Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen

ShortId
11.4139
Id
20114139
Updated
28.07.2023 08:27
Language
de
Title
Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen
AdditionalIndexing
28;Wettbewerbsbeschränkung;Submissionswesen;SUVA;Legalität
1
  • L05K0104011602, SUVA
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation von Herrn Nationalrat Miesch 11.3159 festgehalten, die Abgabe einer Offerte bei Verwaltungseinheiten, welche ihre Wahl noch nicht getroffen hätten, sei gesetzeskonform und verletze das Submissionsrecht nicht. Dass die Suva gestützt auf Artikel 98 UVV auf Anfrage eine Offerte abgeben kann, ist unbestritten. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Suva an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen darf. Eine solche Teilnahme würde das UVG, sämtliche Bestimmungen über das Submissionswesen und das Kartellgesetz verletzen. Zudem hat die Suva mit ihrem Angebot von Dumpingprämien im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel bewiesen, dass nicht nur die Gefahr eines Machtmissbrauchs der Monopolanstalt besteht; sie hat diese Macht bereits krass missbraucht. Gegen die Zulässigkeit der Teilnahme der Suva spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die festhält, dass Verträge regelmässig ausgeschrieben werden müssen; bei der Suva besteht jedoch lediglich ein einmaliges, nicht wiederholbares Wahlrecht. Und schliesslich hat das BAG im Bericht der Expertenkommission UVG-Revision festgehalten: "Auch das EVG präzisierte - allerdings in einer Angelegenheit, in der nicht die Frage der juristischen Natur der Unterstellung zu beurteilen war -: 'Indessen sind auch für die öffentlichen Verwaltungen keine beliebigen Wahlmöglichkeiten geschaffen worden; diese haben vielmehr die zeitlichen und materiellen Schranken zu beachten, wie sie sich aus den genannten Vorschriften ergeben.'" Die Einhaltung der genannten Vorschriften von Artikel 98 UVV schliesst eine Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen aus. Wenn eine öffentliche Verwaltung nicht die Suva als Versicherer wählt, dann wählt sie einen privaten UVG-Versicherer. Und damit können dann auch nur private UVG-Versicherer an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.</p>
  • <p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation Miesch 11.3159 ausgeführt hat, darf die Suva bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen haben, eine Offerte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung abgeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentliche Verwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) dann als neue Einheit gilt, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Rechnung neu geschaffen wurde. Organisatorisch selbstständig ist eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung namentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führt. Nicht erforderlich ist, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnimmt, die vorher nicht wahrgenommen wurde.</p><p>Damit das Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen überhaupt zum Tragen kommen kann, muss es zulässig sein, dass die Abgabe einer Offerte durch die Suva auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann. Andernfalls würde das Wahlrecht von neuen öffentlichen Verwaltungseinheiten zwischen der Suva und der Privatassekuranz faktisch verunmöglicht, da die ausschreibende Verwaltung keine Vergleichsmöglichkeit der Preise hätte.</p><p>2. Die Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen stützt sich auf Artikel 75 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Artikel 98 UVV. Demnach können die öffentlichen Verwaltungen für die Versicherung ihres Personals, das nicht gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q UVG bei der Suva versichert ist, zwischen der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 UVG wählen. Es handelt sich hier um Spezialbestimmungen des Sozialversicherungsrechts, welche dem Submissionsrecht vorgehen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das Wahlrecht weiter ausgebaut werden und allen öffentlichen Verwaltungen alle drei Jahre ein neues Wahlrecht eingeräumt werden soll. Dies hat er in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Revision des UVG vorgeschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er trotz der klaren Regelung in den massgebenden Gesetzen und der Rechtsprechung der Meinung, die Suva dürfe sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen? </p><p>2. Wenn schon nicht auf die Bestimmungen des UVG, des Submissionsrechts und des Kartellgesetzes - auf welche Bestimmungen würde sich eine Teilnahme der Suva denn stützen?</p>
  • Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation von Herrn Nationalrat Miesch 11.3159 festgehalten, die Abgabe einer Offerte bei Verwaltungseinheiten, welche ihre Wahl noch nicht getroffen hätten, sei gesetzeskonform und verletze das Submissionsrecht nicht. Dass die Suva gestützt auf Artikel 98 UVV auf Anfrage eine Offerte abgeben kann, ist unbestritten. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Suva an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen darf. Eine solche Teilnahme würde das UVG, sämtliche Bestimmungen über das Submissionswesen und das Kartellgesetz verletzen. Zudem hat die Suva mit ihrem Angebot von Dumpingprämien im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel bewiesen, dass nicht nur die Gefahr eines Machtmissbrauchs der Monopolanstalt besteht; sie hat diese Macht bereits krass missbraucht. Gegen die Zulässigkeit der Teilnahme der Suva spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die festhält, dass Verträge regelmässig ausgeschrieben werden müssen; bei der Suva besteht jedoch lediglich ein einmaliges, nicht wiederholbares Wahlrecht. Und schliesslich hat das BAG im Bericht der Expertenkommission UVG-Revision festgehalten: "Auch das EVG präzisierte - allerdings in einer Angelegenheit, in der nicht die Frage der juristischen Natur der Unterstellung zu beurteilen war -: 'Indessen sind auch für die öffentlichen Verwaltungen keine beliebigen Wahlmöglichkeiten geschaffen worden; diese haben vielmehr die zeitlichen und materiellen Schranken zu beachten, wie sie sich aus den genannten Vorschriften ergeben.'" Die Einhaltung der genannten Vorschriften von Artikel 98 UVV schliesst eine Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen aus. Wenn eine öffentliche Verwaltung nicht die Suva als Versicherer wählt, dann wählt sie einen privaten UVG-Versicherer. Und damit können dann auch nur private UVG-Versicherer an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.</p>
    • <p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation Miesch 11.3159 ausgeführt hat, darf die Suva bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen haben, eine Offerte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung abgeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentliche Verwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) dann als neue Einheit gilt, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Rechnung neu geschaffen wurde. Organisatorisch selbstständig ist eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung namentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führt. Nicht erforderlich ist, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnimmt, die vorher nicht wahrgenommen wurde.</p><p>Damit das Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen überhaupt zum Tragen kommen kann, muss es zulässig sein, dass die Abgabe einer Offerte durch die Suva auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann. Andernfalls würde das Wahlrecht von neuen öffentlichen Verwaltungseinheiten zwischen der Suva und der Privatassekuranz faktisch verunmöglicht, da die ausschreibende Verwaltung keine Vergleichsmöglichkeit der Preise hätte.</p><p>2. Die Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen stützt sich auf Artikel 75 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Artikel 98 UVV. Demnach können die öffentlichen Verwaltungen für die Versicherung ihres Personals, das nicht gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q UVG bei der Suva versichert ist, zwischen der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 UVG wählen. Es handelt sich hier um Spezialbestimmungen des Sozialversicherungsrechts, welche dem Submissionsrecht vorgehen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das Wahlrecht weiter ausgebaut werden und allen öffentlichen Verwaltungen alle drei Jahre ein neues Wahlrecht eingeräumt werden soll. Dies hat er in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Revision des UVG vorgeschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er trotz der klaren Regelung in den massgebenden Gesetzen und der Rechtsprechung der Meinung, die Suva dürfe sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen? </p><p>2. Wenn schon nicht auf die Bestimmungen des UVG, des Submissionsrechts und des Kartellgesetzes - auf welche Bestimmungen würde sich eine Teilnahme der Suva denn stützen?</p>
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