Höchste Zeit für ein (Hand-)Zeichen am Fussgängerstreifen

ShortId
11.4156
Id
20114156
Updated
28.07.2023 07:42
Language
de
Title
Höchste Zeit für ein (Hand-)Zeichen am Fussgängerstreifen
AdditionalIndexing
48;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr;städtische Strasse;Verkehrsunfall;Gemeindestrasse
1
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1803010202, Gemeindestrasse
  • L05K1803010209, städtische Strasse
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die grosse Verkehrsdichte verlangt nach sicheren Massnahmen und Regeln, denn jeder Tote ist einer zuviel. Seit das Handzeichen am Fussgängerstreifen keine Notwendigkeit mehr ist, fehlt die Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern, und dadurch steigt die Gefahr an den Fussgängerstreifen. Die neue Regelung hat dazu geführt, dass die Verkehrsteilnehmer von einem Recht ausgehen, das uneingeschränkt gilt.</p><p>Die Ursache der Unfälle wird nun ausschliesslich bei der Anlage der Fussgängerstreifen gesucht. Tatsache ist aber, dass Unfälle auch auf gut gekennzeichneten Fussgängerstreifen passieren, weil die Fussgänger - ausgehend von ihrem Vortrittsrecht - oft unvermittelt die Strasse überqueren, ohne sich zu versichern, ob Autos kommen. Was der Rechtssicherheit im Prozessfall dienen sollte, hat sich in der Praxis als Risikoerhöhung für die Fussgänger entpuppt. Nebst der Sanierung von ungenügend eingerichteten Fussgängerstreifen ist daher dringend dafür zu sorgen, dass die Sicherheit überall durch die Wiedereinführung des Handzeichens wieder hergestellt wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat verweist auf seine ausführliche Antwort zur von der Motionärin im März 2011 eingereichten Interpellation 11.3289, "Vorsicht und Rücksicht im Strassenverkehr". Es war nie vorgeschrieben, dass die Inanspruchnahme des Vortrittsrechtes zwingend mit einem Handzeichen anzuzeigen ist. Wie die im Bereich Verkehrssicherheit massgebenden Organisationen und die kantonalen Behörden - Polizei, Verkehrsinstruktoren - lehnt der Bundesrat die Einführung des Handzeichens ab, da es keine Verbesserung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger bewirken würde.</p><p>Ergänzend zu den in der Interpellation 11.3289 aufgezählten und nach wie vor geltenden Gründen ist anzufügen, dass die Hauptursachen für die Fussgängerunfälle nicht bei den Fussgängerinnen und Fussgängern, sondern bei den Motorfahrzeugführenden liegen. Bei sechs von zehn schweren Fussgängerunfällen registriert die Polizei ausschliesslich eine Ursache bei den Motorfahrzeugführenden. Nur bei jedem fünften schweren Fussgängerunfall liegen die Ursachen ausschliesslich beim verunfallten Fussgänger. Es erscheint daher vordringlicher, auf das Verhalten der Fahrzeugführenden Einfluss zu nehmen als auf jenes der Fussgängerinnen und Fussgänger. Auch diese sind aber zu sensibilisieren und auf ihre Pflicht aufmerksam zu machen, wonach sie sich vor dem Betreten des Fussgängerstreifens vergewissern müssen, dass herannahende Fahrzeuge rechtzeitig anhalten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 49 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten, sondern müssen ein eindeutiges Handzeichen geben."</p>
  • Höchste Zeit für ein (Hand-)Zeichen am Fussgängerstreifen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die grosse Verkehrsdichte verlangt nach sicheren Massnahmen und Regeln, denn jeder Tote ist einer zuviel. Seit das Handzeichen am Fussgängerstreifen keine Notwendigkeit mehr ist, fehlt die Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern, und dadurch steigt die Gefahr an den Fussgängerstreifen. Die neue Regelung hat dazu geführt, dass die Verkehrsteilnehmer von einem Recht ausgehen, das uneingeschränkt gilt.</p><p>Die Ursache der Unfälle wird nun ausschliesslich bei der Anlage der Fussgängerstreifen gesucht. Tatsache ist aber, dass Unfälle auch auf gut gekennzeichneten Fussgängerstreifen passieren, weil die Fussgänger - ausgehend von ihrem Vortrittsrecht - oft unvermittelt die Strasse überqueren, ohne sich zu versichern, ob Autos kommen. Was der Rechtssicherheit im Prozessfall dienen sollte, hat sich in der Praxis als Risikoerhöhung für die Fussgänger entpuppt. Nebst der Sanierung von ungenügend eingerichteten Fussgängerstreifen ist daher dringend dafür zu sorgen, dass die Sicherheit überall durch die Wiedereinführung des Handzeichens wieder hergestellt wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat verweist auf seine ausführliche Antwort zur von der Motionärin im März 2011 eingereichten Interpellation 11.3289, "Vorsicht und Rücksicht im Strassenverkehr". Es war nie vorgeschrieben, dass die Inanspruchnahme des Vortrittsrechtes zwingend mit einem Handzeichen anzuzeigen ist. Wie die im Bereich Verkehrssicherheit massgebenden Organisationen und die kantonalen Behörden - Polizei, Verkehrsinstruktoren - lehnt der Bundesrat die Einführung des Handzeichens ab, da es keine Verbesserung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger bewirken würde.</p><p>Ergänzend zu den in der Interpellation 11.3289 aufgezählten und nach wie vor geltenden Gründen ist anzufügen, dass die Hauptursachen für die Fussgängerunfälle nicht bei den Fussgängerinnen und Fussgängern, sondern bei den Motorfahrzeugführenden liegen. Bei sechs von zehn schweren Fussgängerunfällen registriert die Polizei ausschliesslich eine Ursache bei den Motorfahrzeugführenden. Nur bei jedem fünften schweren Fussgängerunfall liegen die Ursachen ausschliesslich beim verunfallten Fussgänger. Es erscheint daher vordringlicher, auf das Verhalten der Fahrzeugführenden Einfluss zu nehmen als auf jenes der Fussgängerinnen und Fussgänger. Auch diese sind aber zu sensibilisieren und auf ihre Pflicht aufmerksam zu machen, wonach sie sich vor dem Betreten des Fussgängerstreifens vergewissern müssen, dass herannahende Fahrzeuge rechtzeitig anhalten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 49 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten, sondern müssen ein eindeutiges Handzeichen geben."</p>
    • Höchste Zeit für ein (Hand-)Zeichen am Fussgängerstreifen

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