Nationaler Reservefonds der obligatorischen Krankenversicherung

ShortId
11.4089
Id
20114089
Updated
16.05.2024 13:12
Language
de
Title
Nationaler Reservefonds der obligatorischen Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Koordination;Krankenkasse;Fonds;Betriebsrücklage
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Reserven der obligatorischen Krankenversicherung stellen eine der Hauptsorgen im Zusammenhang mit dem heutigen Gesundheitswesen dar. Der Bundesrat hat sich dieser Problematik im Rahmen des Entwurfs des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) angenommen. Der Ansatz war allerdings die Berechnung der Mindestreserven, mit denen die Solvenz der Versicherer langfristig sichergestellt werden soll.</p><p>Der Bundesrat will in diesem Zusammenhang strengere Regeln zur Berechnung der Mindesthöhe der Reserven einführen. So lobenswert dieses Vorhaben auch sein mag, es wird zur Folge haben, dass die Krankenversicherer die Reserven vorsichtiger ermitteln und dann Prämienerhöhungen dadurch rechtfertigen werden, dass die schlechteren Zahlen kompensiert werden müssen. Ausserdem kann man sich zurecht fragen, ob die Aufsicht, die das BAG diesbezüglich wird einführen müssen, angesichts der hohen Anzahl Krankenversicherer in den verschiedenen Kantonen, überhaupt wirksam wäre.</p><p>Das Parlament hat sich mit der Frage befasst, wie vorzugehen ist, wenn Versicherer die übermässigen Reserven von einem Kanton in einen anderen transferieren. Trotz der Prämienfestsetzung auf kantonaler oder regionaler Ebene hat es sich dagegen ausgesprochen, dass der Reserveüberschuss den Versicherten, die den Überschuss ja selbst generiert haben, zugute kommt. Die Haltung des Parlamentes wurde von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch bestärkt, in dem festgehalten ist, dass das BAG keine rechtliche Grundlage habe, einen Versicherer, dessen Reserven als übermässig erachtet werden, zur Reserveverringerung zu zwingen. </p><p>Mit dem heutigen System können die Versicherten eines Kantons also gezwungen werden, die ungenügenden Reserven der Versicherten eines anderen Kantons zu finanzieren. Darüber hinaus kann bei einem Krankenversicherungswechsel der neue Versicherer die vom Vorgänger angehäuften Reserven nicht übernehmen, sie bleiben dem Vorgänger erhalten. Hinzu kommt, dass die Reserveprozentsätze (10 Prozent, 15 Prozent oder 20 Prozent) gemäss versicherungstechnischem Risiko von der Anzahl der Versicherten abhängen und dass sie bei einer Verteilung des Risikos auf die 7,5 Millionen Versicherten in der Schweiz beachtlich gesenkt werden könnten. </p><p>Falls eine öffentliche Krankenkasse eingeführt werden sollte, sollten die Reserven an eine einzige Institution übertragen werden, damit ein problemloser Transfer gewährleistet werden kann. Die Bildung von Reserven könnte so unabhängig von einem Krankenversicherungswechsel erfolgen, eine unkomplizierte Aufsicht über die Reserven wäre möglich, und der Reserveprozentsatz könnte vom Bundesrat je nach allgemeiner Lage des Gesundheitswesens angepasst werden. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zur Schaffung eines einzigen Reservefonds für alle Krankenversicherer geäussert (Postulat Rossini 04.3759, Postulat Recordon 09.4192). In seinen Antworten legte er dar, dass die Schaffung eines solchen Fonds für gewisse Krankenkassen ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, da allfällige Verluste durch diesen Fonds getragen würden, was den im KVG verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer widersprechen würde. Das Parlament hat die beiden Postulate am 19. März 2009 bzw. am 4. März 2010 abgelehnt.</p><p>Neben der möglichen Ansetzung zu tiefer Prämien besteht auch das Risiko, dass die Krankenversicherer zu hohe Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken eingehen, die durch den Reservefonds gedeckt werden müssten. Eine Zentralisierung der Reserven könnte einen sogenannten "Moral Hazard"-Effekt und die Entstehung eines systemischen Risikos nach sich ziehen. Um dafür gewappnet zu sein, müsste der Reservefonds mit Mitteln in der Höhe von mehr als der Gesamtsumme der Reserven der Krankenversicherer überdotiert werden, was den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen würde. Die erforderlichen Reserven sind jedoch für jeden Krankenversicherer einzeln festzulegen, entsprechend seinen Gegebenheiten als unteilbares Unternehmen, das nur als solches - ungeachtet der kantonalen Grenzen - insolvent werden kann, und es würde auch dem System widersprechen, bestimmen zu wollen, welcher Anteil der Reserven welcher versicherten Person zusteht.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Mindestreserven der Krankenversicherer seit dem 1. Januar 2012 in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken festzulegen sind. Damit soll erreicht werden, dass jeder Versicherer über diejenigen Reserven verfügt, die seiner individuellen Versicherungs-, Markt- und Kreditrisikosituation entsprechen, und dass die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer langfristig gewährleistet wird. Dieser Systemwechsel könnte sogar zur Folge haben, dass einzelne Krankenversicherer tiefere Reserven benötigen als unter dem früheren System.</p><p>Unklar ist ferner, nach welchen Kriterien die Krankenversicherer in einen solchen Fonds einzahlen müssten. Die Folge könnte sein, dass die Reservebildung zufällig erfolgen würde und das ausgewogene Verhältnis zwischen kantonalen Prämien und kantonalen Gesundheitsausgaben beeinträchtigt würde, wenn deren Differenzbetrag in einen einzigen Reservepool fliessen würde. Die mit der Motion angestrebte ausgleichende Gerechtigkeit liesse sich daher eben gerade nicht verwirklichen. </p><p>Mit dem vorgeschlagenen neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz will der Bundesrat ein System zur Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen einführen. Die Aufsichtsbehörde wird zu überprüfen haben, ob die Prämieneinnahmen einer Krankenkasse in einem Kanton unangemessen über den entsprechenden Leistungsausgaben im selben Kanton liegen. Trifft dies zu, kann sie die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen verfügen. </p><p>Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass das System der Reserven und das Verhältnis zwischen Kosten und Prämien durch diesen Gesetzesentwurf und die bereits getroffenen Massnahmen für eine risikobasierte Reserveberechnung erheblich verbessert werden und die Sicherheit des Systems erhöht wird. Die Schaffung eines Fonds, in dem alle Reserven zusammengelegt würden, wäre nicht zweckmässig, weil die individuellen Unterschiede zwischen den Krankenversicherern dabei ausser Acht gelassen würden. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die Schaffung eines nationalen Fonds der Reserven aller Versicherer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, vorsieht und der von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verwaltet wird.</p>
  • Nationaler Reservefonds der obligatorischen Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Reserven der obligatorischen Krankenversicherung stellen eine der Hauptsorgen im Zusammenhang mit dem heutigen Gesundheitswesen dar. Der Bundesrat hat sich dieser Problematik im Rahmen des Entwurfs des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) angenommen. Der Ansatz war allerdings die Berechnung der Mindestreserven, mit denen die Solvenz der Versicherer langfristig sichergestellt werden soll.</p><p>Der Bundesrat will in diesem Zusammenhang strengere Regeln zur Berechnung der Mindesthöhe der Reserven einführen. So lobenswert dieses Vorhaben auch sein mag, es wird zur Folge haben, dass die Krankenversicherer die Reserven vorsichtiger ermitteln und dann Prämienerhöhungen dadurch rechtfertigen werden, dass die schlechteren Zahlen kompensiert werden müssen. Ausserdem kann man sich zurecht fragen, ob die Aufsicht, die das BAG diesbezüglich wird einführen müssen, angesichts der hohen Anzahl Krankenversicherer in den verschiedenen Kantonen, überhaupt wirksam wäre.</p><p>Das Parlament hat sich mit der Frage befasst, wie vorzugehen ist, wenn Versicherer die übermässigen Reserven von einem Kanton in einen anderen transferieren. Trotz der Prämienfestsetzung auf kantonaler oder regionaler Ebene hat es sich dagegen ausgesprochen, dass der Reserveüberschuss den Versicherten, die den Überschuss ja selbst generiert haben, zugute kommt. Die Haltung des Parlamentes wurde von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch bestärkt, in dem festgehalten ist, dass das BAG keine rechtliche Grundlage habe, einen Versicherer, dessen Reserven als übermässig erachtet werden, zur Reserveverringerung zu zwingen. </p><p>Mit dem heutigen System können die Versicherten eines Kantons also gezwungen werden, die ungenügenden Reserven der Versicherten eines anderen Kantons zu finanzieren. Darüber hinaus kann bei einem Krankenversicherungswechsel der neue Versicherer die vom Vorgänger angehäuften Reserven nicht übernehmen, sie bleiben dem Vorgänger erhalten. Hinzu kommt, dass die Reserveprozentsätze (10 Prozent, 15 Prozent oder 20 Prozent) gemäss versicherungstechnischem Risiko von der Anzahl der Versicherten abhängen und dass sie bei einer Verteilung des Risikos auf die 7,5 Millionen Versicherten in der Schweiz beachtlich gesenkt werden könnten. </p><p>Falls eine öffentliche Krankenkasse eingeführt werden sollte, sollten die Reserven an eine einzige Institution übertragen werden, damit ein problemloser Transfer gewährleistet werden kann. Die Bildung von Reserven könnte so unabhängig von einem Krankenversicherungswechsel erfolgen, eine unkomplizierte Aufsicht über die Reserven wäre möglich, und der Reserveprozentsatz könnte vom Bundesrat je nach allgemeiner Lage des Gesundheitswesens angepasst werden. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zur Schaffung eines einzigen Reservefonds für alle Krankenversicherer geäussert (Postulat Rossini 04.3759, Postulat Recordon 09.4192). In seinen Antworten legte er dar, dass die Schaffung eines solchen Fonds für gewisse Krankenkassen ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, da allfällige Verluste durch diesen Fonds getragen würden, was den im KVG verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer widersprechen würde. Das Parlament hat die beiden Postulate am 19. März 2009 bzw. am 4. März 2010 abgelehnt.</p><p>Neben der möglichen Ansetzung zu tiefer Prämien besteht auch das Risiko, dass die Krankenversicherer zu hohe Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken eingehen, die durch den Reservefonds gedeckt werden müssten. Eine Zentralisierung der Reserven könnte einen sogenannten "Moral Hazard"-Effekt und die Entstehung eines systemischen Risikos nach sich ziehen. Um dafür gewappnet zu sein, müsste der Reservefonds mit Mitteln in der Höhe von mehr als der Gesamtsumme der Reserven der Krankenversicherer überdotiert werden, was den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen würde. Die erforderlichen Reserven sind jedoch für jeden Krankenversicherer einzeln festzulegen, entsprechend seinen Gegebenheiten als unteilbares Unternehmen, das nur als solches - ungeachtet der kantonalen Grenzen - insolvent werden kann, und es würde auch dem System widersprechen, bestimmen zu wollen, welcher Anteil der Reserven welcher versicherten Person zusteht.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass die Mindestreserven der Krankenversicherer seit dem 1. Januar 2012 in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken festzulegen sind. Damit soll erreicht werden, dass jeder Versicherer über diejenigen Reserven verfügt, die seiner individuellen Versicherungs-, Markt- und Kreditrisikosituation entsprechen, und dass die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer langfristig gewährleistet wird. Dieser Systemwechsel könnte sogar zur Folge haben, dass einzelne Krankenversicherer tiefere Reserven benötigen als unter dem früheren System.</p><p>Unklar ist ferner, nach welchen Kriterien die Krankenversicherer in einen solchen Fonds einzahlen müssten. Die Folge könnte sein, dass die Reservebildung zufällig erfolgen würde und das ausgewogene Verhältnis zwischen kantonalen Prämien und kantonalen Gesundheitsausgaben beeinträchtigt würde, wenn deren Differenzbetrag in einen einzigen Reservepool fliessen würde. Die mit der Motion angestrebte ausgleichende Gerechtigkeit liesse sich daher eben gerade nicht verwirklichen. </p><p>Mit dem vorgeschlagenen neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz will der Bundesrat ein System zur Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen einführen. Die Aufsichtsbehörde wird zu überprüfen haben, ob die Prämieneinnahmen einer Krankenkasse in einem Kanton unangemessen über den entsprechenden Leistungsausgaben im selben Kanton liegen. Trifft dies zu, kann sie die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen verfügen. </p><p>Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass das System der Reserven und das Verhältnis zwischen Kosten und Prämien durch diesen Gesetzesentwurf und die bereits getroffenen Massnahmen für eine risikobasierte Reserveberechnung erheblich verbessert werden und die Sicherheit des Systems erhöht wird. Die Schaffung eines Fonds, in dem alle Reserven zusammengelegt würden, wäre nicht zweckmässig, weil die individuellen Unterschiede zwischen den Krankenversicherern dabei ausser Acht gelassen würden. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die Schaffung eines nationalen Fonds der Reserven aller Versicherer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, vorsieht und der von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verwaltet wird.</p>
    • Nationaler Reservefonds der obligatorischen Krankenversicherung

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