Schlupflöcher in den Abkommen zur Abgeltungssteuer

ShortId
11.4129
Id
20114129
Updated
27.07.2023 19:54
Language
de
Title
Schlupflöcher in den Abkommen zur Abgeltungssteuer
AdditionalIndexing
24;Grossbritannien;Deutschland;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;internationales Steuerrecht;Steuerausweichung
1
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K03010107, Grossbritannien
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Vertragsstaaten anerkennen in den Quellensteuerabkommen, dass eine Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann. Ein gewisser Vermögensabfluss von der Schweiz ins Ausland aufgrund der Quellensteuerabkommen kann nicht verhindert werden. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat aber im März 2011 ihren betroffenen Institutsmitgliedern empfohlen, interne Verhaltensrichtlinien auszuarbeiten, welche den Erhalt des Bestandes an Depots und Konten, die in den Geltungsbereich der mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Quellensteuerabkommen fallen, zum Ziel haben. Zudem wurde mit den Partnerstaaten vereinbart, dass die Schweiz ihnen eine aggregierte Statistik über die Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte liefert (Art. 16 des Abkommens mit Deutschland, Art. 18 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich). Die Partnerstaaten können schliesslich gestützt auf die revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfeersuchen stellen, die nicht auf Steuerbetrugsfälle beschränkt sind.</p><p>2. Die meisten Staaten kennen Ermessensstiftungen. Diese sind insbesondere für Förder- und Wohltätigkeitszwecke weit verbreitet und stehen unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse. Die Abgrenzung zwischen einer echten Ermessensstiftung und einer vorgeschobenen Ermessensstiftung, wo die Begünstigten zwar nicht formell, aber materiell im Voraus bestimmt sind, kann schwierig sein. Hat die Zahlstelle Kenntnis, dass, obwohl formell eine Ermessensstiftung vorliegt, die Begünstigten bestimmt sind, muss sie letztere als betroffene Personen behandeln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Ansässigkeit in Deutschland oder im Vereinigten Königreich).</p><p>3. Juristische Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Abkommen. Dies liegt darin begründet, dass juristische Personen buchhaltungs- und revisionspflichtig sind. Es bestehen gegen juristische Personen grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten als bei natürlichen Personen, um die Erfüllung der Steuerpflicht sicherzustellen. Die Abkommen sehen jedoch vor, dass bei Sitzgesellschaften, das heisst bei Gesellschaften, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auf die dahinter stehenden natürlichen Personen durchgegriffen wird. Es sei denn, der Nachweis ist erbracht, dass die Sitzgesellschaft nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem deutschen bzw. britischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.</p><p>4. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sogenannte Lebensversicherungsmäntel fallen unter den Anwendungsbereich der Abkommen. Ausgenommen sind hingegen übrige Lebensversicherungsverträge, deren Hauptzweck die Deckung eines bestimmten Risikos und nicht die Vermögensanlage ist.</p><p>5. Der schweizerische Finanzsektor unterstützt die mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen und hat seine Bereitschaft für eine Neuausrichtung des Vermögensverwaltungsgeschäftes signalisiert. Dieses Geschäftsfeld soll künftig unter Berücksichtigung der Steuerpflichten der ausländischen Kunden ausgeübt werden. Es liegt im Interesse der Branche, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um den Erwartungen der internationalen Kundschaft gerecht zu werden. Der schweizerische Finanzsektor wird künftig einem erhöhten Wettbewerb ausgesetzt sein, bei dem die Qualität der erbrachten Dienstleistungen eine entscheidende Rolle spielen wird.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das System der Quellensteuerabkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich keineswegs, wie von den Kritikern behauptet, leicht umgangen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die von der Schweiz am 21. September 2011 in Berlin und am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten bilateralen Steuerabkommen enthalten zahlreiche Schlupflöcher, die wichtige Fragen aufwerfen:</p><p>1. Die Steuerhinterzieher können bis Ende 2012 ihre unversteuerten Vermögenswerte auf Offshore-Plätze verschieben, beispielsweise durch Kontoauslagerungen auf ausländische Niederlassungen derselben Bank. Sie können ihre Schweizer Konten auch saldieren und damit Schweizer Immobilien, Schmuck usw. kaufen, ohne mit dem Geldwäschereigesetz in Konflikt zu geraten. In welchem Umfang beobachtet der Bundesrat seit Unterzeichnung der Abkommen solche Auslagerungen und Saldierungen? Wird er Vorkehrungen treffen, um solche Schlupflöchern zu stopfen?</p><p>2. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit der im Abkommen ungenügend definierte Begriff der "betroffenen Person" nicht über eine Liechtensteiner Ermessensstiftung oder einen angelsächsischen Discretionary Trust umgangen wird? Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten an solchen Einrichtungen zweifelsfrei identifiziert werden, obschon dies in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und den Banken vom 7. April 2008 (Art. 4 Paragraf 43) nicht vorgesehen ist?</p><p>3. Die "betroffenen Personen", also jene, für die Schweizer Zahlstellen Geld einbehalten müssen, sind nur deutsche bzw. britische natürliche Personen (beide Abkommen, Art. 2 Bst. h). Damit sind die Konten deutscher Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihrer britischen Entsprechungen nicht erfasst. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass eine Umgehung über solche Personengesellschaften ausgeschlossen ist?</p><p>4. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Umgehungen über Schrankfächer und spezielle Versicherungsverträge zu verhindern (zu Schlupflöchern vgl. Abkommen Art. 2 Bst. f)?</p><p>5. Was tut die Branche, um ihre Wettbewerbsposition mit einer Qualitätsstrategie zu verbessern, statt weiterhin auf das Bankgeheimnis als bequem sprudelnde Gewinnquelle zu setzen?</p>
  • Schlupflöcher in den Abkommen zur Abgeltungssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Vertragsstaaten anerkennen in den Quellensteuerabkommen, dass eine Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann. Ein gewisser Vermögensabfluss von der Schweiz ins Ausland aufgrund der Quellensteuerabkommen kann nicht verhindert werden. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat aber im März 2011 ihren betroffenen Institutsmitgliedern empfohlen, interne Verhaltensrichtlinien auszuarbeiten, welche den Erhalt des Bestandes an Depots und Konten, die in den Geltungsbereich der mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Quellensteuerabkommen fallen, zum Ziel haben. Zudem wurde mit den Partnerstaaten vereinbart, dass die Schweiz ihnen eine aggregierte Statistik über die Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte liefert (Art. 16 des Abkommens mit Deutschland, Art. 18 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich). Die Partnerstaaten können schliesslich gestützt auf die revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfeersuchen stellen, die nicht auf Steuerbetrugsfälle beschränkt sind.</p><p>2. Die meisten Staaten kennen Ermessensstiftungen. Diese sind insbesondere für Förder- und Wohltätigkeitszwecke weit verbreitet und stehen unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse. Die Abgrenzung zwischen einer echten Ermessensstiftung und einer vorgeschobenen Ermessensstiftung, wo die Begünstigten zwar nicht formell, aber materiell im Voraus bestimmt sind, kann schwierig sein. Hat die Zahlstelle Kenntnis, dass, obwohl formell eine Ermessensstiftung vorliegt, die Begünstigten bestimmt sind, muss sie letztere als betroffene Personen behandeln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Ansässigkeit in Deutschland oder im Vereinigten Königreich).</p><p>3. Juristische Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Abkommen. Dies liegt darin begründet, dass juristische Personen buchhaltungs- und revisionspflichtig sind. Es bestehen gegen juristische Personen grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten als bei natürlichen Personen, um die Erfüllung der Steuerpflicht sicherzustellen. Die Abkommen sehen jedoch vor, dass bei Sitzgesellschaften, das heisst bei Gesellschaften, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auf die dahinter stehenden natürlichen Personen durchgegriffen wird. Es sei denn, der Nachweis ist erbracht, dass die Sitzgesellschaft nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem deutschen bzw. britischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.</p><p>4. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sogenannte Lebensversicherungsmäntel fallen unter den Anwendungsbereich der Abkommen. Ausgenommen sind hingegen übrige Lebensversicherungsverträge, deren Hauptzweck die Deckung eines bestimmten Risikos und nicht die Vermögensanlage ist.</p><p>5. Der schweizerische Finanzsektor unterstützt die mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen und hat seine Bereitschaft für eine Neuausrichtung des Vermögensverwaltungsgeschäftes signalisiert. Dieses Geschäftsfeld soll künftig unter Berücksichtigung der Steuerpflichten der ausländischen Kunden ausgeübt werden. Es liegt im Interesse der Branche, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um den Erwartungen der internationalen Kundschaft gerecht zu werden. Der schweizerische Finanzsektor wird künftig einem erhöhten Wettbewerb ausgesetzt sein, bei dem die Qualität der erbrachten Dienstleistungen eine entscheidende Rolle spielen wird.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das System der Quellensteuerabkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich keineswegs, wie von den Kritikern behauptet, leicht umgangen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die von der Schweiz am 21. September 2011 in Berlin und am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten bilateralen Steuerabkommen enthalten zahlreiche Schlupflöcher, die wichtige Fragen aufwerfen:</p><p>1. Die Steuerhinterzieher können bis Ende 2012 ihre unversteuerten Vermögenswerte auf Offshore-Plätze verschieben, beispielsweise durch Kontoauslagerungen auf ausländische Niederlassungen derselben Bank. Sie können ihre Schweizer Konten auch saldieren und damit Schweizer Immobilien, Schmuck usw. kaufen, ohne mit dem Geldwäschereigesetz in Konflikt zu geraten. In welchem Umfang beobachtet der Bundesrat seit Unterzeichnung der Abkommen solche Auslagerungen und Saldierungen? Wird er Vorkehrungen treffen, um solche Schlupflöchern zu stopfen?</p><p>2. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit der im Abkommen ungenügend definierte Begriff der "betroffenen Person" nicht über eine Liechtensteiner Ermessensstiftung oder einen angelsächsischen Discretionary Trust umgangen wird? Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten an solchen Einrichtungen zweifelsfrei identifiziert werden, obschon dies in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und den Banken vom 7. April 2008 (Art. 4 Paragraf 43) nicht vorgesehen ist?</p><p>3. Die "betroffenen Personen", also jene, für die Schweizer Zahlstellen Geld einbehalten müssen, sind nur deutsche bzw. britische natürliche Personen (beide Abkommen, Art. 2 Bst. h). Damit sind die Konten deutscher Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihrer britischen Entsprechungen nicht erfasst. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass eine Umgehung über solche Personengesellschaften ausgeschlossen ist?</p><p>4. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Umgehungen über Schrankfächer und spezielle Versicherungsverträge zu verhindern (zu Schlupflöchern vgl. Abkommen Art. 2 Bst. f)?</p><p>5. Was tut die Branche, um ihre Wettbewerbsposition mit einer Qualitätsstrategie zu verbessern, statt weiterhin auf das Bankgeheimnis als bequem sprudelnde Gewinnquelle zu setzen?</p>
    • Schlupflöcher in den Abkommen zur Abgeltungssteuer

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