Gewerbe und Landwirtschaft. Gleich lange Spiesse

ShortId
11.4131
Id
20114131
Updated
27.07.2023 21:17
Language
de
Title
Gewerbe und Landwirtschaft. Gleich lange Spiesse
AdditionalIndexing
55;15;landwirtschaftlicher Betrieb;Klein- und mittleres Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Lebensmittelrecht;Wettbewerbspolitik;landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb;Gewerbebetrieb;Landwirtschaftszone
1
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1401050504, landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L04K01050606, Lebensmittelrecht
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Staatliche Investitionshilfen unterstützen die Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe und Infrastrukturen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken, die Ökologisierung zu fördern, zur Arbeitserleichterung beizutragen und damit die Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft zu stärken. Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen, Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich mit Investitionskrediten zu unterstützen. In den wesentlichen Rechtsbereichen wurden mit Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 24b Absatz 1quarter des Raumplanungsgesetzes (RPG) Bestimmungen aufgenommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zusammen mit der seit dem 1. Januar 2008 konsequenten Ausschreibung nach Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung ist die Wettbewerbsneutralität eingehalten. Bereits in der Studie der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft mit dem Titel "Konkurrenz mit ungleichen Spiessen?" vom 18. Januar 2006 wurde festgestellt, dass in den wesentlichen Themenbereichen keine unterschiedlichen Vorschriften bestehen. Differenzen sind auf die Betriebsgrösse oder die Betriebsform zurückzuführen, d. h., Nichtlandwirte profitieren ebenfalls von den betreffenden Erleichterungen.</p><p>2. Die genannte Bestimmung wird konsequent angewandt, zumal vor einer allfälligen Unterstützung mit Investitionshilfen alle Vorhaben im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Bestehende Unternehmen erhalten dadurch Gelegenheit, gegen die staatliche Mitfinanzierung Einspruch zu erheben. Verschiedene Vorhaben konnten nach Einsprachen nicht mit Investitionshilfen unterstützt werden. Dabei hat sich die geografische Abgrenzung bewährt. Die Publikation gibt allen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zum Einspruch und ist daher zielführender als eine Beurteilung der wirtschaftlichen Relevanz, welche je nach Struktur des einzelnen Gewerbetriebes unterschiedlich ausfallen kann. Die Wirtschaftsfreiheit ermöglicht auch den Landwirten, eine selbstfinanzierte Nebenerwerbstätigkeit aufzubauen und zu betreiben.</p><p>3. Die Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes ist Gegenstand der zweiten Revisionsetappe RPG und soll in diesem Zusammenhang überprüft und bei Bedarf neu geregelt werden.</p><p>4. Ziel der Revision des Lebensmittelgesetzes (LMG) ist es, Handelshemmnisse abzubauen, den Konsumentenschutz auf einem hohen Niveau zu halten und den Verpflichtungen gegenüber der EU aus den bilateralen Abkommen nachzukommen. Wie in der Botschaft zum Gesetzentwurf ausgeführt, bringt die Vorlage für die Lebensmittelwirtschaft kaum neue Verpflichtungen. Die Vorlage beabsichtigt hingegen, in einigen Bereichen die Lebensmittelbetriebe zu entlasten. So wird es neu für den kantonalen Vollzug möglich sein, bei Beanstandungen in besonders leichten Fällen auf das Erheben einer Gebühr zu verzichten. Weiter wird das Abschaffen der Toleranzwerte in Bereichen, die für die Lebensmittelsicherheit nicht zentral sind, zu weniger Beanstandungen führen. Der Abbau von Handelshemmnissen wird den Warenaustausch mit der EU erleichtern und den Lebensmittelbetrieben neue Exportmöglichkeiten bieten.</p><p>Das revidierte LMG sieht keine neuen Bestimmungen im Bereich der Kennzeichnung oder eine Verschärfung der Kontrollen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) fordert in seinen politischen Zielsetzungen 2010-2014 eine Reduktion der Ungleichbehandlung der KMU-Wirtschaft gegenüber der Landwirtschaft. Der SGV steht jedoch zu einer produzierenden und innovativen Landwirtschaft in der Schweiz. Wenn die Bauern gewerbenahe Tätigkeiten ausüben wollen, ist dies in Ordnung, sofern die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Gewerbebetriebe gelten, was heute jedoch vielfach nicht der Fall ist. Im Frühling 2011 hat dies der SGV anlässlich einer Medienkonferenz anhand von Fakten aufgezeigt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die staatlichen Unterstützungsmassnahmen für die Landwirtschaft grundsätzlich auf das Kerngeschäft der Bauern zu fokussieren, nämlich auf die Produktion und den Absatz auf dem Betrieb produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse? Ist er bereit, auf eine wettbewerbsverzerrende Förderung des Nebenerwerbes der Landwirtschaftsbetriebe sowie der Para-Landwirtschaft zu verzichten? Ist er bereit, die entsprechenden Normen in allen Rechtsbereichen wettbewerbsneutral zu gestalten?</p><p>2. Wird die Bestimmung in Artikel 13 der Strukturverbesserungsverordnung, wonach die Massnahmen gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral auszugestalten sind, in der Praxis angewandt? Wäre anstelle der direkten Betroffenheit im unmittelbaren Einzugsgebiet der jeweiligen Gewerbebetriebe nicht die wirtschaftliche Relevanz als Beurteilungskriterium angemessener?</p><p>3. Im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes soll das Kulturland besser geschützt werden. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass auf den billigen Landwirtschaftsflächen nicht noch mehr als bisher landwirtschaftsfremde, gewerbenahe Tätigkeiten ausgeübt und gewerbliche Branchen dadurch benachteiligt werden?</p><p>4. Mit der Revision des Lebensmittelgesetzes droht der gewerblichen Lebensmittelwirtschaft eine Flut von neuen Regulierungen, so Vorschriften zur besonderen Kennzeichnung von Lebensmitteln oder der Art und Häufigkeit von Kontrollen. Wie kann dies mit den vom Bundesrat angenommenen Postulaten Fournier 10.3429 und Zuppiger 10.3592 nach einer KMU-Entlastung in Einklang gebracht werden?</p>
  • Gewerbe und Landwirtschaft. Gleich lange Spiesse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Staatliche Investitionshilfen unterstützen die Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe und Infrastrukturen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken, die Ökologisierung zu fördern, zur Arbeitserleichterung beizutragen und damit die Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft zu stärken. Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen, Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich mit Investitionskrediten zu unterstützen. In den wesentlichen Rechtsbereichen wurden mit Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 24b Absatz 1quarter des Raumplanungsgesetzes (RPG) Bestimmungen aufgenommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zusammen mit der seit dem 1. Januar 2008 konsequenten Ausschreibung nach Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung ist die Wettbewerbsneutralität eingehalten. Bereits in der Studie der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft mit dem Titel "Konkurrenz mit ungleichen Spiessen?" vom 18. Januar 2006 wurde festgestellt, dass in den wesentlichen Themenbereichen keine unterschiedlichen Vorschriften bestehen. Differenzen sind auf die Betriebsgrösse oder die Betriebsform zurückzuführen, d. h., Nichtlandwirte profitieren ebenfalls von den betreffenden Erleichterungen.</p><p>2. Die genannte Bestimmung wird konsequent angewandt, zumal vor einer allfälligen Unterstützung mit Investitionshilfen alle Vorhaben im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Bestehende Unternehmen erhalten dadurch Gelegenheit, gegen die staatliche Mitfinanzierung Einspruch zu erheben. Verschiedene Vorhaben konnten nach Einsprachen nicht mit Investitionshilfen unterstützt werden. Dabei hat sich die geografische Abgrenzung bewährt. Die Publikation gibt allen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zum Einspruch und ist daher zielführender als eine Beurteilung der wirtschaftlichen Relevanz, welche je nach Struktur des einzelnen Gewerbetriebes unterschiedlich ausfallen kann. Die Wirtschaftsfreiheit ermöglicht auch den Landwirten, eine selbstfinanzierte Nebenerwerbstätigkeit aufzubauen und zu betreiben.</p><p>3. Die Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes ist Gegenstand der zweiten Revisionsetappe RPG und soll in diesem Zusammenhang überprüft und bei Bedarf neu geregelt werden.</p><p>4. Ziel der Revision des Lebensmittelgesetzes (LMG) ist es, Handelshemmnisse abzubauen, den Konsumentenschutz auf einem hohen Niveau zu halten und den Verpflichtungen gegenüber der EU aus den bilateralen Abkommen nachzukommen. Wie in der Botschaft zum Gesetzentwurf ausgeführt, bringt die Vorlage für die Lebensmittelwirtschaft kaum neue Verpflichtungen. Die Vorlage beabsichtigt hingegen, in einigen Bereichen die Lebensmittelbetriebe zu entlasten. So wird es neu für den kantonalen Vollzug möglich sein, bei Beanstandungen in besonders leichten Fällen auf das Erheben einer Gebühr zu verzichten. Weiter wird das Abschaffen der Toleranzwerte in Bereichen, die für die Lebensmittelsicherheit nicht zentral sind, zu weniger Beanstandungen führen. Der Abbau von Handelshemmnissen wird den Warenaustausch mit der EU erleichtern und den Lebensmittelbetrieben neue Exportmöglichkeiten bieten.</p><p>Das revidierte LMG sieht keine neuen Bestimmungen im Bereich der Kennzeichnung oder eine Verschärfung der Kontrollen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) fordert in seinen politischen Zielsetzungen 2010-2014 eine Reduktion der Ungleichbehandlung der KMU-Wirtschaft gegenüber der Landwirtschaft. Der SGV steht jedoch zu einer produzierenden und innovativen Landwirtschaft in der Schweiz. Wenn die Bauern gewerbenahe Tätigkeiten ausüben wollen, ist dies in Ordnung, sofern die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Gewerbebetriebe gelten, was heute jedoch vielfach nicht der Fall ist. Im Frühling 2011 hat dies der SGV anlässlich einer Medienkonferenz anhand von Fakten aufgezeigt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die staatlichen Unterstützungsmassnahmen für die Landwirtschaft grundsätzlich auf das Kerngeschäft der Bauern zu fokussieren, nämlich auf die Produktion und den Absatz auf dem Betrieb produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse? Ist er bereit, auf eine wettbewerbsverzerrende Förderung des Nebenerwerbes der Landwirtschaftsbetriebe sowie der Para-Landwirtschaft zu verzichten? Ist er bereit, die entsprechenden Normen in allen Rechtsbereichen wettbewerbsneutral zu gestalten?</p><p>2. Wird die Bestimmung in Artikel 13 der Strukturverbesserungsverordnung, wonach die Massnahmen gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral auszugestalten sind, in der Praxis angewandt? Wäre anstelle der direkten Betroffenheit im unmittelbaren Einzugsgebiet der jeweiligen Gewerbebetriebe nicht die wirtschaftliche Relevanz als Beurteilungskriterium angemessener?</p><p>3. Im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes soll das Kulturland besser geschützt werden. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass auf den billigen Landwirtschaftsflächen nicht noch mehr als bisher landwirtschaftsfremde, gewerbenahe Tätigkeiten ausgeübt und gewerbliche Branchen dadurch benachteiligt werden?</p><p>4. Mit der Revision des Lebensmittelgesetzes droht der gewerblichen Lebensmittelwirtschaft eine Flut von neuen Regulierungen, so Vorschriften zur besonderen Kennzeichnung von Lebensmitteln oder der Art und Häufigkeit von Kontrollen. Wie kann dies mit den vom Bundesrat angenommenen Postulaten Fournier 10.3429 und Zuppiger 10.3592 nach einer KMU-Entlastung in Einklang gebracht werden?</p>
    • Gewerbe und Landwirtschaft. Gleich lange Spiesse

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