Übernahme der IV-Schuld durch den Bund
- ShortId
-
11.4152
- Id
-
20114152
- Updated
-
14.11.2025 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Übernahme der IV-Schuld durch den Bund
- AdditionalIndexing
-
28;24;Konsolidierung der Schuld;Invalidenversicherung;Verschuldung;AHV;öffentlicher Schuldendienst
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1104030102, Verschuldung
- L04K11080303, öffentlicher Schuldendienst
- L04K11080301, Konsolidierung der Schuld
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die IV ist zurzeit mit 15 Milliarden Franken bei der AHV verschuldet. 2011 bis 2017 übernimmt der Bund die Schuldzinsen der IV-Schuld bei der AHV. Die Vermögen der AHV und der IV wurden gleichzeitig mit der Schaffung von zwei separaten Fonds entflechtet.</p><p>In der Antwort auf die Interpellation 11.3440 wurde erwähnt, dass der Bund (anstelle der IV) für die nächsten sieben Jahre der AHV 2 Prozent Schuldzinsen bezahlt (aktuell rund 300 Millionen Franken jährlich). Weiter wurde dargelegt, dass Zinskosten für den Bund eingespart werden könnten, wenn der Bund die IV-Schuld von der AHV übernehmen und zu aktuellen Konditionen am Kapitalmarkt refinanzieren würde. Als Refinanzierungskosten wurden damals 1,8 Prozent veranschlagt. Seither sind diese Refinanzierungskosten markant gesunken. Die Rendite von siebenjährigen Obligationen der Eidgenossenschaft (Kassazinssätze) betrug Ende November 2011 gemäss Schweizerischer Nationalbank noch 0,64 Prozent. Es dürften also mit einer Schuldübernahme durch den Bund im Vergleich zu den festgesetzten 2 Prozent Schuldzinszahlungen substanzielle Zinskosten eingespart werden.</p>
- <p>Bei der nachfolgenden Beantwortung der Fragen geht der Bundesrat davon aus, dass mit einer Übernahme der IV-Schuld durch den Bund eine Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV an den Bund gemeint ist, verbunden mit einer entsprechenden Zahlung des Bundes an den AHV-Fonds. Die Schuld der IV würde nach wie vor bestehen und der Bund würde der IV während der Dauer der Zusatzfinanzierung ein zinsloses Darlehen gewähren.</p><p>1. Die einmalige Entschuldung der IV aus Bundesmitteln ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung (SR 831.27) diskutiert und verworfen worden. Die Entflechtung der AHV- und IV-Vermögen wurde vom Parlament bewusst nicht mit einer Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV an den Bund verknüpft.</p><p>Der Bundesrat will mit der IV-Revision 6b die Rückzahlung der IV-Schuld an die AHV erreichen. Die Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV in Höhe von derzeit rund 15 Milliarden Franken an den Bund steht somit für den Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.</p><p>2. Das Zinsniveau ist per Jahresende 2011 angesichts der aussergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten auf ein historisch tiefes Niveau gesunken. Hätte der Bund Ende Dezember eine Bundesanleihe mit Laufzeit bis Ende der IV-Zusatzfinanzierung (sechs Jahre) ausgegeben, hätten die Refinanzierungskosten 0,4 Prozent betragen. Die Einsparung gegenüber der geltenden Verzinsung von 2 Prozent betrüge also - hochgerechnet auf den Betrag der IV-Schulden von knapp 15 Milliarden Franken Ende 2011 - jährlich etwa 240 Millionen Franken. Dieser Spareffekt würde bis 2018 auf 160 Millionen Franken sinken, unter der Annahme, dass die Schulden der IV dann noch 10 Milliarden Franken betragen. Diese vereinfachte Rechnung vernachlässigt indes, dass erstens eine Kapitalaufnahme in solchem Umfang durch den Bund nicht ohne Folgen auf die Refinanzierungskosten bleiben würde, und dass zweitens die für eine Schuldübernahme durch den Bund nötige Gesetzesänderung (vgl. Antwort zu Frage 3) selbst bei dringlicher Beratung in den eidgenössichen Räten frühestens 2013 in Kraft treten könnte. Bis dann dürften die Zinsen gemäss den aktuellen Prognosen wieder gestiegen sein.</p><p>3. Die Abtretung der Forderung gegenüber der IV an den Bund unter gleichzeitiger Ausfinanzierung der AHV durch den Bund könnte nicht als Bilanztransaktion abgewickelt werden, wären doch die Voraussetzungen für die Anlage verfügbarer Gelder nach Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) nicht erfüllt. Vielmehr würde es sich um einen Sanierungsbeitrag des Bundes handeln, der als Ausgabe über die Finanzierungsrechnung abgewickelt und nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geleistet werden dürfte. Letztere könnte theoretisch im Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung geschaffen werden.</p><p>Eine Zahlung in der Grössenordnung von 15 Milliarden Franken kann nicht über den ordentlichen Haushalt abgewickelt werden, da die von der Schuldenbremse geforderte Kompensation über Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Jahr unrealistisch wäre. Es müsste daher vom Parlament ein ausserordentlicher Zahlungsbedarf geltend gemacht werden, was eine extensive, nicht unproblematische Auslegung der in Artikel 15 FHG vorgesehenen Kriterien nötig machen würde. Nach geltendem Recht würde der ausserordentliche Zahlungsbedarf gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse dem Amortisationskonto belastet und müsste grundsätzlich in den folgenden sechs Rechnungsjahren ausgeglichen werden. Die Ergänzungsregel zur Schuldenbremse ist auf Gesetzesstufe (in den Art. 17a bis 17d FHG) geregelt. Sie könnte daher durch eine neue Gesetzesgrundlage im Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung für den Fall der Übernahme der IV-Schuld gezielt gelockert werden. Dies würde aber die Schuldenquote des Bundes auf einen Schlag um etwa 3 Prozentpunkte anheben.</p><p>4. Beim Rechnungsabschluss des Bundes wird unterschieden zwischen konjunkturellem und strukturellem Saldo. Eine Zweckbindung der gesamten Rechnungsüberschüsse des Bundes zugunsten eines Abbaus der IV-Schulden würde in Widerspruch zu Artikel 126 der Bundesverfassung stehen, wonach Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht zu halten sind. In Rezessionen würden konjunkturelle Defizite zu einem Schuldenanstieg führen, der im Aufschwung nicht mehr kompensiert werden könnte, da die konjunkturellen Überschüsse zur Tilgung der IV-Schuld abgeführt würden.</p><p>Soll die Zweckbindung ausschliesslich auf die strukturellen Überschüsse beschränkt werden, so könnte die Grundlage dafür auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Diese Regelung würde die Funktionsweise der Ergänzungsregel zur Schuldenbremse einschränken, weil vorsorgliche Einsparungen zur Reduktion von Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto gemäss Artikel 17c FHG nicht mehr möglich wären. Damit müssten Fehlbeträge über den ordentlichen Haushalt reduziert werden, was den Handlungsspielraum im Bundeshaushalt empfindlich einschränken könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Findet er es angesichts der vorgenommenen Entflechtung der IV- und AHV-Vermögen (separate Fonds) noch angebracht, dass die AHV als Kreditgeberin der IV fungiert? Wäre eine (mindestens teilweise) Übernahme der IV-Schuld durch den Bund systemlogisch nicht angemessen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass unter dem gegebenen tiefen Zinsniveau mit einer Schuldübernahme durch den Bund und einer Refinanzierung am Kapitalmarkt substanzielle Zinskosten für den Bund eingespart werden können? Wie hoch wären die jährlichen Kosten einer Refinanzierung per Ende 2011, und wie setzen sie sich zusammen? Welcher Betrag könnte im Vergleich mit der heutigen Zinszahlung von 2 Prozent an die AHV eingespart werden?</p><p>3. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten für eine volle oder für eine teilweise Übernahme der IV-Schuld durch den Bund geschaffen werden? Kann eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche die Ergänzungsregel zur Schuldenbremse nicht tangiert?</p><p>4. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten für eine Verwendung der jahresweisen Überschüsse des Bundes zur Übernahme der IV-Schuld geschaffen werden?</p>
- Übernahme der IV-Schuld durch den Bund
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die IV ist zurzeit mit 15 Milliarden Franken bei der AHV verschuldet. 2011 bis 2017 übernimmt der Bund die Schuldzinsen der IV-Schuld bei der AHV. Die Vermögen der AHV und der IV wurden gleichzeitig mit der Schaffung von zwei separaten Fonds entflechtet.</p><p>In der Antwort auf die Interpellation 11.3440 wurde erwähnt, dass der Bund (anstelle der IV) für die nächsten sieben Jahre der AHV 2 Prozent Schuldzinsen bezahlt (aktuell rund 300 Millionen Franken jährlich). Weiter wurde dargelegt, dass Zinskosten für den Bund eingespart werden könnten, wenn der Bund die IV-Schuld von der AHV übernehmen und zu aktuellen Konditionen am Kapitalmarkt refinanzieren würde. Als Refinanzierungskosten wurden damals 1,8 Prozent veranschlagt. Seither sind diese Refinanzierungskosten markant gesunken. Die Rendite von siebenjährigen Obligationen der Eidgenossenschaft (Kassazinssätze) betrug Ende November 2011 gemäss Schweizerischer Nationalbank noch 0,64 Prozent. Es dürften also mit einer Schuldübernahme durch den Bund im Vergleich zu den festgesetzten 2 Prozent Schuldzinszahlungen substanzielle Zinskosten eingespart werden.</p>
- <p>Bei der nachfolgenden Beantwortung der Fragen geht der Bundesrat davon aus, dass mit einer Übernahme der IV-Schuld durch den Bund eine Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV an den Bund gemeint ist, verbunden mit einer entsprechenden Zahlung des Bundes an den AHV-Fonds. Die Schuld der IV würde nach wie vor bestehen und der Bund würde der IV während der Dauer der Zusatzfinanzierung ein zinsloses Darlehen gewähren.</p><p>1. Die einmalige Entschuldung der IV aus Bundesmitteln ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung (SR 831.27) diskutiert und verworfen worden. Die Entflechtung der AHV- und IV-Vermögen wurde vom Parlament bewusst nicht mit einer Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV an den Bund verknüpft.</p><p>Der Bundesrat will mit der IV-Revision 6b die Rückzahlung der IV-Schuld an die AHV erreichen. Die Abtretung der Forderung der AHV gegenüber der IV in Höhe von derzeit rund 15 Milliarden Franken an den Bund steht somit für den Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.</p><p>2. Das Zinsniveau ist per Jahresende 2011 angesichts der aussergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten auf ein historisch tiefes Niveau gesunken. Hätte der Bund Ende Dezember eine Bundesanleihe mit Laufzeit bis Ende der IV-Zusatzfinanzierung (sechs Jahre) ausgegeben, hätten die Refinanzierungskosten 0,4 Prozent betragen. Die Einsparung gegenüber der geltenden Verzinsung von 2 Prozent betrüge also - hochgerechnet auf den Betrag der IV-Schulden von knapp 15 Milliarden Franken Ende 2011 - jährlich etwa 240 Millionen Franken. Dieser Spareffekt würde bis 2018 auf 160 Millionen Franken sinken, unter der Annahme, dass die Schulden der IV dann noch 10 Milliarden Franken betragen. Diese vereinfachte Rechnung vernachlässigt indes, dass erstens eine Kapitalaufnahme in solchem Umfang durch den Bund nicht ohne Folgen auf die Refinanzierungskosten bleiben würde, und dass zweitens die für eine Schuldübernahme durch den Bund nötige Gesetzesänderung (vgl. Antwort zu Frage 3) selbst bei dringlicher Beratung in den eidgenössichen Räten frühestens 2013 in Kraft treten könnte. Bis dann dürften die Zinsen gemäss den aktuellen Prognosen wieder gestiegen sein.</p><p>3. Die Abtretung der Forderung gegenüber der IV an den Bund unter gleichzeitiger Ausfinanzierung der AHV durch den Bund könnte nicht als Bilanztransaktion abgewickelt werden, wären doch die Voraussetzungen für die Anlage verfügbarer Gelder nach Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) nicht erfüllt. Vielmehr würde es sich um einen Sanierungsbeitrag des Bundes handeln, der als Ausgabe über die Finanzierungsrechnung abgewickelt und nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geleistet werden dürfte. Letztere könnte theoretisch im Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung geschaffen werden.</p><p>Eine Zahlung in der Grössenordnung von 15 Milliarden Franken kann nicht über den ordentlichen Haushalt abgewickelt werden, da die von der Schuldenbremse geforderte Kompensation über Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Jahr unrealistisch wäre. Es müsste daher vom Parlament ein ausserordentlicher Zahlungsbedarf geltend gemacht werden, was eine extensive, nicht unproblematische Auslegung der in Artikel 15 FHG vorgesehenen Kriterien nötig machen würde. Nach geltendem Recht würde der ausserordentliche Zahlungsbedarf gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse dem Amortisationskonto belastet und müsste grundsätzlich in den folgenden sechs Rechnungsjahren ausgeglichen werden. Die Ergänzungsregel zur Schuldenbremse ist auf Gesetzesstufe (in den Art. 17a bis 17d FHG) geregelt. Sie könnte daher durch eine neue Gesetzesgrundlage im Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung für den Fall der Übernahme der IV-Schuld gezielt gelockert werden. Dies würde aber die Schuldenquote des Bundes auf einen Schlag um etwa 3 Prozentpunkte anheben.</p><p>4. Beim Rechnungsabschluss des Bundes wird unterschieden zwischen konjunkturellem und strukturellem Saldo. Eine Zweckbindung der gesamten Rechnungsüberschüsse des Bundes zugunsten eines Abbaus der IV-Schulden würde in Widerspruch zu Artikel 126 der Bundesverfassung stehen, wonach Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht zu halten sind. In Rezessionen würden konjunkturelle Defizite zu einem Schuldenanstieg führen, der im Aufschwung nicht mehr kompensiert werden könnte, da die konjunkturellen Überschüsse zur Tilgung der IV-Schuld abgeführt würden.</p><p>Soll die Zweckbindung ausschliesslich auf die strukturellen Überschüsse beschränkt werden, so könnte die Grundlage dafür auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Diese Regelung würde die Funktionsweise der Ergänzungsregel zur Schuldenbremse einschränken, weil vorsorgliche Einsparungen zur Reduktion von Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto gemäss Artikel 17c FHG nicht mehr möglich wären. Damit müssten Fehlbeträge über den ordentlichen Haushalt reduziert werden, was den Handlungsspielraum im Bundeshaushalt empfindlich einschränken könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Findet er es angesichts der vorgenommenen Entflechtung der IV- und AHV-Vermögen (separate Fonds) noch angebracht, dass die AHV als Kreditgeberin der IV fungiert? Wäre eine (mindestens teilweise) Übernahme der IV-Schuld durch den Bund systemlogisch nicht angemessen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass unter dem gegebenen tiefen Zinsniveau mit einer Schuldübernahme durch den Bund und einer Refinanzierung am Kapitalmarkt substanzielle Zinskosten für den Bund eingespart werden können? Wie hoch wären die jährlichen Kosten einer Refinanzierung per Ende 2011, und wie setzen sie sich zusammen? Welcher Betrag könnte im Vergleich mit der heutigen Zinszahlung von 2 Prozent an die AHV eingespart werden?</p><p>3. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten für eine volle oder für eine teilweise Übernahme der IV-Schuld durch den Bund geschaffen werden? Kann eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche die Ergänzungsregel zur Schuldenbremse nicht tangiert?</p><p>4. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten für eine Verwendung der jahresweisen Überschüsse des Bundes zur Übernahme der IV-Schuld geschaffen werden?</p>
- Übernahme der IV-Schuld durch den Bund
Back to List