Zivildienstleistung in Entwicklungsprojekten von Abgaben entlasten
- ShortId
-
11.4127
- Id
-
20114127
- Updated
-
14.11.2025 07:43
- Language
-
de
- Title
-
Zivildienstleistung in Entwicklungsprojekten von Abgaben entlasten
- AdditionalIndexing
-
08;09;Zivildienst;Auslandshilfe;Modalitäten der Hilfegewährung;Vereinfachung von Verfahren;Entwicklungszusammenarbeit
- 1
-
- L04K04020301, Zivildienst
- L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
- L04K10010401, Auslandshilfe
- L05K1001040207, Modalitäten der Hilfegewährung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Organisationen, die vom Einsatz Zivildienstleistender profitieren, entrichten normalerweise einen Beitrag in Form eines Taggeldes und kommen für verschiedene Unkosten auf. Was für Einrichtungen im Inland angesichts des wirtschaftlichen Nutzens gerechtfertigt ist, kann sich für Einsätze im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Ausland jedoch hemmend auswirken.</p><p>Der Nutzen des Einsatzes von Zivildienstleistenden im Ausland kommt nicht der Organisation, sondern dem Empfänger zugute. Zudem sind Zivildienstleistende in solchen Projekten in erster Linie Lernende, sowohl in beruflicher wie auch in kultureller Hinsicht. Weil NGO die Kosten für Reise und Aufenthalt aus Projektspenden finanzieren müssen, werden sehr wenige Einsätze für Zivildienstleistende angeboten. Das könnte sich ändern, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen von Abgaben befreit würden.</p>
- <p>Einsatzbetriebe bezahlen den "Zivis" keinen Lohn, sondern ein Taschengeld und Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Arbeitsweg. Diese Geldleistungen sind im Vergleich mit normalen Lohnkosten gering. Bei Auslandeinsätzen entstehen zwar hohe Reisekosten zulasten der Einsatzbetriebe. Umgekehrt dürfen diese die tiefen Lebenskosten im Ausland bei der Vergütung der übrigen Spesen berücksichtigen, womit deren finanzielle Belastung nicht höher ausfällt als bei Einsatzbetrieben im Inland. Einsatzbetriebe schulden weiter der Vollzugsstelle eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Dies trägt zur Seriosität des Vollzugs bei. Sie ist aber auch eine Massnahme zur Sicherstellung der Arbeitsmarktneutralität, Reduzierung von Wettbewerbsverfälschungen und Vermeidung struktureller Abhängigkeiten. Schliesslich soll mit der Abgabepflicht vermieden werden, dass "Zivis" Freiwillige konkurrenzieren, die unentgeltlich arbeiten und für alle Kosten selbst aufkommen. Die Vollzugsstelle schickt nur "Zivis" ins Ausland, welche hohe Anforderungen bezüglich ihrer beruflichen Fähigkeiten erfüllen - keinesfalls Lernende.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet Zivildiensteinsätze im Rahmen von Entwicklungsprojekten als nützlich. </p><p>2. Das Zivildienstgesetz (ZDG) sieht folgende Ausnahmen von der Abgabepflicht vor:</p><p>- Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.</p><p>- Der Bundesrat kann den Vollzug aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.</p><p>- Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.</p><p>Gemäss Zivildienstverordnung (ZDV) kann auf die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt, in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen, bei Probeeinsätzen, Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen erhält, Einsätzen bei gewissen Landwirtschafts- oder Sömmerungsbetrieben und Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.</p><p>3. Der Ausnahmenkatalog des ZDG lässt einen generellen Verzicht auf die Abgabepflicht bei Auslandeinsätzen nicht zu. Eine entsprechende Regel müsste somit im ZDG selber vorgesehen werden. Obschon der Bundesrat ein Interesse hat, dass auch Einsatzbetriebe im Ausland im Vollzug des Zivildienstes mitwirken, stellt er jedoch fest, dass generell kein besonderes Interesse im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 ZDG besteht. Vom Prinzip, dass nur in Ausnahmefällen von der Abgabepflicht abgesehen wird, soll nach Ansicht des Bundesrates entsprechend nicht abgewichen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Zivildienstleistungen im Rahmen von Entwicklungsprojekten nützlich sind, und ist er daran interessiert, dass solche Einsätze stattfinden? </p><p>2. Gibt es bereits Bestimmungen für einen Erlass der Abgabe an den Bund? Welches sind die entsprechenden Voraussetzungen?</p><p>3. Lassen sich allenfalls nötige Bestimmungsänderungen auf Verordnungsebene realisieren, oder sind Gesetzesänderungen nötig?</p>
- Zivildienstleistung in Entwicklungsprojekten von Abgaben entlasten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Organisationen, die vom Einsatz Zivildienstleistender profitieren, entrichten normalerweise einen Beitrag in Form eines Taggeldes und kommen für verschiedene Unkosten auf. Was für Einrichtungen im Inland angesichts des wirtschaftlichen Nutzens gerechtfertigt ist, kann sich für Einsätze im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Ausland jedoch hemmend auswirken.</p><p>Der Nutzen des Einsatzes von Zivildienstleistenden im Ausland kommt nicht der Organisation, sondern dem Empfänger zugute. Zudem sind Zivildienstleistende in solchen Projekten in erster Linie Lernende, sowohl in beruflicher wie auch in kultureller Hinsicht. Weil NGO die Kosten für Reise und Aufenthalt aus Projektspenden finanzieren müssen, werden sehr wenige Einsätze für Zivildienstleistende angeboten. Das könnte sich ändern, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen von Abgaben befreit würden.</p>
- <p>Einsatzbetriebe bezahlen den "Zivis" keinen Lohn, sondern ein Taschengeld und Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Arbeitsweg. Diese Geldleistungen sind im Vergleich mit normalen Lohnkosten gering. Bei Auslandeinsätzen entstehen zwar hohe Reisekosten zulasten der Einsatzbetriebe. Umgekehrt dürfen diese die tiefen Lebenskosten im Ausland bei der Vergütung der übrigen Spesen berücksichtigen, womit deren finanzielle Belastung nicht höher ausfällt als bei Einsatzbetrieben im Inland. Einsatzbetriebe schulden weiter der Vollzugsstelle eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Dies trägt zur Seriosität des Vollzugs bei. Sie ist aber auch eine Massnahme zur Sicherstellung der Arbeitsmarktneutralität, Reduzierung von Wettbewerbsverfälschungen und Vermeidung struktureller Abhängigkeiten. Schliesslich soll mit der Abgabepflicht vermieden werden, dass "Zivis" Freiwillige konkurrenzieren, die unentgeltlich arbeiten und für alle Kosten selbst aufkommen. Die Vollzugsstelle schickt nur "Zivis" ins Ausland, welche hohe Anforderungen bezüglich ihrer beruflichen Fähigkeiten erfüllen - keinesfalls Lernende.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet Zivildiensteinsätze im Rahmen von Entwicklungsprojekten als nützlich. </p><p>2. Das Zivildienstgesetz (ZDG) sieht folgende Ausnahmen von der Abgabepflicht vor:</p><p>- Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.</p><p>- Der Bundesrat kann den Vollzug aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.</p><p>- Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.</p><p>Gemäss Zivildienstverordnung (ZDV) kann auf die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt, in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen, bei Probeeinsätzen, Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen erhält, Einsätzen bei gewissen Landwirtschafts- oder Sömmerungsbetrieben und Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.</p><p>3. Der Ausnahmenkatalog des ZDG lässt einen generellen Verzicht auf die Abgabepflicht bei Auslandeinsätzen nicht zu. Eine entsprechende Regel müsste somit im ZDG selber vorgesehen werden. Obschon der Bundesrat ein Interesse hat, dass auch Einsatzbetriebe im Ausland im Vollzug des Zivildienstes mitwirken, stellt er jedoch fest, dass generell kein besonderes Interesse im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 ZDG besteht. Vom Prinzip, dass nur in Ausnahmefällen von der Abgabepflicht abgesehen wird, soll nach Ansicht des Bundesrates entsprechend nicht abgewichen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Zivildienstleistungen im Rahmen von Entwicklungsprojekten nützlich sind, und ist er daran interessiert, dass solche Einsätze stattfinden? </p><p>2. Gibt es bereits Bestimmungen für einen Erlass der Abgabe an den Bund? Welches sind die entsprechenden Voraussetzungen?</p><p>3. Lassen sich allenfalls nötige Bestimmungsänderungen auf Verordnungsebene realisieren, oder sind Gesetzesänderungen nötig?</p>
- Zivildienstleistung in Entwicklungsprojekten von Abgaben entlasten
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