Volksabstimmungen auf regionaler Ebene bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien
- ShortId
-
11.4148
- Id
-
20114148
- Updated
-
27.07.2023 20:50
- Language
-
de
- Title
-
Volksabstimmungen auf regionaler Ebene bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien
- AdditionalIndexing
-
66;04;Gemeinde;Volksabstimmung;Konsultativabstimmung;erneuerbare Energie;fakultatives Referendum;Region
- 1
-
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L05K0801020501, fakultatives Referendum
- L06K080701020107, Region
- L06K080701020106, Gemeinde
- L05K0801020301, Konsultativabstimmung
- L03K080102, Volksabstimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien (insbesondere der Wind- und Wasserkraft) führen oftmals zu Zielkonflikten, die weder auf der Ebene der Gemeinde, noch auf der Ebene des Kantons zweckmässig bearbeitet werden können. Tatsächlich sind die Ursachen dieser Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft als auch hinsichtlich der Wertschöpfung zwar über die Gemeindegrenzen hinweg, jedoch meist nicht für den ganzen Kanton relevant. Eine direkt betroffene Gemeinde, welche mit raumplanerischen Fragestellungen konfrontiert wird oder aufgrund der vorhandenen Potenziale Investitionen in entsprechende Anlagen ins Auge fassen muss, ist deshalb zwangsläufig im Unklaren darüber, wie sich die betroffene Bevölkerung zum entsprechenden Projekt stellt.</p><p>Erst die Durchführung einer Volksabstimmung in einem durch das Projekt beeinflussten Perimeter könnte diese Unklarheit beseitigen. Entsprechende Abstimmungen sind aber aufgrund der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen von Bund und Kantonen oft gar nicht möglich.</p>
- <p>Wenn es um den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) geht, hat der Bund nur beschränkte Befugnisse. Sowohl bei den erneuerbaren Energien wie auch bei der Raumplanung hat er nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. EE-Anlagen bzw. deren Bau sind nicht Bundessache, und das Bauwesen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Somit kann der Bund den Kantonen nur sehr beschränkt Vorgaben für die Bewilligungsverfahren machen. Die Idee, zu konkreten Vorhaben eine Volksabstimmung durchzuführen, beschlägt das Bewilligungsverfahren.</p><p>Während die politischen Instanzen, mitunter durch Volksabstimmung, die allgemeinen Regeln festlegen, ist der Volksentscheid bei Anwendung der Regeln im Einzelfall wenig üblich. Grundsätzlich erscheinen die Verwaltungsbehörden denn auch als geeigneter für den Einzelfallentscheid, vor allem wenn eine Vielzahl von Vorschriften anzuwenden ist und wenn ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht. Der Einzelfall-Anwendungsakt (Verfügung) unterliegt sodann - Ausnahme vorbehalten - der gerichtlichen Kontrolle.</p><p>Allgemeines Regelwerk ist im Baubereich die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus Zonenplan und Bauvorschriften, wobei die Kantone Zuständigkeit und Verfahren bestimmen (Art. 25 des Raumplanungsgesetzes, RPG; SR 700). Gemäss Artikel 4 Absatz 2 RPG muss die Bevölkerung bei Planungen mitwirken können. Die Kantone sehen für die baurechtliche Grundordnung teilweise schon heute Volksabstimmungen vor. Volksabstimmungen zu konkreten EE-Anlage-Vorhaben dürften, was den eigentlichen Bau betrifft, dagegen selten sein. Bereits heute existieren sie allerdings z. B. bei Konzessionsvergaben zur Wasserkraftnutzung. Hier besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung. Die Stimmbürgerinnen und -bürger können sich zudem gelegentlich indirekt über Finanzvorlagen zu konkreten Vorhaben äussern, etwa wenn ein Gemeinwesen ein Projekt mitfinanziert.</p><p>1. Aus Sicht des Bundesrates ist die Idee, die Stimmbevölkerung als "Baubewilligungsbehörde" walten zu lassen, mit gewichtigen Nachteilen behaftet, auch wenn dies nur mittels fakultativem Referendum geschehen würde. So würde ein zusätzlicher Akteur in einem oft ohnehin komplexen Verfahren auftreten, und dieses würde noch länger dauern. Die Verwaltungs- oder Exekutivbehörden könnten nicht mehr erste Entscheidbehörde sein (beim fakultativen Referendum kommt es ja nicht zwingend zu einer Abstimmung), vielmehr müsste wohl die Legislative diese Aufgabe übernehmen, da in der Regel nur deren Beschlüsse überhaupt referendumsfähig sind. Die von der Stimmbevölkerung ausgehende Verfügung müsste ferner begründet werden, was eine weitere Schwierigkeit darstellen dürfte. Schliesslich könnten die Stimmbürgerinnen und -bürger nicht endgültig über ein Vorhaben befinden: Da es sich um eine Verfügung handelt, bleibt die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bestehen, wobei ein Gericht nicht an das Abstimmungsergebnis gebunden ist. Würde ein Gericht einen Abstimmungsentscheid aufheben, könnte das zu Konflikten führen.</p><p>2. Der Bund hält die Kantone in Artikel 4 Absatz 2 RPG an, die Bevölkerung bei den Planungen mitwirken zu lassen, dies betrifft allgemeine Regeln wie die baurechtliche Grundordnung. Wenn es dazu Volksabstimmungen gibt, kann das - im Sinne des Interpellanten - die Legitimation der Projekte erhöhen. Deren Akzeptanz wird auch verbessert, wenn - wie dies zunehmend praktiziert wird - bei konkreten Vorhaben bereits in einer frühen Projektphase alle Betroffenen einbezogen werden. Mehr Volksabstimmungen zu den konkreten Bauvorhaben sind hingegen nicht zu fördern.</p><p>3. Bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wäre der Bund nicht befugt, den Kantonen eine so wichtige verbindliche Vorgabe für das Bewilligungsverfahren zu machen. Wie erläutert, ist das Anliegen aber auch aus sachlichen Gründen abzulehnen. Konsultativabstimmungen bringen ebenfalls Probleme mit sich. Sie verlängern die Verfahren zusätzlich und sind nicht einmal für den Souverän bindend. Auch wenn eine Konsultativabstimmung positiv ausgeht, bleibt ein negativer Entscheid bei einem allfälligen späteren Referendum möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine Volksabstimmung der Realisierung und Optimierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien förderlich sein kann? Die Einführung eines fakultativen Referendumsrechtes würde nämlich die Legitimation der Projekte erhöhen. Ein zugunsten des Projekts ausgefallenes Plebiszit könnte potenzielle Einsprecher von ihrer Einsprache abhalten und Behörden und politische Entscheidungsträger in ihrem Vorgehen bestärken. Umgekehrt kann eine negativ ausgefallene Abstimmung dazu führen, dass ein suboptimales Projekt aufgrund des politischen Druckes optimiert oder an anderem Ort realisiert wird, anstatt in einem Einspracheverfahren während Jahren blockiert zu sein.</p><p>2. Wie wirkt der Bund heute auf die Kantone ein, damit diese im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenz die Einführung derartiger Volksabstimmungen fördern?</p><p>3. Hält er es für möglich, ein fakultatives Referendum und/oder das Instrument von Konsultativabstimmungen auf regionaler Ebene im Bewilligungsverfahren für Anlagen der erneuerbaren Energien einzuführen bzw. dieses in den Kantonen als verbindlich zu erklären?</p>
- Volksabstimmungen auf regionaler Ebene bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien (insbesondere der Wind- und Wasserkraft) führen oftmals zu Zielkonflikten, die weder auf der Ebene der Gemeinde, noch auf der Ebene des Kantons zweckmässig bearbeitet werden können. Tatsächlich sind die Ursachen dieser Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft als auch hinsichtlich der Wertschöpfung zwar über die Gemeindegrenzen hinweg, jedoch meist nicht für den ganzen Kanton relevant. Eine direkt betroffene Gemeinde, welche mit raumplanerischen Fragestellungen konfrontiert wird oder aufgrund der vorhandenen Potenziale Investitionen in entsprechende Anlagen ins Auge fassen muss, ist deshalb zwangsläufig im Unklaren darüber, wie sich die betroffene Bevölkerung zum entsprechenden Projekt stellt.</p><p>Erst die Durchführung einer Volksabstimmung in einem durch das Projekt beeinflussten Perimeter könnte diese Unklarheit beseitigen. Entsprechende Abstimmungen sind aber aufgrund der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen von Bund und Kantonen oft gar nicht möglich.</p>
- <p>Wenn es um den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) geht, hat der Bund nur beschränkte Befugnisse. Sowohl bei den erneuerbaren Energien wie auch bei der Raumplanung hat er nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. EE-Anlagen bzw. deren Bau sind nicht Bundessache, und das Bauwesen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Somit kann der Bund den Kantonen nur sehr beschränkt Vorgaben für die Bewilligungsverfahren machen. Die Idee, zu konkreten Vorhaben eine Volksabstimmung durchzuführen, beschlägt das Bewilligungsverfahren.</p><p>Während die politischen Instanzen, mitunter durch Volksabstimmung, die allgemeinen Regeln festlegen, ist der Volksentscheid bei Anwendung der Regeln im Einzelfall wenig üblich. Grundsätzlich erscheinen die Verwaltungsbehörden denn auch als geeigneter für den Einzelfallentscheid, vor allem wenn eine Vielzahl von Vorschriften anzuwenden ist und wenn ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht. Der Einzelfall-Anwendungsakt (Verfügung) unterliegt sodann - Ausnahme vorbehalten - der gerichtlichen Kontrolle.</p><p>Allgemeines Regelwerk ist im Baubereich die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus Zonenplan und Bauvorschriften, wobei die Kantone Zuständigkeit und Verfahren bestimmen (Art. 25 des Raumplanungsgesetzes, RPG; SR 700). Gemäss Artikel 4 Absatz 2 RPG muss die Bevölkerung bei Planungen mitwirken können. Die Kantone sehen für die baurechtliche Grundordnung teilweise schon heute Volksabstimmungen vor. Volksabstimmungen zu konkreten EE-Anlage-Vorhaben dürften, was den eigentlichen Bau betrifft, dagegen selten sein. Bereits heute existieren sie allerdings z. B. bei Konzessionsvergaben zur Wasserkraftnutzung. Hier besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung. Die Stimmbürgerinnen und -bürger können sich zudem gelegentlich indirekt über Finanzvorlagen zu konkreten Vorhaben äussern, etwa wenn ein Gemeinwesen ein Projekt mitfinanziert.</p><p>1. Aus Sicht des Bundesrates ist die Idee, die Stimmbevölkerung als "Baubewilligungsbehörde" walten zu lassen, mit gewichtigen Nachteilen behaftet, auch wenn dies nur mittels fakultativem Referendum geschehen würde. So würde ein zusätzlicher Akteur in einem oft ohnehin komplexen Verfahren auftreten, und dieses würde noch länger dauern. Die Verwaltungs- oder Exekutivbehörden könnten nicht mehr erste Entscheidbehörde sein (beim fakultativen Referendum kommt es ja nicht zwingend zu einer Abstimmung), vielmehr müsste wohl die Legislative diese Aufgabe übernehmen, da in der Regel nur deren Beschlüsse überhaupt referendumsfähig sind. Die von der Stimmbevölkerung ausgehende Verfügung müsste ferner begründet werden, was eine weitere Schwierigkeit darstellen dürfte. Schliesslich könnten die Stimmbürgerinnen und -bürger nicht endgültig über ein Vorhaben befinden: Da es sich um eine Verfügung handelt, bleibt die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bestehen, wobei ein Gericht nicht an das Abstimmungsergebnis gebunden ist. Würde ein Gericht einen Abstimmungsentscheid aufheben, könnte das zu Konflikten führen.</p><p>2. Der Bund hält die Kantone in Artikel 4 Absatz 2 RPG an, die Bevölkerung bei den Planungen mitwirken zu lassen, dies betrifft allgemeine Regeln wie die baurechtliche Grundordnung. Wenn es dazu Volksabstimmungen gibt, kann das - im Sinne des Interpellanten - die Legitimation der Projekte erhöhen. Deren Akzeptanz wird auch verbessert, wenn - wie dies zunehmend praktiziert wird - bei konkreten Vorhaben bereits in einer frühen Projektphase alle Betroffenen einbezogen werden. Mehr Volksabstimmungen zu den konkreten Bauvorhaben sind hingegen nicht zu fördern.</p><p>3. Bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wäre der Bund nicht befugt, den Kantonen eine so wichtige verbindliche Vorgabe für das Bewilligungsverfahren zu machen. Wie erläutert, ist das Anliegen aber auch aus sachlichen Gründen abzulehnen. Konsultativabstimmungen bringen ebenfalls Probleme mit sich. Sie verlängern die Verfahren zusätzlich und sind nicht einmal für den Souverän bindend. Auch wenn eine Konsultativabstimmung positiv ausgeht, bleibt ein negativer Entscheid bei einem allfälligen späteren Referendum möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine Volksabstimmung der Realisierung und Optimierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien förderlich sein kann? Die Einführung eines fakultativen Referendumsrechtes würde nämlich die Legitimation der Projekte erhöhen. Ein zugunsten des Projekts ausgefallenes Plebiszit könnte potenzielle Einsprecher von ihrer Einsprache abhalten und Behörden und politische Entscheidungsträger in ihrem Vorgehen bestärken. Umgekehrt kann eine negativ ausgefallene Abstimmung dazu führen, dass ein suboptimales Projekt aufgrund des politischen Druckes optimiert oder an anderem Ort realisiert wird, anstatt in einem Einspracheverfahren während Jahren blockiert zu sein.</p><p>2. Wie wirkt der Bund heute auf die Kantone ein, damit diese im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenz die Einführung derartiger Volksabstimmungen fördern?</p><p>3. Hält er es für möglich, ein fakultatives Referendum und/oder das Instrument von Konsultativabstimmungen auf regionaler Ebene im Bewilligungsverfahren für Anlagen der erneuerbaren Energien einzuführen bzw. dieses in den Kantonen als verbindlich zu erklären?</p>
- Volksabstimmungen auf regionaler Ebene bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien
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