Bündelung von Endverbrauchern bei Energielieferung via eine Fotovoltaikanlage
- ShortId
-
11.4128
- Id
-
20114128
- Updated
-
28.07.2023 11:09
- Language
-
de
- Title
-
Bündelung von Endverbrauchern bei Energielieferung via eine Fotovoltaikanlage
- AdditionalIndexing
-
66;Stromversorgung;Sonnenenergie;Vereinfachung von Verfahren;Deregulierung;Stromerzeugung;Mehrfamilienhaus;Elektrizitätsindustrie;Elektromaterial
- 1
-
- L03K170505, Sonnenenergie
- L04K01020105, Mehrfamilienhaus
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L05K0705060207, Elektromaterial
- L05K0704010205, Deregulierung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein wichtiger Pfeiler der Energiepolitik des Bundesrates. Die Energiestrategie 2050, welche am 25. Mai 2011 beschlossen wurde, räumt der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen einen hohen Stellenwert ein. Derzeit entwickelt der Bundesrat die Energiestrategie 2050 weiter und wird dem Parlament konkrete Massnahmen, u. a. zur verstärkten Förderung erneuerbarer Stromerzeugung, vorlegen.</p><p>Zum konkret vorliegenden Fall ist anzumerken, dass durch die Installation einer Fotovoltaikanlage nicht die Pflicht umgangen werden kann, den Stromverbrauch jeder Wohnung separat zu messen. Die Möglichkeit zur direkten Verrechnung des Verbrauchs mit der eigenen Produktion (das sogenannte "Net Metering") wird im Rahmen der Konkretisierung der Energiestrategie 2050 geprüft. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch Eigenproduzenten vom Anschluss ans Stromnetz profitieren und einen angemessenen Beitrag an die Netznutzung bezahlen müssen.</p><p>Bereits mit der heutigen Gesetzgebung sind die Netzbetreiber verpflichtet, eine Fotovoltaikanlage, wie sie in der Interpellation beschrieben ist, anzuschliessen. Um die Produktion transparent erfassen zu können (sei es für die kostendeckende Einspeisevergütung oder für eine direkte Vermarktung), ist ein separater Zähler unumgänglich.</p><p>2. Im Rahmen der Vorlagen zur Energiestrategie 2050 werden auch Anpassungen am Stromversorgungsgesetz vorgeschlagen. Ziel dabei ist u. a., einen verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung zu unterstützen, ohne jedoch die transparente Messung von Produktion und Verbrauch zu beeinträchtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf einem Neubau von sechs Wohneinheiten im Kanton Bern soll eine Fotovoltaikanlage installiert werden. Das Ziel ist, dass jede Wohnung den Grossteil des benötigten Stromes selbst produziert. Die Anlage würde den einzelnen Stockwerkeigentümern oder der Eigentümergemeinschaft gehören.</p><p>Technisch ist es problemlos möglich, die Anlage gesamthaft als Stockwerkeigentümergemeinschaft am Netz anzuschliessen und bei jeder Wohnung den entsprechenden Stromanteil abzurechnen. Das würde heissen, dass je ein Wechselrichter und Stromzähler sowie zusätzlich für jede Wohnung ein Zähler für deren Strombezug zu installieren wären. Die Differenz zwischen Leistung und Bezug an Energie wäre mit dem Netzbetreiber, hier mit der BKW, abzurechnen.</p><p>Die BKW hat dem Gesuchsteller jedoch mitgeteilt, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes jede Wohnung über einen eigenen BKW-Zähler verfügen muss, weil bei einem Mehrfamilienhaus kein sogenanntes Arealnetz vorliegt. Jede Wohneinheit des Mehrfamilienhauses müsse demnach über einen direkten Anschluss an das Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sein.</p><p>Bei Übergabe der eigenen Stromproduktion an die kostendeckende Einspeisevergütung wäre zudem (gemäss Verordnung des BFE) eine direkte Einspeisung mit einem separaten Zähler notwendig.</p><p>Im Bestreben einer möglichst wirkungsvollen, kostengünstigen und unbürokratischen Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Massnahmen zur Förderung von erneuerbaren Energien ist es mehr als wünschbar, dass die diesbezügliche Innovations- und Investitionsbereitschaft von Bauherrschaften nicht unnötig durch Gesetzesparagraphen behindert werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Geht er auch davon aus, dass alles in seiner Macht Stehende getan werden muss, um Projekte nicht wie obenbeschrieben durch Rechtsgrundlagen des Bundes zu behindern, sondern sie möglichst unterstützend der Realisierung zuzuführen?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, das Stromversorgungsgesetz entsprechend anzupassen (im Vordergrund stehen die Art. 1, 4, 6 und 8)?</p>
- Bündelung von Endverbrauchern bei Energielieferung via eine Fotovoltaikanlage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein wichtiger Pfeiler der Energiepolitik des Bundesrates. Die Energiestrategie 2050, welche am 25. Mai 2011 beschlossen wurde, räumt der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen einen hohen Stellenwert ein. Derzeit entwickelt der Bundesrat die Energiestrategie 2050 weiter und wird dem Parlament konkrete Massnahmen, u. a. zur verstärkten Förderung erneuerbarer Stromerzeugung, vorlegen.</p><p>Zum konkret vorliegenden Fall ist anzumerken, dass durch die Installation einer Fotovoltaikanlage nicht die Pflicht umgangen werden kann, den Stromverbrauch jeder Wohnung separat zu messen. Die Möglichkeit zur direkten Verrechnung des Verbrauchs mit der eigenen Produktion (das sogenannte "Net Metering") wird im Rahmen der Konkretisierung der Energiestrategie 2050 geprüft. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch Eigenproduzenten vom Anschluss ans Stromnetz profitieren und einen angemessenen Beitrag an die Netznutzung bezahlen müssen.</p><p>Bereits mit der heutigen Gesetzgebung sind die Netzbetreiber verpflichtet, eine Fotovoltaikanlage, wie sie in der Interpellation beschrieben ist, anzuschliessen. Um die Produktion transparent erfassen zu können (sei es für die kostendeckende Einspeisevergütung oder für eine direkte Vermarktung), ist ein separater Zähler unumgänglich.</p><p>2. Im Rahmen der Vorlagen zur Energiestrategie 2050 werden auch Anpassungen am Stromversorgungsgesetz vorgeschlagen. Ziel dabei ist u. a., einen verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung zu unterstützen, ohne jedoch die transparente Messung von Produktion und Verbrauch zu beeinträchtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf einem Neubau von sechs Wohneinheiten im Kanton Bern soll eine Fotovoltaikanlage installiert werden. Das Ziel ist, dass jede Wohnung den Grossteil des benötigten Stromes selbst produziert. Die Anlage würde den einzelnen Stockwerkeigentümern oder der Eigentümergemeinschaft gehören.</p><p>Technisch ist es problemlos möglich, die Anlage gesamthaft als Stockwerkeigentümergemeinschaft am Netz anzuschliessen und bei jeder Wohnung den entsprechenden Stromanteil abzurechnen. Das würde heissen, dass je ein Wechselrichter und Stromzähler sowie zusätzlich für jede Wohnung ein Zähler für deren Strombezug zu installieren wären. Die Differenz zwischen Leistung und Bezug an Energie wäre mit dem Netzbetreiber, hier mit der BKW, abzurechnen.</p><p>Die BKW hat dem Gesuchsteller jedoch mitgeteilt, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes jede Wohnung über einen eigenen BKW-Zähler verfügen muss, weil bei einem Mehrfamilienhaus kein sogenanntes Arealnetz vorliegt. Jede Wohneinheit des Mehrfamilienhauses müsse demnach über einen direkten Anschluss an das Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sein.</p><p>Bei Übergabe der eigenen Stromproduktion an die kostendeckende Einspeisevergütung wäre zudem (gemäss Verordnung des BFE) eine direkte Einspeisung mit einem separaten Zähler notwendig.</p><p>Im Bestreben einer möglichst wirkungsvollen, kostengünstigen und unbürokratischen Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Massnahmen zur Förderung von erneuerbaren Energien ist es mehr als wünschbar, dass die diesbezügliche Innovations- und Investitionsbereitschaft von Bauherrschaften nicht unnötig durch Gesetzesparagraphen behindert werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Geht er auch davon aus, dass alles in seiner Macht Stehende getan werden muss, um Projekte nicht wie obenbeschrieben durch Rechtsgrundlagen des Bundes zu behindern, sondern sie möglichst unterstützend der Realisierung zuzuführen?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, das Stromversorgungsgesetz entsprechend anzupassen (im Vordergrund stehen die Art. 1, 4, 6 und 8)?</p>
- Bündelung von Endverbrauchern bei Energielieferung via eine Fotovoltaikanlage
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