Sicherheitstechnische Lebensdauer von Kernkraftwerken

ShortId
11.4170
Id
20114170
Updated
28.07.2023 07:18
Language
de
Title
Sicherheitstechnische Lebensdauer von Kernkraftwerken
AdditionalIndexing
66;internationale Norm;nukleare Sicherheit;Lebensdauer eines Produkts;Frist;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L06K070601020103, internationale Norm
  • L06K070601030501, Lebensdauer eines Produkts
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Es gibt keine internationalen Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Lebensdauer eines Kernkraftwerkes (KKW) aus sicherheitstechnischer Sicht. Für die einzelnen Aspekte der Sicherheitsbewertung gibt es aber Empfehlungen und Standards der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/NEA).</p><p>In der Schweiz kann ein KKW so lange betrieben werden, wie es sicher ist. Es gibt von Gesetzes wegen keine Laufzeitbegrenzung. Die Sicherheit muss jederzeit gewährleistet sein. Es ist die Aufgabe des Betreibers, dies nachzuweisen, und es ist die Aufgabe des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi), sicherzustellen, dass der Betreiber seine Aufgabe umfassend wahrnimmt.</p><p>Mit dem Alterungsmanagement und der Bestimmung des Zustandes der Grosskomponenten wird sichergestellt, dass die Kernanlage in einem guten Zustand ist und die Alterung überwacht wird. Mit Nachrüstungen und Störfallanalysen wird sichergestellt, dass die Anlage dem Stand der Nachrüsttechnik entspricht und die Auslegungsstörfälle beherrscht.</p><p>3. Die Auslegungslebensdauer der technischen Ausrüstungen eines KKW wird mit den Anforderungen in den Bauvorschriften für Kernanlagen festgelegt. Sind die darin festgelegten Sicherheitswerte erschöpft, z. B. durch Alterungsvorgänge oder durch Erhöhung der Gefährdungsannahmen, so sind die Bauteile oder Komponenten zu ersetzen oder nachzurüsten.</p><p>In den Ländern, in denen eine Industrie für die Herstellung und den Bau von KKW aufgebaut wurde, existieren spezifische Bauvorschriften, die auf unterschiedlichen Sicherheitskonzepten basieren (USA, Frankreich, Deutschland, Japan). In der Schweiz sind für die bestehenden KKW die Bauvorschriften der USA und Deutschlands von der Behörde zugelassen (Ensi-Richtlinie "Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Planung, Herstellung und Montage"; Ensi-G11).</p><p>4. Die Gesamtbewertung im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) besteht aus der Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus des KKW und einer vorausschauenden Bewertung des zukünftigen Sicherheitsstatus. Diese vorausschauende Bewertung ist ein wichtiges Element für den Langzeitbetrieb eines KKW. Ab 40 Betriebsjahren müssen die Betreiber zusätzlich zu den ordentlichen PSÜ-Unterlagen einen Langzeitbetriebsnachweis einreichen. Als wesentliche Alterungsmechanismen für die schwer oder nicht ersetzbaren Komponenten gelten vor allem die strahlungsbedingte Materialversprödung und die unterschiedlichen Arten von Korrosion.</p><p>5. Für die Sicherheit des KKW im Langzeitbetrieb sind zwei grundsätzliche Alterungsphänomene zu betrachten, nämlich die materialtechnische und die konzeptionelle Alterung.</p><p>Aufgrund der langjährigen Erkenntnisse aus der Forschung und der langjährigen Betriebserfahrungen in schweizerischen und ausländischen Anlagen lässt sich die materialtechnische Alterung in der Regel gut vorhersagen. Entsprechend werden auch vom Bewilligungsinhaber laufend Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Alterungsvorgänge durchgeführt. Damit wird für die verlängerte Betriebsdauer über 40 Jahre hinaus abgesichert, dass die Anforderungen der Bauvorschrift eingehalten und die Ausserbetriebnahmekriterien der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW (SR 732.114.5) nicht erfüllt werden.</p><p>Eine genaue zeitliche Festlegung einer sicherheitstechnischen Lebensdauer ist beim gesetzlichen Konzept der unbefristeten Betriebsbewilligung und kontinuierlichen Sicherheitsüberprüfungen und Nachrüstungen nicht vorgesehen. Die maximale Lebensdauer der Schweizer KKW aus technischer Sicht reicht nach dem heutigen Wissensstand über 50 Betriebsjahre hinaus. Falls aufgrund der konzeptionellen Alterung höhere Gefährdungsannahmen, neue Befunde aus Ereignissen, neue Erkenntnisse aus der Forschung oder ein aktualisierter Stand der Nachrüsttechnik vorliegen, überprüft das Ensi diese Annahme der Lebensdauer.</p><p>6./7. Die schweizerische Gesetzgebung sieht keine Festlegung der Lebensdauer aus sicherheitstechnischer Sicht vor. KKW können so lange betrieben werden, wie sie gemäss dem geltenden Regelwerk sicher sind. Die Lebensdauer eines KKW hängt nicht zuletzt von der Bereitschaft des Betreibers ab, die Investitionen in die nötigen Nachrüstungen zu realisieren. Das Ensi muss aber die Ausserbetriebnahme eines KKW verfügen, falls es zur Überzeugung gelangt, dass eine unmittelbare Gefährdung für die nukleare Sicherheit besteht. Der Bewilligungsinhaber hat seinerseits das Kraftwerk vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, falls die Kriterien der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW zur vorläufigen Ausserbetriebnahme erfüllt sind.</p><p>8. Gestützt auf die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) hat das UVEK die Verordnung über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW erlassen, welche die Randbedingungen und Kriterien festlegt, wann eine Ausserbetriebnahme wegen Auslegungsfehlern oder wegen Alterungsschäden zu erfolgen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat mehrmals darauf hingewiesen, dass die in der Schweiz in Betrieb stehenden Atomkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Lebensdauer ausser Betrieb genommen werden sollen. Es stellen sich dazu folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es international anerkannte Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, welche die sicherheitstechnische Lebensdauer oder das Ende dieser Lebensdauer definieren?</p><p>2. Welche solcher Normen werden zur Festlegung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer von Kernkraftwerken in der Schweiz angewandt?</p><p>3. Gibt es international anerkannte Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Auslegungslebensdauer eines Kernkraftwerkes? Wenn ja, welche Werte gelten für die in der Schweiz in Betrieb stehenden Kernkraftwerke?</p><p>4. Wird im Rahmen der periodischen Sicherheitsprüfung (PSÜ) bei Atomkraftwerken auch die maximale sicherheitstechnische Lebensdauer für "nichtersetzbare" Komponenten und Bauten abgeschätzt und schriftlich dokumentiert?</p><p>5. Wird im Rahmen der Alterungsüberwachungsprozesse bei den Kernkraftwerken eine Abschätzung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer vorgenommen und schriftlich dokumentiert?</p><p>6. Kann mit der PSÜ und mit den Erkenntnissen des Alterungsüberwachungsmanagements (Betriebszeitmanagement) das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer von Schweizer Kernkraftwerken mehrere Jahre im Voraus verfügt werden?</p><p>7. Wer verfügt dieses ordentliche sicherheitstechnische Lebensdauerende, die Bewilligungsbehörde für die Betriebsbewilligung oder die Nuklearaufsichtsbehörde?</p><p>8. Hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, bei welchen Indikatoren das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer zu verfügen sei? Wenn nein, warum nicht?</p>
  • Sicherheitstechnische Lebensdauer von Kernkraftwerken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Es gibt keine internationalen Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Lebensdauer eines Kernkraftwerkes (KKW) aus sicherheitstechnischer Sicht. Für die einzelnen Aspekte der Sicherheitsbewertung gibt es aber Empfehlungen und Standards der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/NEA).</p><p>In der Schweiz kann ein KKW so lange betrieben werden, wie es sicher ist. Es gibt von Gesetzes wegen keine Laufzeitbegrenzung. Die Sicherheit muss jederzeit gewährleistet sein. Es ist die Aufgabe des Betreibers, dies nachzuweisen, und es ist die Aufgabe des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi), sicherzustellen, dass der Betreiber seine Aufgabe umfassend wahrnimmt.</p><p>Mit dem Alterungsmanagement und der Bestimmung des Zustandes der Grosskomponenten wird sichergestellt, dass die Kernanlage in einem guten Zustand ist und die Alterung überwacht wird. Mit Nachrüstungen und Störfallanalysen wird sichergestellt, dass die Anlage dem Stand der Nachrüsttechnik entspricht und die Auslegungsstörfälle beherrscht.</p><p>3. Die Auslegungslebensdauer der technischen Ausrüstungen eines KKW wird mit den Anforderungen in den Bauvorschriften für Kernanlagen festgelegt. Sind die darin festgelegten Sicherheitswerte erschöpft, z. B. durch Alterungsvorgänge oder durch Erhöhung der Gefährdungsannahmen, so sind die Bauteile oder Komponenten zu ersetzen oder nachzurüsten.</p><p>In den Ländern, in denen eine Industrie für die Herstellung und den Bau von KKW aufgebaut wurde, existieren spezifische Bauvorschriften, die auf unterschiedlichen Sicherheitskonzepten basieren (USA, Frankreich, Deutschland, Japan). In der Schweiz sind für die bestehenden KKW die Bauvorschriften der USA und Deutschlands von der Behörde zugelassen (Ensi-Richtlinie "Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Planung, Herstellung und Montage"; Ensi-G11).</p><p>4. Die Gesamtbewertung im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) besteht aus der Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus des KKW und einer vorausschauenden Bewertung des zukünftigen Sicherheitsstatus. Diese vorausschauende Bewertung ist ein wichtiges Element für den Langzeitbetrieb eines KKW. Ab 40 Betriebsjahren müssen die Betreiber zusätzlich zu den ordentlichen PSÜ-Unterlagen einen Langzeitbetriebsnachweis einreichen. Als wesentliche Alterungsmechanismen für die schwer oder nicht ersetzbaren Komponenten gelten vor allem die strahlungsbedingte Materialversprödung und die unterschiedlichen Arten von Korrosion.</p><p>5. Für die Sicherheit des KKW im Langzeitbetrieb sind zwei grundsätzliche Alterungsphänomene zu betrachten, nämlich die materialtechnische und die konzeptionelle Alterung.</p><p>Aufgrund der langjährigen Erkenntnisse aus der Forschung und der langjährigen Betriebserfahrungen in schweizerischen und ausländischen Anlagen lässt sich die materialtechnische Alterung in der Regel gut vorhersagen. Entsprechend werden auch vom Bewilligungsinhaber laufend Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Alterungsvorgänge durchgeführt. Damit wird für die verlängerte Betriebsdauer über 40 Jahre hinaus abgesichert, dass die Anforderungen der Bauvorschrift eingehalten und die Ausserbetriebnahmekriterien der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW (SR 732.114.5) nicht erfüllt werden.</p><p>Eine genaue zeitliche Festlegung einer sicherheitstechnischen Lebensdauer ist beim gesetzlichen Konzept der unbefristeten Betriebsbewilligung und kontinuierlichen Sicherheitsüberprüfungen und Nachrüstungen nicht vorgesehen. Die maximale Lebensdauer der Schweizer KKW aus technischer Sicht reicht nach dem heutigen Wissensstand über 50 Betriebsjahre hinaus. Falls aufgrund der konzeptionellen Alterung höhere Gefährdungsannahmen, neue Befunde aus Ereignissen, neue Erkenntnisse aus der Forschung oder ein aktualisierter Stand der Nachrüsttechnik vorliegen, überprüft das Ensi diese Annahme der Lebensdauer.</p><p>6./7. Die schweizerische Gesetzgebung sieht keine Festlegung der Lebensdauer aus sicherheitstechnischer Sicht vor. KKW können so lange betrieben werden, wie sie gemäss dem geltenden Regelwerk sicher sind. Die Lebensdauer eines KKW hängt nicht zuletzt von der Bereitschaft des Betreibers ab, die Investitionen in die nötigen Nachrüstungen zu realisieren. Das Ensi muss aber die Ausserbetriebnahme eines KKW verfügen, falls es zur Überzeugung gelangt, dass eine unmittelbare Gefährdung für die nukleare Sicherheit besteht. Der Bewilligungsinhaber hat seinerseits das Kraftwerk vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, falls die Kriterien der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW zur vorläufigen Ausserbetriebnahme erfüllt sind.</p><p>8. Gestützt auf die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) hat das UVEK die Verordnung über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW erlassen, welche die Randbedingungen und Kriterien festlegt, wann eine Ausserbetriebnahme wegen Auslegungsfehlern oder wegen Alterungsschäden zu erfolgen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat mehrmals darauf hingewiesen, dass die in der Schweiz in Betrieb stehenden Atomkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Lebensdauer ausser Betrieb genommen werden sollen. Es stellen sich dazu folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es international anerkannte Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, welche die sicherheitstechnische Lebensdauer oder das Ende dieser Lebensdauer definieren?</p><p>2. Welche solcher Normen werden zur Festlegung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer von Kernkraftwerken in der Schweiz angewandt?</p><p>3. Gibt es international anerkannte Normen oder Richtlinien zur Festlegung der Auslegungslebensdauer eines Kernkraftwerkes? Wenn ja, welche Werte gelten für die in der Schweiz in Betrieb stehenden Kernkraftwerke?</p><p>4. Wird im Rahmen der periodischen Sicherheitsprüfung (PSÜ) bei Atomkraftwerken auch die maximale sicherheitstechnische Lebensdauer für "nichtersetzbare" Komponenten und Bauten abgeschätzt und schriftlich dokumentiert?</p><p>5. Wird im Rahmen der Alterungsüberwachungsprozesse bei den Kernkraftwerken eine Abschätzung der maximalen sicherheitstechnischen Lebensdauer vorgenommen und schriftlich dokumentiert?</p><p>6. Kann mit der PSÜ und mit den Erkenntnissen des Alterungsüberwachungsmanagements (Betriebszeitmanagement) das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer von Schweizer Kernkraftwerken mehrere Jahre im Voraus verfügt werden?</p><p>7. Wer verfügt dieses ordentliche sicherheitstechnische Lebensdauerende, die Bewilligungsbehörde für die Betriebsbewilligung oder die Nuklearaufsichtsbehörde?</p><p>8. Hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, bei welchen Indikatoren das sicherheitstechnische Ende der Lebensdauer zu verfügen sei? Wenn nein, warum nicht?</p>
    • Sicherheitstechnische Lebensdauer von Kernkraftwerken

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