Vom Bund beauftragte private Sicherheitsdienste
- ShortId
-
11.4172
- Id
-
20114172
- Updated
-
28.07.2023 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Vom Bund beauftragte private Sicherheitsdienste
- AdditionalIndexing
-
09;Dienstleistung;Kostenrechnung;Botschaft im Ausland;Sicherheitsfirma;staatliche Gewalt
- 1
-
- L04K04030306, Sicherheitsfirma
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K0701060202, Dienstleistung
- L03K040304, staatliche Gewalt
- L06K100201020103, Botschaft im Ausland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Eine bei der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung durchgeführte Umfrage ergab, dass der Bund gegenwärtig jährlich rund 120 Aufträge an private Sicherheitsdienstleister vergibt. Das EDA erteilt zum Schutz von Botschaften, Konsulaten und Büros der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit etwa 80 Aufträge. Bedeutende Auftraggeber im Inland sind das Bundesamt für Polizei (Fedpol), das Bundesamt für Migration (BFM), das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Nationalmuseum, der ETH-Rat, das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowie das VBS (Armasuisse). Der finanzielle Aufwand beträgt etwa 25 Millionen Franken pro Jahr. Davon entfallen auf das BFM etwa 13 Millionen Franken, auf das EDA etwa 4,5 Millionen Franken, auf das EDI inklusive Nationalmuseum etwa 2,5 Millionen Franken und auf den ETH-Rat etwa 2 Millionen Franken.</p><p>Die Aufträge betreffen in ihrer grossen Mehrheit die Überwachung und Bewachung von Liegenschaften sowie Eingangskontrollen und Logendienste. Selten geht es um Personenschutz, etwa bei nichtoffiziellen Besuchen von als gefährdet eingestuften Personen in dezentralen Verwaltungseinheiten. Gelegentlich beaufsichtigen Private die Einhaltung der Ordnung in Bundeseinrichtungen (Asylunterkünfte des Bundes, Museen). Einsätze im Inland werden soweit ersichtlich nur an Schweizer Anbieter vergeben. Meist kommen grosse Anbieter zum Zug, gelegentlich auch regionale Firmen. Das EDA vergibt seine Aufträge im Ausland vor allem an lokale Anbieter, sehr selten an grosse internationale Akteure.</p><p>2. Bei Auslandeinsätzen kann der Bund mangels gesetzlicher Grundlagen und Ressourcen nicht auf kantonale Polizeikräfte zurückgreifen. Zur Wahrung nationaler Interessen ist in Ausnahmefällen und für begrenzte Dauer ein Assistenzdiensteinsatz der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen möglich (Art. 69 Abs. 2 des Militärgesetzes; SR 510.10). Im Inland unterstützen private Anbieter das Bundespersonal vor allem bei akuter Personalknappheit (Spitzenbelastungen, krankheitsbedingte Ausfälle), bei Assistenzdiensten (Empfangs- und Logendienste) sowie bei Kontroll- und Überwachungsaufgaben um und in Liegenschaften. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den Kernaufgaben des Bundespersonals und würden es ressourcenmässig überfordern. In solchen Fällen ist ein Einsatz Privater auch finanziell wesentlich günstiger als die Einstellung, Aus- und Weiterbildung zusätzlicher Bundesangestellter. Kantonale Polizeiorgane schliesslich haben weder Kompetenzen noch Ressourcen zur Übernahme solcher Aufgaben für den Bund.</p><p>3. Auslandaufträge an lokale Anbieter erteilt die örtliche Vertretung des EDA nach Rücksprache mit dem Departement. Verträge mit internationalen Akteuren schliesst das Departement ab. Inlandaufträge werden stets durch das zuständige Bundesamt oder die dezentrale Verwaltungseinheit (z. B. Nationalmuseum, ETH) erteilt.</p><p>4. Artikel 3 der Verordnung über die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Auftrag des Bundes (VES; SR 124) verlangt für die Übertragung einer Schutzaufgabe an Private eine gesetzliche Grundlage. Ein Gesetz im formellen Sinn ist aber nur erforderlich, wenn Private das Recht erhalten sollen, polizeilichen Zwang anzuwenden. Beispiele gesetzlicher Grundlagen sind Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), der den Schutz von Behörden oder Gebäuden des Bundes durch Private nennt, oder Artikel 17 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311), wonach das BFM zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nichthoheitlichen Aufgaben beauftragen kann. Keine gesetzliche Grundlage braucht der Beizug Privater als Hilfspersonen der Behörde, die eine Schutzaufgabe zu erfüllen hat.</p><p>5. Nach bisheriger Praxis räumen Bundesstellen Privaten kein Recht ein, polizeilichen Zwang anzuwenden oder polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. In solchen Situationen sind die zuständigen staatlichen Stellen zu kontaktieren. Gewalt dürfen Private nur in Situationen der Notwehr oder des Notstands (z. B. Schutz der Einrichtungen und des Personals von Auslandsvertretungen des EDA) anwenden. Bei Auslandeinsätzen kann ausnahmsweise eine leichte Bewaffnung des privaten Sicherheitspersonals vorgesehen werden, wenn dies die Umstände erfordern. Erforderlich ist dann das Einverständnis des Departementes. Vereinzelt leisten Private Hundeführerdienste (BFM, Objektschutz in verschiedenen Verwaltungsstellen). In zwei Fällen erlaubt das BFM den Einsatz von Reizstoffsprühgeräten, allerdings beschränkt auf Situationen der Notwehr und der Notwehrhilfe. Die unmittelbare Verantwortung für Einsätze Privater tragen grundsätzlich die Entscheidungsträger im jeweils betroffenen Bereich. Die politische Verantwortung kann nur der Bundesrat übernehmen, der die Verwaltung führt. Eine Information des Parlamentes und der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der für Behördeninformationen geltenden Regelungen.</p><p>6. Artikel 16 VES hält fest, dass die auftragserteilende Behörde der oder dem Sicherheitsbeauftragten im Departement eine Vertragskopie übermittelt und sie oder ihn auf allfällige Probleme im Rahmen der Vertragserfüllung hinweist. Der Informationsaustausch der Sicherheitsbeauftragten stellt eine einheitliche Praxis sicher. Diesem Zweck dienen auch die Musterverträge, die das EJPD für in der Schweiz und das EDA für im Ausland erbrachte Leistungen erstellt hat (Art. 15 VES). Eine koordinierende Bundesstelle für alle Bundesaufträge gibt es nicht. Die Auftraggeber sind in der Lage, Verträge abzuschliessen, die den rechtlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Musterverträge entsprechen.</p><p>7. Aegis unterzeichnete den internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen. Das Unternehmen verpflichtete sich vertraglich zur Einhaltung dieses Kodexes sowie zur Respektierung des firmeneigenen Verhaltenskodexes (Code of conduct vom Juni 2010, veröffentlicht im Internet). Das vor Ort eingesetzte Personal erhielt eine auf den Auftrag zugeschnittene Zusatzausbildung. Während des Einsatzes stand Aegis bezüglich Kontrolle in ständigem Kontakt mit der Botschaft. Am 9. Dezember 2011 beschloss der Bundesrat die Ablösung des Mandats von Aegis durch einen Einsatz der Schweizer Armee. Der Bundesrat wird den Räten die entsprechende Botschaft unterbreiten.</p><p>8. Die Artikel 27ff. des vom Bundesrat im Herbst 2011 in die Vernehmlassung geschickten Entwurfes des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (Baps) sollen die VES ablösen, wenn es um Bundesaufträge für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Ausland geht. Der das Inland betreffende Inhalt der Verordnung wurde im 8. Titel des Vorentwurfes für das Polizeiaufgabengesetz des Bundes (VE-PolAG) aufgenommen. Über das weitere Vorgehen zum PolAG wird der Bundesrat nach Vorlage seines Berichtes zum Postulat Malama 10.3045 entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 31. Oktober direkt gestützt auf die Bundesverfassung die Verordnung über die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Auftrag des Bundes erlassen (SR 124). Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele Aufträge erteilte der Bund seither gestützt auf diese Verordnung? Wie gross war der finanzielle Aufwand? Um was für Aufträge handelt es sich? Welche Art von privaten Sicherheitsdienstleistungen kaufte der Bund ein? Im Inland? Im Ausland?</p><p>2. Warum wurde der Bund nicht mit eigenen Mitteln tätig oder zog die kantonalen Polizeikorps oder andere staatliche Stellen bei?</p><p>3. Auf welcher Stufe wurden die Bundesaufträge erteilt? Auf Stufe Bundesrat? Departementschef? Bundesamt? Oder noch tiefer?</p><p>4. Die Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen Schutzaufgaben zu übertragen. Welche gesetzlichen Ermächtigungen kamen zur Anwendung?</p><p>5. Beim Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage können die Behörden laut Verordnung die privaten Sicherheitsunternehmen vertraglich beauftragen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anzuwenden und körperliche Gewalt, Handschellen, andere Fesselungsmittel, Diensthunde, Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen einzusetzen. Wie viele Bundesaufträge betrifft dies? Wer erteilte sie? Wer übernimmt die politische Verantwortung? In welcher Form werden darüber das Parlament und die Öffentlichkeit informiert?</p><p>6. Die Verordnung listet die Anforderungen auf, welche die private Sicherheitsfirma erfüllen muss, um Bundesaufträge auszuführen. Die Verordnung überlässt es der beauftragenden Behörde, die Einhaltung zu überprüfen. Wie stellt der Bundesrat eine einheitliche Praxis bei der Durchsetzung der Anforderungen sicher? Gibt es eine koordinierende Stelle, welche alle Bundesaufträge an private Sicherheitsdienstleister überwacht?</p><p>7. Seit Mitte Oktober 2011 bewacht die Firma Aegis die damals wiedereröffnete Schweizer Botschaft in Tripolis. Stützte sich die beauftragende Bundesbehörde dabei auf Artikel 7 der Verordnung, wonach "ausnahmsweise die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch" genommen werden können, "die den Anforderungen von Artikel 6 nicht vollständig genügt"? Wie überprüfte der Bund Aegis?</p><p>8. Wird der Bundesrat diese heikle Verordnung in ein Gesetz überführen?</p>
- Vom Bund beauftragte private Sicherheitsdienste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Eine bei der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung durchgeführte Umfrage ergab, dass der Bund gegenwärtig jährlich rund 120 Aufträge an private Sicherheitsdienstleister vergibt. Das EDA erteilt zum Schutz von Botschaften, Konsulaten und Büros der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit etwa 80 Aufträge. Bedeutende Auftraggeber im Inland sind das Bundesamt für Polizei (Fedpol), das Bundesamt für Migration (BFM), das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Nationalmuseum, der ETH-Rat, das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowie das VBS (Armasuisse). Der finanzielle Aufwand beträgt etwa 25 Millionen Franken pro Jahr. Davon entfallen auf das BFM etwa 13 Millionen Franken, auf das EDA etwa 4,5 Millionen Franken, auf das EDI inklusive Nationalmuseum etwa 2,5 Millionen Franken und auf den ETH-Rat etwa 2 Millionen Franken.</p><p>Die Aufträge betreffen in ihrer grossen Mehrheit die Überwachung und Bewachung von Liegenschaften sowie Eingangskontrollen und Logendienste. Selten geht es um Personenschutz, etwa bei nichtoffiziellen Besuchen von als gefährdet eingestuften Personen in dezentralen Verwaltungseinheiten. Gelegentlich beaufsichtigen Private die Einhaltung der Ordnung in Bundeseinrichtungen (Asylunterkünfte des Bundes, Museen). Einsätze im Inland werden soweit ersichtlich nur an Schweizer Anbieter vergeben. Meist kommen grosse Anbieter zum Zug, gelegentlich auch regionale Firmen. Das EDA vergibt seine Aufträge im Ausland vor allem an lokale Anbieter, sehr selten an grosse internationale Akteure.</p><p>2. Bei Auslandeinsätzen kann der Bund mangels gesetzlicher Grundlagen und Ressourcen nicht auf kantonale Polizeikräfte zurückgreifen. Zur Wahrung nationaler Interessen ist in Ausnahmefällen und für begrenzte Dauer ein Assistenzdiensteinsatz der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen möglich (Art. 69 Abs. 2 des Militärgesetzes; SR 510.10). Im Inland unterstützen private Anbieter das Bundespersonal vor allem bei akuter Personalknappheit (Spitzenbelastungen, krankheitsbedingte Ausfälle), bei Assistenzdiensten (Empfangs- und Logendienste) sowie bei Kontroll- und Überwachungsaufgaben um und in Liegenschaften. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den Kernaufgaben des Bundespersonals und würden es ressourcenmässig überfordern. In solchen Fällen ist ein Einsatz Privater auch finanziell wesentlich günstiger als die Einstellung, Aus- und Weiterbildung zusätzlicher Bundesangestellter. Kantonale Polizeiorgane schliesslich haben weder Kompetenzen noch Ressourcen zur Übernahme solcher Aufgaben für den Bund.</p><p>3. Auslandaufträge an lokale Anbieter erteilt die örtliche Vertretung des EDA nach Rücksprache mit dem Departement. Verträge mit internationalen Akteuren schliesst das Departement ab. Inlandaufträge werden stets durch das zuständige Bundesamt oder die dezentrale Verwaltungseinheit (z. B. Nationalmuseum, ETH) erteilt.</p><p>4. Artikel 3 der Verordnung über die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Auftrag des Bundes (VES; SR 124) verlangt für die Übertragung einer Schutzaufgabe an Private eine gesetzliche Grundlage. Ein Gesetz im formellen Sinn ist aber nur erforderlich, wenn Private das Recht erhalten sollen, polizeilichen Zwang anzuwenden. Beispiele gesetzlicher Grundlagen sind Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), der den Schutz von Behörden oder Gebäuden des Bundes durch Private nennt, oder Artikel 17 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311), wonach das BFM zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nichthoheitlichen Aufgaben beauftragen kann. Keine gesetzliche Grundlage braucht der Beizug Privater als Hilfspersonen der Behörde, die eine Schutzaufgabe zu erfüllen hat.</p><p>5. Nach bisheriger Praxis räumen Bundesstellen Privaten kein Recht ein, polizeilichen Zwang anzuwenden oder polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. In solchen Situationen sind die zuständigen staatlichen Stellen zu kontaktieren. Gewalt dürfen Private nur in Situationen der Notwehr oder des Notstands (z. B. Schutz der Einrichtungen und des Personals von Auslandsvertretungen des EDA) anwenden. Bei Auslandeinsätzen kann ausnahmsweise eine leichte Bewaffnung des privaten Sicherheitspersonals vorgesehen werden, wenn dies die Umstände erfordern. Erforderlich ist dann das Einverständnis des Departementes. Vereinzelt leisten Private Hundeführerdienste (BFM, Objektschutz in verschiedenen Verwaltungsstellen). In zwei Fällen erlaubt das BFM den Einsatz von Reizstoffsprühgeräten, allerdings beschränkt auf Situationen der Notwehr und der Notwehrhilfe. Die unmittelbare Verantwortung für Einsätze Privater tragen grundsätzlich die Entscheidungsträger im jeweils betroffenen Bereich. Die politische Verantwortung kann nur der Bundesrat übernehmen, der die Verwaltung führt. Eine Information des Parlamentes und der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der für Behördeninformationen geltenden Regelungen.</p><p>6. Artikel 16 VES hält fest, dass die auftragserteilende Behörde der oder dem Sicherheitsbeauftragten im Departement eine Vertragskopie übermittelt und sie oder ihn auf allfällige Probleme im Rahmen der Vertragserfüllung hinweist. Der Informationsaustausch der Sicherheitsbeauftragten stellt eine einheitliche Praxis sicher. Diesem Zweck dienen auch die Musterverträge, die das EJPD für in der Schweiz und das EDA für im Ausland erbrachte Leistungen erstellt hat (Art. 15 VES). Eine koordinierende Bundesstelle für alle Bundesaufträge gibt es nicht. Die Auftraggeber sind in der Lage, Verträge abzuschliessen, die den rechtlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Musterverträge entsprechen.</p><p>7. Aegis unterzeichnete den internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen. Das Unternehmen verpflichtete sich vertraglich zur Einhaltung dieses Kodexes sowie zur Respektierung des firmeneigenen Verhaltenskodexes (Code of conduct vom Juni 2010, veröffentlicht im Internet). Das vor Ort eingesetzte Personal erhielt eine auf den Auftrag zugeschnittene Zusatzausbildung. Während des Einsatzes stand Aegis bezüglich Kontrolle in ständigem Kontakt mit der Botschaft. Am 9. Dezember 2011 beschloss der Bundesrat die Ablösung des Mandats von Aegis durch einen Einsatz der Schweizer Armee. Der Bundesrat wird den Räten die entsprechende Botschaft unterbreiten.</p><p>8. Die Artikel 27ff. des vom Bundesrat im Herbst 2011 in die Vernehmlassung geschickten Entwurfes des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (Baps) sollen die VES ablösen, wenn es um Bundesaufträge für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Ausland geht. Der das Inland betreffende Inhalt der Verordnung wurde im 8. Titel des Vorentwurfes für das Polizeiaufgabengesetz des Bundes (VE-PolAG) aufgenommen. Über das weitere Vorgehen zum PolAG wird der Bundesrat nach Vorlage seines Berichtes zum Postulat Malama 10.3045 entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 31. Oktober direkt gestützt auf die Bundesverfassung die Verordnung über die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Auftrag des Bundes erlassen (SR 124). Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie viele Aufträge erteilte der Bund seither gestützt auf diese Verordnung? Wie gross war der finanzielle Aufwand? Um was für Aufträge handelt es sich? Welche Art von privaten Sicherheitsdienstleistungen kaufte der Bund ein? Im Inland? Im Ausland?</p><p>2. Warum wurde der Bund nicht mit eigenen Mitteln tätig oder zog die kantonalen Polizeikorps oder andere staatliche Stellen bei?</p><p>3. Auf welcher Stufe wurden die Bundesaufträge erteilt? Auf Stufe Bundesrat? Departementschef? Bundesamt? Oder noch tiefer?</p><p>4. Die Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen Schutzaufgaben zu übertragen. Welche gesetzlichen Ermächtigungen kamen zur Anwendung?</p><p>5. Beim Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage können die Behörden laut Verordnung die privaten Sicherheitsunternehmen vertraglich beauftragen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anzuwenden und körperliche Gewalt, Handschellen, andere Fesselungsmittel, Diensthunde, Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen einzusetzen. Wie viele Bundesaufträge betrifft dies? Wer erteilte sie? Wer übernimmt die politische Verantwortung? In welcher Form werden darüber das Parlament und die Öffentlichkeit informiert?</p><p>6. Die Verordnung listet die Anforderungen auf, welche die private Sicherheitsfirma erfüllen muss, um Bundesaufträge auszuführen. Die Verordnung überlässt es der beauftragenden Behörde, die Einhaltung zu überprüfen. Wie stellt der Bundesrat eine einheitliche Praxis bei der Durchsetzung der Anforderungen sicher? Gibt es eine koordinierende Stelle, welche alle Bundesaufträge an private Sicherheitsdienstleister überwacht?</p><p>7. Seit Mitte Oktober 2011 bewacht die Firma Aegis die damals wiedereröffnete Schweizer Botschaft in Tripolis. Stützte sich die beauftragende Bundesbehörde dabei auf Artikel 7 der Verordnung, wonach "ausnahmsweise die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch" genommen werden können, "die den Anforderungen von Artikel 6 nicht vollständig genügt"? Wie überprüfte der Bund Aegis?</p><p>8. Wird der Bundesrat diese heikle Verordnung in ein Gesetz überführen?</p>
- Vom Bund beauftragte private Sicherheitsdienste
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