Mangelhafte Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes
- ShortId
-
11.4092
- Id
-
20114092
- Updated
-
28.07.2023 08:04
- Language
-
de
- Title
-
Mangelhafte Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes
- AdditionalIndexing
-
04;15;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Dienstleistungsunternehmen;Durchführung eines Projektes;Wirtschaftsfreiheit;Interessenkonflikt;Vernehmlassungsverfahren;Gesetz;Outsourcing;Meteorologie;Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
- 1
-
- L04K16010405, Meteorologie
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L06K070304030402, Outsourcing
- L04K08040104, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
- L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit einer Revision des Meteorologiegesetzes sollen die Voraussetzungen für eine Auslagerung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie Meteo Schweiz in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Federführend bei dieser Revision und der Vernehmlassung ist das betroffene Bundesamt selbst. Die Vernehmlassungsfrist zu dieser Revision ist am 21. Oktober 2011 abgelaufen. Schon im Rahmen der Vernehmlassung sind Zweifel aufgetaucht, ob Meteo Schweiz die Adressaten der Vernehmlassung vollständig und angemessen über die Vorlage aufgeklärt hat:</p><p>Erstens wurden die privaten Wetterdienstleister sowie die Vertreter der Wissenschaft nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Zweitens geht der Bericht an die Vernehmlassungsteilnehmer nicht auf die verfassungsrechtliche Problematik der Vorlage ein. Der Bundesverwaltung liegt unterdessen ein Gutachten von Professor Marbach (Universität Bern) vor, wonach die Vorlage offenkundig verfassungswidrig ist. Drittens unterschlägt der Bericht die Existenz des derzeit existierenden Marktes für meteorologische Dienstleistungen (bestehend aus zahlreichen KMU mit etwa 150 Beschäftigten und rund 20 Millionen Schweizerfranken Umsatz) und geht somit nicht auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage (Stellenabbau, Betriebsschliessungen usw.) ein.</p>
- <p>1. Das Vernehmlassungsverfahren ist öffentlich, somit kann sich jede Person und jede Organisation am Verfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. Die Einladung zur Vernehmlassung erfolgte gemäss der im Vernehmlassungsgesetz aufgeführten "ständigen Adressatenliste". Weitere interessierte Kreise werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmt und eingeladen. Die privaten Meteoanbieter sowie Schlüsselkunden und Partner wurden von Meteo Schweiz direkt angeschrieben und auf das eröffnete Vernehmlassungsverfahren aufmerksam gemacht. Die Vernehmlassung dauerte vom 29. Juni 2011 bis zum 21. Oktober 2011. Somit wurde allen Personen und Organisationen, die sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligen wollten, eine angemessene Frist zum Einreichen der Antworten gewährt.</p><p>2.a. Die vom Interpellanten angesprochene mögliche Kollision mit der Wirtschaftsfreiheit und die verfassungsrechtliche Problematik beziehen sich auf Artikel 4, "Gewerbliche Leistungen", des revidierten Meteorologiegesetzes (MetG). Dieser Artikel ist unverändert aus dem Finanzhaushaltgesetz (FHG) übernommen. Weiterführende Erwägungen zu Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Vorlage sind in Kapitel 5.1 der Botschaft zur Totalrevision des MetG enthalten. Meteo Schweiz erbringt bereits heute gewerbliche Leistungen unter den Rahmenbedingungen des FHG. Da diese Bestimmungen auch im revidierten MetG unverändert bleiben, ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anpassungen.</p><p>b. Da Meteo Schweiz wie bisher nur in einem engen Rahmen gewerbliche Leistungen erbringen und auf einem gut funktionierenden Markt nicht als Konkurrent auftreten darf, hat die Revision des MetG keine grösseren Auswirkungen auf die Branche. Relevant für die Meteobranche in der Schweiz ist, dass der freie und kostenlose Zugang zu den Daten im Sinn von Open Government Data gewährt wird. Dies erhöht den volkswirtschaftlichen Nutzen, führt zu mehr Wettbewerb und Innovation unter den Anbietern von meteorologischen und klimatologischen Leistungen und wird von allen Teilnehmern der Vernehmlassung begrüsst. Meteo Schweiz entgehen damit künftig jährliche Gebühren im Umfang von 1,5 Millionen Franken.</p><p>3.a. Der Bundesrat ist nicht gewillt, übliche Verfahren, welche sich bewährt haben und gut funktionieren, zu ändern. Es entspricht dem üblichen Verfahren, dass die zuständige Fachbehörde mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vernehmlassung betraut wird. Dies bedeutet, dass die für einen ersten Entwurf des Gesetzes zuständige Fachbehörde die Vorlage in enger Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Ämtern wie dem Bundesamt für Justiz, der Eidgenössischen Finanzverwaltung usw. erarbeitet. Im Anschluss daran wird der Entwurf gestützt auf das Vernehmlassungsgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereits zu Beginn des gesamten Reformprojekts den Generalsekretär des EDI als Projektauftraggeber eingesetzt.</p><p>b. Sowohl die Erarbeitung der Vorlage zur Gesetzesrevision als auch das Vernehmlassungsverfahren wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die Vernehmlassung zu wiederholen.</p><p>4. Die Zusammenarbeit mit der genannten Anwaltskanzlei beschränkte sich auf punktuelle juristische Abklärungen zu Spezialfragen wie z. B. Verfassungsmässigkeit der Gesetzesvorlage, kartellrechtliche Aspekte, personalrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Reorganisation, Abklärung des rechtlich möglichen Umfanges des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für die Aviatik usw. Das Honorarvolumen belief sich auf 50 000 Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Weshalb wurden im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes die privaten Wetterdienstleister sowie die Vertreter der Wissenschaft, d. h. die potenziellen Kritiker der Vorlage, nicht offiziell zur Vernehmlassung eingeladen?</p><p>2. Weshalb wurden den Vernehmlassungsadressaten im Bericht zur Revision des Meteorologiegesetzes</p><p>a. die verfassungsrechtliche Problematik der geplanten Gesetzesvorlage (Kollision mit der Wirtschaftsfreiheit) und</p><p>b. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Revision (auf die Branche)</p><p>vorenthalten?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorschlag,</p><p>a. die Federführung der Gesetzesrevision zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu übertragen und</p><p>b. die Vernehmlassung nach Überarbeitung des Berichts zu wiederholen?</p><p>4. Ist es richtig, dass Meteo Schweiz im Rahmen der Revision des Meteorologiegesetzes eine externe Anwaltskanzlei, Bratschi-Wiederkehr-Buob, beauftragt hat? Falls ja: Wie hoch ist das bisher aufgelaufene Honorarvolumen?</p>
- Mangelhafte Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit einer Revision des Meteorologiegesetzes sollen die Voraussetzungen für eine Auslagerung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie Meteo Schweiz in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Federführend bei dieser Revision und der Vernehmlassung ist das betroffene Bundesamt selbst. Die Vernehmlassungsfrist zu dieser Revision ist am 21. Oktober 2011 abgelaufen. Schon im Rahmen der Vernehmlassung sind Zweifel aufgetaucht, ob Meteo Schweiz die Adressaten der Vernehmlassung vollständig und angemessen über die Vorlage aufgeklärt hat:</p><p>Erstens wurden die privaten Wetterdienstleister sowie die Vertreter der Wissenschaft nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Zweitens geht der Bericht an die Vernehmlassungsteilnehmer nicht auf die verfassungsrechtliche Problematik der Vorlage ein. Der Bundesverwaltung liegt unterdessen ein Gutachten von Professor Marbach (Universität Bern) vor, wonach die Vorlage offenkundig verfassungswidrig ist. Drittens unterschlägt der Bericht die Existenz des derzeit existierenden Marktes für meteorologische Dienstleistungen (bestehend aus zahlreichen KMU mit etwa 150 Beschäftigten und rund 20 Millionen Schweizerfranken Umsatz) und geht somit nicht auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage (Stellenabbau, Betriebsschliessungen usw.) ein.</p>
- <p>1. Das Vernehmlassungsverfahren ist öffentlich, somit kann sich jede Person und jede Organisation am Verfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. Die Einladung zur Vernehmlassung erfolgte gemäss der im Vernehmlassungsgesetz aufgeführten "ständigen Adressatenliste". Weitere interessierte Kreise werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmt und eingeladen. Die privaten Meteoanbieter sowie Schlüsselkunden und Partner wurden von Meteo Schweiz direkt angeschrieben und auf das eröffnete Vernehmlassungsverfahren aufmerksam gemacht. Die Vernehmlassung dauerte vom 29. Juni 2011 bis zum 21. Oktober 2011. Somit wurde allen Personen und Organisationen, die sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligen wollten, eine angemessene Frist zum Einreichen der Antworten gewährt.</p><p>2.a. Die vom Interpellanten angesprochene mögliche Kollision mit der Wirtschaftsfreiheit und die verfassungsrechtliche Problematik beziehen sich auf Artikel 4, "Gewerbliche Leistungen", des revidierten Meteorologiegesetzes (MetG). Dieser Artikel ist unverändert aus dem Finanzhaushaltgesetz (FHG) übernommen. Weiterführende Erwägungen zu Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Vorlage sind in Kapitel 5.1 der Botschaft zur Totalrevision des MetG enthalten. Meteo Schweiz erbringt bereits heute gewerbliche Leistungen unter den Rahmenbedingungen des FHG. Da diese Bestimmungen auch im revidierten MetG unverändert bleiben, ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anpassungen.</p><p>b. Da Meteo Schweiz wie bisher nur in einem engen Rahmen gewerbliche Leistungen erbringen und auf einem gut funktionierenden Markt nicht als Konkurrent auftreten darf, hat die Revision des MetG keine grösseren Auswirkungen auf die Branche. Relevant für die Meteobranche in der Schweiz ist, dass der freie und kostenlose Zugang zu den Daten im Sinn von Open Government Data gewährt wird. Dies erhöht den volkswirtschaftlichen Nutzen, führt zu mehr Wettbewerb und Innovation unter den Anbietern von meteorologischen und klimatologischen Leistungen und wird von allen Teilnehmern der Vernehmlassung begrüsst. Meteo Schweiz entgehen damit künftig jährliche Gebühren im Umfang von 1,5 Millionen Franken.</p><p>3.a. Der Bundesrat ist nicht gewillt, übliche Verfahren, welche sich bewährt haben und gut funktionieren, zu ändern. Es entspricht dem üblichen Verfahren, dass die zuständige Fachbehörde mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vernehmlassung betraut wird. Dies bedeutet, dass die für einen ersten Entwurf des Gesetzes zuständige Fachbehörde die Vorlage in enger Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Ämtern wie dem Bundesamt für Justiz, der Eidgenössischen Finanzverwaltung usw. erarbeitet. Im Anschluss daran wird der Entwurf gestützt auf das Vernehmlassungsgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereits zu Beginn des gesamten Reformprojekts den Generalsekretär des EDI als Projektauftraggeber eingesetzt.</p><p>b. Sowohl die Erarbeitung der Vorlage zur Gesetzesrevision als auch das Vernehmlassungsverfahren wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die Vernehmlassung zu wiederholen.</p><p>4. Die Zusammenarbeit mit der genannten Anwaltskanzlei beschränkte sich auf punktuelle juristische Abklärungen zu Spezialfragen wie z. B. Verfassungsmässigkeit der Gesetzesvorlage, kartellrechtliche Aspekte, personalrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Reorganisation, Abklärung des rechtlich möglichen Umfanges des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für die Aviatik usw. Das Honorarvolumen belief sich auf 50 000 Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Weshalb wurden im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes die privaten Wetterdienstleister sowie die Vertreter der Wissenschaft, d. h. die potenziellen Kritiker der Vorlage, nicht offiziell zur Vernehmlassung eingeladen?</p><p>2. Weshalb wurden den Vernehmlassungsadressaten im Bericht zur Revision des Meteorologiegesetzes</p><p>a. die verfassungsrechtliche Problematik der geplanten Gesetzesvorlage (Kollision mit der Wirtschaftsfreiheit) und</p><p>b. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Revision (auf die Branche)</p><p>vorenthalten?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorschlag,</p><p>a. die Federführung der Gesetzesrevision zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu übertragen und</p><p>b. die Vernehmlassung nach Überarbeitung des Berichts zu wiederholen?</p><p>4. Ist es richtig, dass Meteo Schweiz im Rahmen der Revision des Meteorologiegesetzes eine externe Anwaltskanzlei, Bratschi-Wiederkehr-Buob, beauftragt hat? Falls ja: Wie hoch ist das bisher aufgelaufene Honorarvolumen?</p>
- Mangelhafte Vernehmlassung zur Revision des Meteorologiegesetzes
Back to List