Doppelbesteuerungsabkommen und Verstärkung der guten Unternehmensführung
- ShortId
-
11.4097
- Id
-
20114097
- Updated
-
14.11.2025 09:06
- Language
-
de
- Title
-
Doppelbesteuerungsabkommen und Verstärkung der guten Unternehmensführung
- AdditionalIndexing
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24;Unternehmenssteuer;Doppelbesteuerung;Preis (speziell);Unternehmensführung;Transparenz;OECD;Steuerübereinkommen;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L03K110504, Preis (speziell)
- L05K1201020203, Transparenz
- L03K150222, OECD
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>DBA ermöglichen, die doppelte Besteuerung von Einkommen, Vermögen oder anderen Erträgen in zwei Staaten zu vermeiden. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind solche Abkommen oft von entscheidender Bedeutung bei einem Standortentscheid.</p><p>Die Vermeidung der doppelten Besteuerung darf aber nicht zur Vermeidung jeglicher Besteuerung führen. Nebst Rechten sollen DBA den Unternehmen auch Pflichten auferlegen. Namentlich sollen die Unternehmen Gewähr für eine korrekte Besteuerung bieten. Ein entsprechendes Compliance-System und ein modernes Rechnungslegungssystem sollen ausreichend Transparenz herstellen, damit die Manipulation unternehmensinterner Preise zwecks Gewinnverschiebung in Steueroasen verunmöglicht wird. Zugleich kann so auch der Korruption Einhalt geboten werden.</p><p>In diesem Sinn sollen nur jene Unternehmen von DBA profitieren können, welche die Anforderungen der OECD-Richtlinie für Verrechnungspreise ("Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations") vollumfänglich umgesetzt werden.</p>
- <p>Der Grundsatz des Fremdvergleichs für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen nach dem OECD-Musterabkommen (Art. 9) ist bereits in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz verankert.</p><p>Dieser Grundsatz gilt auch im innerstaatlichen schweizerischen Recht, und in Kreisschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird explizit auf die "OECD Transfer Pricing Guidelines" verwiesen.</p><p>Im internationalen Steuerrecht kann ein Staat, wenn die Transaktionen eines steuerpflichtigen Unternehmens dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprechen, nach Artikel 9 des OECD-Musterabkommens Steueranpassungen vornehmen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden solche Anpassungen in der Regel im Rahmen eines Verständigungsverfahrens mit dem anderen Vertragsstaat (der eine entsprechende Anpassung vornehmen muss) vereinbart. Gestützt auf die Empfehlungen der OECD liegt die Lösung damit in der Anwendung des Abkommensrechtes und nicht in der Verweigerung von Abkommensvorteilen.</p><p>Was die Vermeidung von Gewinnverschiebungen in Steueroasen anbelangt, so gilt für Transaktionen mit diesen Jurisdiktionen einzig das innerstaatliche schweizerische Recht, da die Schweiz keine Abkommen mit Steueroasen abgeschlossen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anforderungen an eine gute Unternehmensführung zu verankern. Es sollen nur noch Unternehmen von DBA profitieren können, welche die Anforderungen der OECD-Richtlinie für Verrechnungspreise vollumfänglich umgesetzt haben.</p>
- Doppelbesteuerungsabkommen und Verstärkung der guten Unternehmensführung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>DBA ermöglichen, die doppelte Besteuerung von Einkommen, Vermögen oder anderen Erträgen in zwei Staaten zu vermeiden. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind solche Abkommen oft von entscheidender Bedeutung bei einem Standortentscheid.</p><p>Die Vermeidung der doppelten Besteuerung darf aber nicht zur Vermeidung jeglicher Besteuerung führen. Nebst Rechten sollen DBA den Unternehmen auch Pflichten auferlegen. Namentlich sollen die Unternehmen Gewähr für eine korrekte Besteuerung bieten. Ein entsprechendes Compliance-System und ein modernes Rechnungslegungssystem sollen ausreichend Transparenz herstellen, damit die Manipulation unternehmensinterner Preise zwecks Gewinnverschiebung in Steueroasen verunmöglicht wird. Zugleich kann so auch der Korruption Einhalt geboten werden.</p><p>In diesem Sinn sollen nur jene Unternehmen von DBA profitieren können, welche die Anforderungen der OECD-Richtlinie für Verrechnungspreise ("Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations") vollumfänglich umgesetzt werden.</p>
- <p>Der Grundsatz des Fremdvergleichs für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen nach dem OECD-Musterabkommen (Art. 9) ist bereits in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz verankert.</p><p>Dieser Grundsatz gilt auch im innerstaatlichen schweizerischen Recht, und in Kreisschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird explizit auf die "OECD Transfer Pricing Guidelines" verwiesen.</p><p>Im internationalen Steuerrecht kann ein Staat, wenn die Transaktionen eines steuerpflichtigen Unternehmens dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprechen, nach Artikel 9 des OECD-Musterabkommens Steueranpassungen vornehmen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden solche Anpassungen in der Regel im Rahmen eines Verständigungsverfahrens mit dem anderen Vertragsstaat (der eine entsprechende Anpassung vornehmen muss) vereinbart. Gestützt auf die Empfehlungen der OECD liegt die Lösung damit in der Anwendung des Abkommensrechtes und nicht in der Verweigerung von Abkommensvorteilen.</p><p>Was die Vermeidung von Gewinnverschiebungen in Steueroasen anbelangt, so gilt für Transaktionen mit diesen Jurisdiktionen einzig das innerstaatliche schweizerische Recht, da die Schweiz keine Abkommen mit Steueroasen abgeschlossen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anforderungen an eine gute Unternehmensführung zu verankern. Es sollen nur noch Unternehmen von DBA profitieren können, welche die Anforderungen der OECD-Richtlinie für Verrechnungspreise vollumfänglich umgesetzt haben.</p>
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