Ausserdienststellung von Rüstungsgütern
- ShortId
-
11.4135
- Id
-
20114135
- Updated
-
25.06.2025 00:02
- Language
-
de
- Title
-
Ausserdienststellung von Rüstungsgütern
- AdditionalIndexing
-
09;Rüstungsbegrenzung;militärische Anlage;konventionelle Waffe;Abbau der Streitkräfte
- 1
-
- L05K0401010101, Abbau der Streitkräfte
- L05K0401010102, Rüstungsbegrenzung
- L04K04020402, konventionelle Waffe
- L04K04020105, militärische Anlage
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die verfassungsmässige Aufgabe und Raison d'être der Armee ist nach wie vor die Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung (Art. 58 Abs. 2 der Bundesverfassung). Die Festungsminenwerfer sind als modernes, einfaches, robustes und nicht personalintensives Waffensystem, mit dem die wichtigen Räume der Schweiz abgedeckt werden können, ein Eckpfeiler gegen die militärische Bedrohung als gefährlichsten Fall, auf den sich die Armee vorbereiten muss. Sie nützen auch gegen die asymmetrische Bedrohung, sind also keineswegs ein Relikt der Armee 61, wie vom VBS behauptet wird. Entgegen den Äusserungen von Bundesrat Maurer in seiner Antwort vom 12. Dezember 2011 zu meiner Interpellation 11.3932 ist festzuhalten, dass sich Festungsminenwerfer keineswegs nur in dichtbesiedelten Gebieten befinden, sondern auch wichtige Transversalen abdecken, die eine kleine Bevölkerungsdichte aufweisen.</p><p>2. Es ist sehr umstritten, ob der Kampfwert der Festungsanlagen sicherheitspolitisch und militärisch derart gesunken ist, wie dies vom VBS behauptet wird. Es lassen sich zahlreiche, auch taktische Gründe finden, die Festungsminenwerfer beizubehalten, gerade auch für den im Armeebericht 2010 als wichtig eingestuften Aufwuchs. Dieser Aufwuchs ist entgegen den Aussagen von Bundesrat Maurer ("es sind zurzeit noch etwa 10 Prozent der Festungsminenwerfer") noch heute möglich. Denn neben den etwa 10 Prozent heute noch aktiven Festungsminenwerfern wurden nach meinen Informationen erst etwa 10 Prozent liquidiert. 80 Prozent sind eingemottet, also wieder reaktivierbar. Diese Reaktivierbarkeit muss weiterhin gewährleistet sein. Deshalb ist auch eine Abgabe einzelner Festungsminenwerfer an private Festungsvereine abzulehnen. Um den Aufwuchs zu garantieren, ist ein kleiner Know-how-Pool im Bereiche der Logistikbasis der Armee nötig, nicht jedoch unbedingt die Weiterführung der Festungsartillerie als Truppengattung.</p><p>3. Die "Ausserdienststellung" der Festungsanlagen ist eine grundlegende Änderung von Einsatz und Organisation der Armee und erfordert gemäss Artikel 149b Absatz 2 des Militärgesetzes die Konsultation der Sicherheitspolitischen Kommissionen, was bisher nicht erfolgt ist und deshalb gemäss der vorliegenden Motion nachgeholt werden muss.</p><p>4. Der Bundesrat beantragte am 24. August 2011, das Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 11.3752, "Zukunft der Artillerie" (Bericht bis Ende 2013), anzunehmen. Dazu gehören auch die Festungsanlagen bzw. die Festungsartillerie und deren Fortbestehen. Vor Vorliegen der diesbezüglichen Unterlagen des VBS dürfen keine präjudizierenden Entscheide getroffen werden.</p><p>5. Meine Interpellation 11.3932 vom 29. September 2011 wurde am 12. Dezember 2011 im Ständerat behandelt. Ich erklärte mich mit der Stellungnahme des Bundesrates nicht in allen Teilen einverstanden. Bundesrat Ueli Maurer, Chef VBS, empfahl eine Motion zwecks grundsätzlicher Erörterung der berechtigten Frage der Liquidation. Zitat von Bundesrat Maurer: "Ich habe durchaus Verständnis, dass man sich diese Frage stellt, man stellt sie zu Recht, denn wir haben in den letzten Jahrzehnten Hunderte von Millionen Franken in solche Festungsbauten und Festungswaffen investiert." Ich setze diese Ermutigung mit vorliegender Motion nun gerne um und will eine Grundsatzdiskussion über die Festungsminenwerfer anstossen.</p>
- <p>Die Armee betreibt alleine im Bereich Material über 4000 Systeme. Jedes Jahr wird eine ganze Reihe von Systemen aus Altersgründen oder wegen Überbeständen ausser Dienst gestellt. Dabei bestehen insbesondere die Möglichkeiten Umnutzung, Stilllegung, Abgabe an Hilfsorganisationen, Abgabe an qualifizierte Museen und Sammler, Ersatzteilnutzung, Verkauf oder Entsorgung. Die anstehende Verkleinerung der Armee hat zur Folge, dass die Zahl der Systeme reduziert werden muss, weil die Betriebskosten den Handlungsspielraum für die materielle Weiterentwicklung auch im Bereich der Verteidigungskompetenz einschränken. Die Betriebskosten lassen sich dabei nur senken, wenn Systeme vollständig liquidiert werden.</p><p>Um den in der Motion geäusserten Bedenken bezüglich Ausserdienststellungen Rechnung zu tragen, hat das VBS die entsprechenden Abläufe überprüft. In Zukunft wird der Armeestab eine Übersicht der Systeme führen, die ausser Dienst gestellt werden sollen. Damit können auch die Kosten für diese Prozesse gesondert ausgewiesen werden. Systeme, die bei der Ausserdienststellung keinen qualitativ oder quantitativ umfassenden Ersatz erhalten, sind stillzulegen und gelten als Reserve, sofern sie dem Erhalt einer Fähigkeit dienen, welche zumindest als Teilbefähigung auch in Zukunft von Bedeutung ist.</p><p>So wird auch die laufende Liquidation der Schützenpanzer M-113 63/89 weitergeführt. Hingegen kommt es zu keinen Liquidationen von modernen Systemen, was eine Nutzung solcher Systeme im Sinne von Ersatzteillagern nicht ausschliesst. So wurde die Ausserdienststellung von Festungsminenwerferanlagen gestoppt; dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass nach der Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition die Feuerkraft der Artillerie massiv reduziert worden ist.</p><p>Der Bundesrat hat letztmals mit dem sicherheitspolitischen Bericht vom 23. Juni 2010 (BBl 2010 5133) und dem Armeebericht vom 1. Oktober 2010 (BBl 2010 8871) die geplanten Ausserdienststellungen und Liquidationen von Grosssystemen und Infrastrukturen dargelegt. Die Sicherheitspolitischen Kommissionen wurden in einem frühen Stadium der Arbeiten orientiert. Der Bundesrat wird die eidgenössischen Räte auch künftig auf diesem Weg sowie im Rahmen der Berichterstattung gestützt auf Artikel 149b des Militärgesetzes (SR 510.10) orientieren. Der Bericht wird mit der obengenannten Übersicht der ausser Dienst zu stellenden Systeme ergänzt. Das Thema Ausserdienststellung wird ebenso wie ein Beitrag über die Zukunft der Artillerie auch im Rahmen der Botschaft zur Revision des Militärgesetzes behandelt werden. Der Bundesrat selber beschäftigt sich im Rahmen der Vorlagen zur Revision der Verordnung über die Organisation der Armee (SR 513.11) periodisch mit der Ausserdienststellung von Systemen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Armeebericht vorgesehene Liquidation der Festungsminenwerfer zu stoppen, dieses Waffensystem zusammen mit den angegliederten Sperrstellen im Kernbestand der Armee zu behalten und zu gewährleisten, dass das Know-how erhalten und die Aufwuchsfähigkeit garantiert ist.</p><p>Der Bundesrat wird ausserdem beauftragt, zukünftig geplante Ausserdienststellungen von Rüstungsgütern (z. B. Schützenpanzer) oder baulichen Verteidigungseinrichtungen, die vom Parlament in einem früheren Rüstungsprogramm oder in einer Immobilienbotschaft genehmigt wurden, in einem jährlichen Zusatzbericht ebenfalls dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Vorliegen eines solchen Zusatzberichtes sind in Erwägung gezogene Ausserdienststellungen und Liquidationen zu stoppen, damit nicht, wie im Fall der Festungsminenwerfer offensichtlich beabsichtigt, Präjudizien geschaffen werden.</p>
- Ausserdienststellung von Rüstungsgütern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die verfassungsmässige Aufgabe und Raison d'être der Armee ist nach wie vor die Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung (Art. 58 Abs. 2 der Bundesverfassung). Die Festungsminenwerfer sind als modernes, einfaches, robustes und nicht personalintensives Waffensystem, mit dem die wichtigen Räume der Schweiz abgedeckt werden können, ein Eckpfeiler gegen die militärische Bedrohung als gefährlichsten Fall, auf den sich die Armee vorbereiten muss. Sie nützen auch gegen die asymmetrische Bedrohung, sind also keineswegs ein Relikt der Armee 61, wie vom VBS behauptet wird. Entgegen den Äusserungen von Bundesrat Maurer in seiner Antwort vom 12. Dezember 2011 zu meiner Interpellation 11.3932 ist festzuhalten, dass sich Festungsminenwerfer keineswegs nur in dichtbesiedelten Gebieten befinden, sondern auch wichtige Transversalen abdecken, die eine kleine Bevölkerungsdichte aufweisen.</p><p>2. Es ist sehr umstritten, ob der Kampfwert der Festungsanlagen sicherheitspolitisch und militärisch derart gesunken ist, wie dies vom VBS behauptet wird. Es lassen sich zahlreiche, auch taktische Gründe finden, die Festungsminenwerfer beizubehalten, gerade auch für den im Armeebericht 2010 als wichtig eingestuften Aufwuchs. Dieser Aufwuchs ist entgegen den Aussagen von Bundesrat Maurer ("es sind zurzeit noch etwa 10 Prozent der Festungsminenwerfer") noch heute möglich. Denn neben den etwa 10 Prozent heute noch aktiven Festungsminenwerfern wurden nach meinen Informationen erst etwa 10 Prozent liquidiert. 80 Prozent sind eingemottet, also wieder reaktivierbar. Diese Reaktivierbarkeit muss weiterhin gewährleistet sein. Deshalb ist auch eine Abgabe einzelner Festungsminenwerfer an private Festungsvereine abzulehnen. Um den Aufwuchs zu garantieren, ist ein kleiner Know-how-Pool im Bereiche der Logistikbasis der Armee nötig, nicht jedoch unbedingt die Weiterführung der Festungsartillerie als Truppengattung.</p><p>3. Die "Ausserdienststellung" der Festungsanlagen ist eine grundlegende Änderung von Einsatz und Organisation der Armee und erfordert gemäss Artikel 149b Absatz 2 des Militärgesetzes die Konsultation der Sicherheitspolitischen Kommissionen, was bisher nicht erfolgt ist und deshalb gemäss der vorliegenden Motion nachgeholt werden muss.</p><p>4. Der Bundesrat beantragte am 24. August 2011, das Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 11.3752, "Zukunft der Artillerie" (Bericht bis Ende 2013), anzunehmen. Dazu gehören auch die Festungsanlagen bzw. die Festungsartillerie und deren Fortbestehen. Vor Vorliegen der diesbezüglichen Unterlagen des VBS dürfen keine präjudizierenden Entscheide getroffen werden.</p><p>5. Meine Interpellation 11.3932 vom 29. September 2011 wurde am 12. Dezember 2011 im Ständerat behandelt. Ich erklärte mich mit der Stellungnahme des Bundesrates nicht in allen Teilen einverstanden. Bundesrat Ueli Maurer, Chef VBS, empfahl eine Motion zwecks grundsätzlicher Erörterung der berechtigten Frage der Liquidation. Zitat von Bundesrat Maurer: "Ich habe durchaus Verständnis, dass man sich diese Frage stellt, man stellt sie zu Recht, denn wir haben in den letzten Jahrzehnten Hunderte von Millionen Franken in solche Festungsbauten und Festungswaffen investiert." Ich setze diese Ermutigung mit vorliegender Motion nun gerne um und will eine Grundsatzdiskussion über die Festungsminenwerfer anstossen.</p>
- <p>Die Armee betreibt alleine im Bereich Material über 4000 Systeme. Jedes Jahr wird eine ganze Reihe von Systemen aus Altersgründen oder wegen Überbeständen ausser Dienst gestellt. Dabei bestehen insbesondere die Möglichkeiten Umnutzung, Stilllegung, Abgabe an Hilfsorganisationen, Abgabe an qualifizierte Museen und Sammler, Ersatzteilnutzung, Verkauf oder Entsorgung. Die anstehende Verkleinerung der Armee hat zur Folge, dass die Zahl der Systeme reduziert werden muss, weil die Betriebskosten den Handlungsspielraum für die materielle Weiterentwicklung auch im Bereich der Verteidigungskompetenz einschränken. Die Betriebskosten lassen sich dabei nur senken, wenn Systeme vollständig liquidiert werden.</p><p>Um den in der Motion geäusserten Bedenken bezüglich Ausserdienststellungen Rechnung zu tragen, hat das VBS die entsprechenden Abläufe überprüft. In Zukunft wird der Armeestab eine Übersicht der Systeme führen, die ausser Dienst gestellt werden sollen. Damit können auch die Kosten für diese Prozesse gesondert ausgewiesen werden. Systeme, die bei der Ausserdienststellung keinen qualitativ oder quantitativ umfassenden Ersatz erhalten, sind stillzulegen und gelten als Reserve, sofern sie dem Erhalt einer Fähigkeit dienen, welche zumindest als Teilbefähigung auch in Zukunft von Bedeutung ist.</p><p>So wird auch die laufende Liquidation der Schützenpanzer M-113 63/89 weitergeführt. Hingegen kommt es zu keinen Liquidationen von modernen Systemen, was eine Nutzung solcher Systeme im Sinne von Ersatzteillagern nicht ausschliesst. So wurde die Ausserdienststellung von Festungsminenwerferanlagen gestoppt; dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass nach der Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition die Feuerkraft der Artillerie massiv reduziert worden ist.</p><p>Der Bundesrat hat letztmals mit dem sicherheitspolitischen Bericht vom 23. Juni 2010 (BBl 2010 5133) und dem Armeebericht vom 1. Oktober 2010 (BBl 2010 8871) die geplanten Ausserdienststellungen und Liquidationen von Grosssystemen und Infrastrukturen dargelegt. Die Sicherheitspolitischen Kommissionen wurden in einem frühen Stadium der Arbeiten orientiert. Der Bundesrat wird die eidgenössischen Räte auch künftig auf diesem Weg sowie im Rahmen der Berichterstattung gestützt auf Artikel 149b des Militärgesetzes (SR 510.10) orientieren. Der Bericht wird mit der obengenannten Übersicht der ausser Dienst zu stellenden Systeme ergänzt. Das Thema Ausserdienststellung wird ebenso wie ein Beitrag über die Zukunft der Artillerie auch im Rahmen der Botschaft zur Revision des Militärgesetzes behandelt werden. Der Bundesrat selber beschäftigt sich im Rahmen der Vorlagen zur Revision der Verordnung über die Organisation der Armee (SR 513.11) periodisch mit der Ausserdienststellung von Systemen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Armeebericht vorgesehene Liquidation der Festungsminenwerfer zu stoppen, dieses Waffensystem zusammen mit den angegliederten Sperrstellen im Kernbestand der Armee zu behalten und zu gewährleisten, dass das Know-how erhalten und die Aufwuchsfähigkeit garantiert ist.</p><p>Der Bundesrat wird ausserdem beauftragt, zukünftig geplante Ausserdienststellungen von Rüstungsgütern (z. B. Schützenpanzer) oder baulichen Verteidigungseinrichtungen, die vom Parlament in einem früheren Rüstungsprogramm oder in einer Immobilienbotschaft genehmigt wurden, in einem jährlichen Zusatzbericht ebenfalls dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Vorliegen eines solchen Zusatzberichtes sind in Erwägung gezogene Ausserdienststellungen und Liquidationen zu stoppen, damit nicht, wie im Fall der Festungsminenwerfer offensichtlich beabsichtigt, Präjudizien geschaffen werden.</p>
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