Seltsame Prämienpolitik der Suva
- ShortId
-
11.4140
- Id
-
20114140
- Updated
-
28.07.2023 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Seltsame Prämienpolitik der Suva
- AdditionalIndexing
-
28;Submissionswesen;marktbeherrschende Stellung;SUVA;Versicherungsprämie;Dumping;Legalität
- 1
-
- L05K0104011602, SUVA
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K0703010104, marktbeherrschende Stellung
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K08020502, Legalität
- L05K0703010102, Dumping
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Suva baut einerseits ihren Marktanteil mit ihrer Unterstellungspraxis zulasten aller übrigen UVG-Versicherer und zulasten der betroffenen Betriebe (höhere Prämien, Verlust der Vertragsfreiheit) stets weiter aus. Anderseits verschenkt sie mit klaren Dumpingangeboten Prämien zulasten der bei ihr versicherten Betriebe. Als Beispiel können hier ihre "Prämienofferten" im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel erwähnt werden. So hat die Suva beispielsweise allein für das Universitätsspital Basel eine Prämie von knapp 3,5 Millionen Franken angeboten, dies bei einer durchschnittlichen Schadenbelastung von über 5 Millionen Franken. Berücksichtigt man noch die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten, Unfallverhütung und Teuerungszulagen, resultiert eine gesetzeskonforme, risikogerechte Jahresprämie, die klar über 5,5 Millionen Franken liegt. Bei einer Vertragsdauer von fünf Jahren verschenkt die Suva somit mehr als 10 Millionen Franken. Dieser Betrag stellt laut Unterlage des BAG ein Drittel der Prämien aller Betriebe dar, die im Rahmen der UVG-Revision eine Wiederzuteilung zu den privaten UVG-Versicherern beantragt haben (Optikergeschäfte, Bijouteriegeschäfte, Sportartikelgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte, Innendekorationsgeschäfte und Gartenbaugeschäfte)!</p>
- <p>1. Der Interpellant erwähnt zu tiefe Prämienofferten der Suva, welche sie zum Beispiel anlässlich von Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel eingereicht haben soll. Für die Abklärung der Risikogerechtigkeit von Prämien oder des Vorliegens von Dumpingprämien sind die Ausschreibungsunterlagen, die eingereichten Offerten sowie die Schadenkosten der Vorjahre erforderlich. Das zuständige Bundesamt verfügt nicht über die Unterlagen zum in der Interpellation genannten Fall. Da eine entsprechende Untersuchung längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Bundesrat innert der gesetzten Fristen nicht zum vorgelegten Beispiel Stellung nehmen. Das zuständige Bundesamt wird aber den Sachverhalt abklären und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen.</p><p>Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag von privaten Versicherern und der Suva bereits mehrere ähnlich gelagerte Fälle untersucht. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass jeweils mehrere Offerten und Verträge insbesondere der privaten UVG-Versicherer (Bundesgesetz über die Unfallversicherung; UVG; SR 820.20) zu niedrige Prämien enthielten, welche nicht den Tarifen der betreffenden Versicherung entsprachen und nicht risikogerecht im Sinne von Artikel 92 UVG waren. In den untersuchten Fällen, in denen die Suva offeriert hat, wurden ihre Offerten immer von Angeboten der Privatassekuranz unterboten. Das Bundesamt hat interveniert und die Versicherer angewiesen, nur Offerten mit risikogerechten Prämien einzureichen.</p><p>2. Zu dieser Frage nimmt der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Stahl 11.4139 Stellung. Er kommt zum Schluss, dass sich die Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen auf Artikel 75 UVG in Verbindung mit Artikel 98 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) stützt. Es handelt sich hier um Spezialbestimmungen des Sozialversicherungsrechts, welche dem Submissionsrecht vorgehen. Das Wahlrecht sollte nach Auffassung des Bundesrates, wie er sie in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Revision des UVG zum Ausdruck gebracht hat, weiter ausgebaut werden, und allen öffentlichen Verwaltungen sollte alle drei Jahre ein neues Wahlrecht eingeräumt werden.</p><p>3./4./5. Der Bundesrat kann aufgrund der Ausführungen zu Frage 1 festhalten, dass die Suva in den bereits untersuchten Ausschreibungen Prämien im Rahmen des Risikos offeriert hat. Damit kann der Bundesrat nicht bestätigen, dass die Suva das Gebot der risikogerechten Tarifierung und der Solidarität innerhalb der Risikogemeinschaft der öffentlichen Verwaltungen verletzt hätte sowie die versicherten Betriebe ungleich behandelt. Das Beispiel des Interpellanten ist bei dieser Schlussfolgerung nicht berücksichtigt und wird vom zuständigen Bundesamt noch näher abgeklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob er nicht auch der Meinung ist, dass die Suva </p><p>1. mit ihren Dumpingprämien bei öffentlichen Ausschreibungen ihre Marktmacht missbraucht.</p><p>2. sowohl das UVG als auch die Bestimmungen über das Submissionsrecht und das Kartellgesetz - und nicht zuletzt auch die Bundesverfassung - verletzt.</p><p>3. die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die risikogerechte Prämientarifierung verletzt.</p><p>4. die Solidarität innerhalb der Risikogemeinschaft der öffentlichen Verwaltungen verletzt.</p><p>5. die versicherten Betriebe auf verfassungswidrige Art ungleich behandelt (Dumpingprämien "nur" für wenige Betriebe, die überhaupt öffentliche Ausschreibungen durchführen können).</p><p>Was gedenkt der Bundesrat gegen die gesetz- und verfassungswidrigen Aktivitäten der Suva zu unternehmen?</p>
- Seltsame Prämienpolitik der Suva
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Suva baut einerseits ihren Marktanteil mit ihrer Unterstellungspraxis zulasten aller übrigen UVG-Versicherer und zulasten der betroffenen Betriebe (höhere Prämien, Verlust der Vertragsfreiheit) stets weiter aus. Anderseits verschenkt sie mit klaren Dumpingangeboten Prämien zulasten der bei ihr versicherten Betriebe. Als Beispiel können hier ihre "Prämienofferten" im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel erwähnt werden. So hat die Suva beispielsweise allein für das Universitätsspital Basel eine Prämie von knapp 3,5 Millionen Franken angeboten, dies bei einer durchschnittlichen Schadenbelastung von über 5 Millionen Franken. Berücksichtigt man noch die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten, Unfallverhütung und Teuerungszulagen, resultiert eine gesetzeskonforme, risikogerechte Jahresprämie, die klar über 5,5 Millionen Franken liegt. Bei einer Vertragsdauer von fünf Jahren verschenkt die Suva somit mehr als 10 Millionen Franken. Dieser Betrag stellt laut Unterlage des BAG ein Drittel der Prämien aller Betriebe dar, die im Rahmen der UVG-Revision eine Wiederzuteilung zu den privaten UVG-Versicherern beantragt haben (Optikergeschäfte, Bijouteriegeschäfte, Sportartikelgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte, Innendekorationsgeschäfte und Gartenbaugeschäfte)!</p>
- <p>1. Der Interpellant erwähnt zu tiefe Prämienofferten der Suva, welche sie zum Beispiel anlässlich von Ausschreibungen von drei Spitälern im Raum Basel eingereicht haben soll. Für die Abklärung der Risikogerechtigkeit von Prämien oder des Vorliegens von Dumpingprämien sind die Ausschreibungsunterlagen, die eingereichten Offerten sowie die Schadenkosten der Vorjahre erforderlich. Das zuständige Bundesamt verfügt nicht über die Unterlagen zum in der Interpellation genannten Fall. Da eine entsprechende Untersuchung längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Bundesrat innert der gesetzten Fristen nicht zum vorgelegten Beispiel Stellung nehmen. Das zuständige Bundesamt wird aber den Sachverhalt abklären und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen.</p><p>Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag von privaten Versicherern und der Suva bereits mehrere ähnlich gelagerte Fälle untersucht. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass jeweils mehrere Offerten und Verträge insbesondere der privaten UVG-Versicherer (Bundesgesetz über die Unfallversicherung; UVG; SR 820.20) zu niedrige Prämien enthielten, welche nicht den Tarifen der betreffenden Versicherung entsprachen und nicht risikogerecht im Sinne von Artikel 92 UVG waren. In den untersuchten Fällen, in denen die Suva offeriert hat, wurden ihre Offerten immer von Angeboten der Privatassekuranz unterboten. Das Bundesamt hat interveniert und die Versicherer angewiesen, nur Offerten mit risikogerechten Prämien einzureichen.</p><p>2. Zu dieser Frage nimmt der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Stahl 11.4139 Stellung. Er kommt zum Schluss, dass sich die Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen auf Artikel 75 UVG in Verbindung mit Artikel 98 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) stützt. Es handelt sich hier um Spezialbestimmungen des Sozialversicherungsrechts, welche dem Submissionsrecht vorgehen. Das Wahlrecht sollte nach Auffassung des Bundesrates, wie er sie in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Revision des UVG zum Ausdruck gebracht hat, weiter ausgebaut werden, und allen öffentlichen Verwaltungen sollte alle drei Jahre ein neues Wahlrecht eingeräumt werden.</p><p>3./4./5. Der Bundesrat kann aufgrund der Ausführungen zu Frage 1 festhalten, dass die Suva in den bereits untersuchten Ausschreibungen Prämien im Rahmen des Risikos offeriert hat. Damit kann der Bundesrat nicht bestätigen, dass die Suva das Gebot der risikogerechten Tarifierung und der Solidarität innerhalb der Risikogemeinschaft der öffentlichen Verwaltungen verletzt hätte sowie die versicherten Betriebe ungleich behandelt. Das Beispiel des Interpellanten ist bei dieser Schlussfolgerung nicht berücksichtigt und wird vom zuständigen Bundesamt noch näher abgeklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob er nicht auch der Meinung ist, dass die Suva </p><p>1. mit ihren Dumpingprämien bei öffentlichen Ausschreibungen ihre Marktmacht missbraucht.</p><p>2. sowohl das UVG als auch die Bestimmungen über das Submissionsrecht und das Kartellgesetz - und nicht zuletzt auch die Bundesverfassung - verletzt.</p><p>3. die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die risikogerechte Prämientarifierung verletzt.</p><p>4. die Solidarität innerhalb der Risikogemeinschaft der öffentlichen Verwaltungen verletzt.</p><p>5. die versicherten Betriebe auf verfassungswidrige Art ungleich behandelt (Dumpingprämien "nur" für wenige Betriebe, die überhaupt öffentliche Ausschreibungen durchführen können).</p><p>Was gedenkt der Bundesrat gegen die gesetz- und verfassungswidrigen Aktivitäten der Suva zu unternehmen?</p>
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