Für Mindeststandards bei der Ausrichtung von Nothilfe
- ShortId
-
11.4134
- Id
-
20114134
- Updated
-
28.07.2023 12:29
- Language
-
de
- Title
-
Für Mindeststandards bei der Ausrichtung von Nothilfe
- AdditionalIndexing
-
28;2811;Sozialstandard;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Richtlinie;Rechte des Kindes;Beziehung Bund-Kanton;Kind;Nichteintretensentscheid;Asylrecht;Lebensstandard;Sozialhilfe
- 1
-
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L06K050301010305, Richtlinie
- L05K0107010205, Kind
- L04K01080102, Asylrecht
- L06K010801020104, Nichteintretensentscheid
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L06K070204020101, Sozialstandard
- L05K0704050210, Lebensstandard
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde oder die einen Nichteintretensentscheid erhielten, haben keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe, können aber Nothilfe beantragen, deren Ausgestaltung kantonal geregelt ist.</p><p>Da es diesbezüglich keine Weisungen gibt, wird der Begriff Nothilfe von den Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert, was nicht selten zu einer Ungleichbehandlung führt. Oft reichen die getroffenen Massnahmen auch nicht aus, um den Betroffenen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.</p><p>Es ist deshalb notwendig, dass der Bundesrat mittels Richtlinien Mindeststandards festlegt, welche die Kantone erfüllen müssen, damit namentlich das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eingehalten werden.</p><p>Die Schweiz hat diese Übereinkommen ratifiziert und ist somit verpflichtet, deren Einhaltung durch regionale oder kantonale Behörden, denen sie die Umsetzung übertragen hat, zu gewährleisten.</p>
- <p>Für die Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz sind die Kantone zuständig (Art. 115 der Bundesverfassung). Aus der Bundesverfassung kann keine Befugnis des Bundes zum Erlass von Rahmenvorgaben betreffend die Unterstützungsleistungen abgeleitet werden. Somit fehlt es an einer Verfassungsgrundlage, um die von der Antragstellerin geforderten Weisungen erlassen zu können.</p><p>Eine gewisse Harmonisierung der Nothilfegewährleistung erfolgt durch die im Jahr 2007 von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren verabschiedeten Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen. Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen der Kantone sehr und erachtet diese Empfehlungen in einem sensiblen Bereich als ein wichtiges und hilfreiches Arbeitsinstrument für die kantonalen Behörden.</p><p>Die Kantone dürfen sich in keinem Fall auf Nothilfeleistungen beschränken, welche den verfassungsrechtlich garantierten Mindeststandard unterschreiten (vgl. Art. 12 der Bundesverfassung). Mit diesen Minimalleistungen wird sichergestellt, dass alle sich in einer Notlage befindenden Personen diejenigen materiellen Mittel erhalten, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Damit schaffen bereits Artikel 12 der Bundesverfassung und die dazu ergangene, konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen immer einzuhaltenden Minimalstandard im Bereich der Nothilfe. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie ist für alle Kantone verbindlich.</p><p>Gewähren die Kantone über diese Minimalgarantie hinausgehende Leistungen, ist eine föderalistisch bedingte ungleiche gesetzliche Regelung oder eine unterschiedliche Praxis der Kantone mit der Rechtsgleichheit vereinbar.</p><p>Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 der Bundesverfassung ist in jedem Fall der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, wonach den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen Rechnung zu tragen ist. Die Kantone sind bei der Ausrichtung der Nothilfe im Übrigen auch an die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, wie z. B. die Kinderrechtskonvention und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gebunden.</p><p>Sollte ein Bedürftiger, der bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Nothilfe gestellt hat, eine ablehnende Antwort erhalten oder der Auffassung sein, die ausgerichtete Nothilfe entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben, kann er die Verfügung durch kantonale Gerichte und letztinstanzlich durch das Bundesgericht überprüfen lassen. Die Kontrolle der Einhaltung aller Rechtsnormen, inklusive verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierter Rechte, im Bereich der Nothilfe erfolgt in der Schweiz - entsprechend dem Gewaltenteilungsprinzip - also ausschliesslich über die Gerichte. Der Bundesrat und die Bundesverwaltung haben in diesem Bereich gegenüber den Kantonen keine Aufsichtsbefugnisse.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Hinblick auf die Einführung von Mindeststandards, die bei der Umsetzung des Nothilferegimes zu erfüllen sind, zu prüfen, ob Weisungen zuhanden der Kantone erlassen werden können. Diese Weisungen sollten in besonderem Masse die speziellen Bedürfnisse verletzlicher Personen wie Kinder, alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, ältere Menschen, Behinderte und Kranke berücksichtigen. Die Mindeststandards müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und die einschlägigen völkerrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, erfüllen.</p>
- Für Mindeststandards bei der Ausrichtung von Nothilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde oder die einen Nichteintretensentscheid erhielten, haben keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe, können aber Nothilfe beantragen, deren Ausgestaltung kantonal geregelt ist.</p><p>Da es diesbezüglich keine Weisungen gibt, wird der Begriff Nothilfe von den Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert, was nicht selten zu einer Ungleichbehandlung führt. Oft reichen die getroffenen Massnahmen auch nicht aus, um den Betroffenen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.</p><p>Es ist deshalb notwendig, dass der Bundesrat mittels Richtlinien Mindeststandards festlegt, welche die Kantone erfüllen müssen, damit namentlich das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eingehalten werden.</p><p>Die Schweiz hat diese Übereinkommen ratifiziert und ist somit verpflichtet, deren Einhaltung durch regionale oder kantonale Behörden, denen sie die Umsetzung übertragen hat, zu gewährleisten.</p>
- <p>Für die Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz sind die Kantone zuständig (Art. 115 der Bundesverfassung). Aus der Bundesverfassung kann keine Befugnis des Bundes zum Erlass von Rahmenvorgaben betreffend die Unterstützungsleistungen abgeleitet werden. Somit fehlt es an einer Verfassungsgrundlage, um die von der Antragstellerin geforderten Weisungen erlassen zu können.</p><p>Eine gewisse Harmonisierung der Nothilfegewährleistung erfolgt durch die im Jahr 2007 von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren verabschiedeten Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen. Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen der Kantone sehr und erachtet diese Empfehlungen in einem sensiblen Bereich als ein wichtiges und hilfreiches Arbeitsinstrument für die kantonalen Behörden.</p><p>Die Kantone dürfen sich in keinem Fall auf Nothilfeleistungen beschränken, welche den verfassungsrechtlich garantierten Mindeststandard unterschreiten (vgl. Art. 12 der Bundesverfassung). Mit diesen Minimalleistungen wird sichergestellt, dass alle sich in einer Notlage befindenden Personen diejenigen materiellen Mittel erhalten, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Damit schaffen bereits Artikel 12 der Bundesverfassung und die dazu ergangene, konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen immer einzuhaltenden Minimalstandard im Bereich der Nothilfe. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie ist für alle Kantone verbindlich.</p><p>Gewähren die Kantone über diese Minimalgarantie hinausgehende Leistungen, ist eine föderalistisch bedingte ungleiche gesetzliche Regelung oder eine unterschiedliche Praxis der Kantone mit der Rechtsgleichheit vereinbar.</p><p>Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 der Bundesverfassung ist in jedem Fall der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, wonach den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen Rechnung zu tragen ist. Die Kantone sind bei der Ausrichtung der Nothilfe im Übrigen auch an die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, wie z. B. die Kinderrechtskonvention und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gebunden.</p><p>Sollte ein Bedürftiger, der bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Nothilfe gestellt hat, eine ablehnende Antwort erhalten oder der Auffassung sein, die ausgerichtete Nothilfe entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben, kann er die Verfügung durch kantonale Gerichte und letztinstanzlich durch das Bundesgericht überprüfen lassen. Die Kontrolle der Einhaltung aller Rechtsnormen, inklusive verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierter Rechte, im Bereich der Nothilfe erfolgt in der Schweiz - entsprechend dem Gewaltenteilungsprinzip - also ausschliesslich über die Gerichte. Der Bundesrat und die Bundesverwaltung haben in diesem Bereich gegenüber den Kantonen keine Aufsichtsbefugnisse.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Hinblick auf die Einführung von Mindeststandards, die bei der Umsetzung des Nothilferegimes zu erfüllen sind, zu prüfen, ob Weisungen zuhanden der Kantone erlassen werden können. Diese Weisungen sollten in besonderem Masse die speziellen Bedürfnisse verletzlicher Personen wie Kinder, alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, ältere Menschen, Behinderte und Kranke berücksichtigen. Die Mindeststandards müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und die einschlägigen völkerrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, erfüllen.</p>
- Für Mindeststandards bei der Ausrichtung von Nothilfe
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