedenkt er, "Dämme" zu errichten, um den Rest des Schweizer Privatrechts vor der Rechtsprechung des EuGH zu schützen?</p>
    • Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und seine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 OR

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