Beitritt zur OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen

ShortId
11.4100
Id
20114100
Updated
14.11.2025 08:57
Language
de
Title
Beitritt zur OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Steuerhinterziehung;Europäische Konvention;OECD;Ratifizierung eines Abkommens;internationales Steuerrecht;Zusammenarbeit in Rechtsfragen
1
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L03K150222, OECD
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) entwickelt sich immer mehr zum neuen internationalen Standard. Am G-20-Gipfel in Cannes im November 2011 nahmen alle G-20-Staaten an einer feierlichen Zeremonie zur Unterzeichnung des Übereinkommens teil. Argentinien, Australien, Brasilien, Indonesien, Japan, Russland, Südafrika und die Türkei unterzeichneten am 3. November 2011 die Konvention. Sämtliche G-20-Staaten haben diese nun unterzeichnet. Bereits der G-20-Gipfel vom April 2009 in London stärkte den multilateralen Ansatz für den Austausch von Informationen, indem er Entwicklungsländern die Möglichkeit öffnete, dem Abkommen beizutreten. Auch sie sollen von den Vorteilen der neuen, kooperativen steuerlichen Rahmenbedingungen profitieren können.</p><p>Damit hat sich die internationale Lage entscheidend verändert, seit der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2008 zur Motion 08.3115 den Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention abgelehnt hat. Auch innenpolitisch liegt eine neue Situation vor. Es wäre zutiefst unglaubwürdig, gleichzeitig von einer Weissgeldstrategie zu sprechen und dennoch dieser Konvention nicht beizutreten.</p><p>Die Konvention verpflichtet die Schweiz zu nichts, was sie im Rahmen der Weissgeldstrategie nicht längst zu ihrer Politik erklärt hat. Wo die Konvention weiter geht als die aktuelle Beschlusslage des Bundesrates, handelt es sich lediglich um Kann-Bestimmungen. So eröffnet die Konvention die Möglichkeiten, Informationen über die Steuerveranlagung und den Steuerbezug auszutauschen, und zwar auf Ersuchen, spontan wieauch automatisch. Dazu besteht keine Verpflichtung. Es handelt sich um Optionen.</p><p>Die Schweiz hat ein vitales Interesse, der weiteren Destabilisierung des internationalen Finanzsystems und der Weltwirtschaft entgegenzuwirken. Das geht nur, wenn sie die fiskalischen Interessen ihrer Wirtschaftspartner respektiert. Die Schweiz muss zum Abbau der Staatsverschuldung und zur Finanzierung der Entwicklung beitragen und ihre eigenen anhaltend grossen Reputationsrisiken mindern. Es braucht eine vorausschauende Politik, statt abzuwarten, bis der internationale Druck keine Alternativen mehr offenlässt.</p>
  • <p>Am 13. März 2009 hat der Bundesrat entschieden, bei der Amtshilfe in Steuersachen den OECD-Standard zu übernehmen. Umgesetzt wird der Beschluss nach dem Willen des Bundesrates durch die Revision bestehender und den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.</p><p>Die im Jahr 2010 revidierte OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (revidierte OECD-/Europarats-Konvention) hat den Informationsaustausch in Steuersachen zum Gegenstand. Die Konvention weist diverse Erweiterungen gegenüber dem OECD-Standard zum Informationsaustausch auf. So enthält die Konvention Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch. Der Grossteil der Erweiterungen zum OECD-Standard kann im Rahmen des Beitritts zur Konvention jedoch eingeschränkt werden, indem Vorbehalte zu gewissen Konventionsbestimmungen angebracht werden. Kein Vorbehalt ist möglich bezüglich Gruppenanfragen, der Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch oder der Rückwirkung im Falle von Steuerbetrugsdelikten. Die gewichtigste Neuerung aus Sicht der Schweiz stellt dabei neben Gruppenersuchen die Verpflichtung zur spontanen Amtshilfe dar. So sind Veranlagungsbehörden verpflichtet, einen anderen Konventionsstaat zu informieren, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung Anhaltspunkte dafür haben, dass dieser Konventionsstaat Steuerverluste erleiden könnte. Weiter ist spontane Amtshilfe zu leisten, wenn Geschäfte zwischen Steuerpflichtigen zweier Konventionsstaaten so vorgenommen werden, dass bei deren Abwicklung ein oder mehrere andere Staaten involviert sind und dadurch Steuern eingespart werden könnten.</p><p>Bis zum G-20-Gipfel in Cannes (Frankreich) vom November 2011 haben alle G-20-Staaten die revidierte OECD-/Europarats-Konvention unterzeichnet oder, wie China und Saudi-Arabien, ihre Absicht kundgetan, die Konvention bald zu unterzeichnen. Diese multilaterale Konvention wird international an Bedeutung gewinnen. Der Bundesrat wird die möglichen Konsequenzen für die Schweiz prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) zu unterzeichnen und die Ratifizierung einzuleiten.</p>
  • Beitritt zur OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) entwickelt sich immer mehr zum neuen internationalen Standard. Am G-20-Gipfel in Cannes im November 2011 nahmen alle G-20-Staaten an einer feierlichen Zeremonie zur Unterzeichnung des Übereinkommens teil. Argentinien, Australien, Brasilien, Indonesien, Japan, Russland, Südafrika und die Türkei unterzeichneten am 3. November 2011 die Konvention. Sämtliche G-20-Staaten haben diese nun unterzeichnet. Bereits der G-20-Gipfel vom April 2009 in London stärkte den multilateralen Ansatz für den Austausch von Informationen, indem er Entwicklungsländern die Möglichkeit öffnete, dem Abkommen beizutreten. Auch sie sollen von den Vorteilen der neuen, kooperativen steuerlichen Rahmenbedingungen profitieren können.</p><p>Damit hat sich die internationale Lage entscheidend verändert, seit der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2008 zur Motion 08.3115 den Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention abgelehnt hat. Auch innenpolitisch liegt eine neue Situation vor. Es wäre zutiefst unglaubwürdig, gleichzeitig von einer Weissgeldstrategie zu sprechen und dennoch dieser Konvention nicht beizutreten.</p><p>Die Konvention verpflichtet die Schweiz zu nichts, was sie im Rahmen der Weissgeldstrategie nicht längst zu ihrer Politik erklärt hat. Wo die Konvention weiter geht als die aktuelle Beschlusslage des Bundesrates, handelt es sich lediglich um Kann-Bestimmungen. So eröffnet die Konvention die Möglichkeiten, Informationen über die Steuerveranlagung und den Steuerbezug auszutauschen, und zwar auf Ersuchen, spontan wieauch automatisch. Dazu besteht keine Verpflichtung. Es handelt sich um Optionen.</p><p>Die Schweiz hat ein vitales Interesse, der weiteren Destabilisierung des internationalen Finanzsystems und der Weltwirtschaft entgegenzuwirken. Das geht nur, wenn sie die fiskalischen Interessen ihrer Wirtschaftspartner respektiert. Die Schweiz muss zum Abbau der Staatsverschuldung und zur Finanzierung der Entwicklung beitragen und ihre eigenen anhaltend grossen Reputationsrisiken mindern. Es braucht eine vorausschauende Politik, statt abzuwarten, bis der internationale Druck keine Alternativen mehr offenlässt.</p>
    • <p>Am 13. März 2009 hat der Bundesrat entschieden, bei der Amtshilfe in Steuersachen den OECD-Standard zu übernehmen. Umgesetzt wird der Beschluss nach dem Willen des Bundesrates durch die Revision bestehender und den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.</p><p>Die im Jahr 2010 revidierte OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (revidierte OECD-/Europarats-Konvention) hat den Informationsaustausch in Steuersachen zum Gegenstand. Die Konvention weist diverse Erweiterungen gegenüber dem OECD-Standard zum Informationsaustausch auf. So enthält die Konvention Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch. Der Grossteil der Erweiterungen zum OECD-Standard kann im Rahmen des Beitritts zur Konvention jedoch eingeschränkt werden, indem Vorbehalte zu gewissen Konventionsbestimmungen angebracht werden. Kein Vorbehalt ist möglich bezüglich Gruppenanfragen, der Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch oder der Rückwirkung im Falle von Steuerbetrugsdelikten. Die gewichtigste Neuerung aus Sicht der Schweiz stellt dabei neben Gruppenersuchen die Verpflichtung zur spontanen Amtshilfe dar. So sind Veranlagungsbehörden verpflichtet, einen anderen Konventionsstaat zu informieren, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung Anhaltspunkte dafür haben, dass dieser Konventionsstaat Steuerverluste erleiden könnte. Weiter ist spontane Amtshilfe zu leisten, wenn Geschäfte zwischen Steuerpflichtigen zweier Konventionsstaaten so vorgenommen werden, dass bei deren Abwicklung ein oder mehrere andere Staaten involviert sind und dadurch Steuern eingespart werden könnten.</p><p>Bis zum G-20-Gipfel in Cannes (Frankreich) vom November 2011 haben alle G-20-Staaten die revidierte OECD-/Europarats-Konvention unterzeichnet oder, wie China und Saudi-Arabien, ihre Absicht kundgetan, die Konvention bald zu unterzeichnen. Diese multilaterale Konvention wird international an Bedeutung gewinnen. Der Bundesrat wird die möglichen Konsequenzen für die Schweiz prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) zu unterzeichnen und die Ratifizierung einzuleiten.</p>
    • Beitritt zur OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen

Back to List