Inhumane Existenzbedingungen für Asylbewerber in Italien. Haltung der Schweizer Asylbehörden

ShortId
11.4186
Id
20114186
Updated
27.07.2023 19:15
Language
de
Title
Inhumane Existenzbedingungen für Asylbewerber in Italien. Haltung der Schweizer Asylbehörden
AdditionalIndexing
2811;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Zuständigkeit für Asylgesuch;bilaterale Beziehungen;Humanität;Dubliner Abkommen;Vollzug von Beschlüssen;Italien;Asylverfahren
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K03010503, Italien
  • L04K10020104, bilaterale Beziehungen
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L04K08020213, Humanität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4. Das BFM nimmt die spezifischen Bedürfnisse besonders verletzlicher Personen sehr ernst. In Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen (z. B. Familien mit Kleinkindern, Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen) werden bereits nach geltender Praxis besondere Vorkehrungen getroffen, damit der ersuchte Dublin-Staat für die Aufnahme dieser Personen die notwendigen Schritte in die Wege leiten kann. So werden die italienischen Behörden schon zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens auf spezielle Umstände hingewiesen, die es bei der Ankunft oder für die Aufnahme der betreffenden Person in Italien zu beachten gilt. Des Weiteren werden die italienischen Behörden erneut anlässlich der Überstellungsankündigung über die aktuellen spezifischen Bedürfnisse der zu überstellenden Person informiert, wozu auch Angaben über notwendige medizinische Vorkehrungen zählen. Auf die rechtzeitige Information über solche Besonderheiten legen die italienischen Behörden ihrerseits grossen Wert. Im Einklang mit der nationalen und europäischen Rechtsprechung werden daher alle nötigen Vorkehrungen getroffen; die Überstellung von verletzlichen Personen nach Italien bleibt daher grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Gründe im Einzelfall dagegen sprechen. Der Bundesrat hält demzufolge fest, dass beide Seiten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die verletzlichen Personen entsprechend ihren Bedürfnissen in Italien in Empfang genommen werden können. Für Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, ist der Zugang zu Hilfswerken, welche Unterstützung und Rechtsbeistand leisten, sichergestellt. So befinden sich beispielsweise die Räumlichkeiten eines entsprechenden Hilfswerks am Flughafen Roma Fiumicino unmittelbar neben den Räumlichkeiten der italienischen Grenzpolizei.</p><p>Im Übrigen hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes im September 2011 mit dem damaligen italienischen Innenminister die Entsendung einer Verbindungsperson des Bundesamtes für Migration (BFM) nach Rom vereinbart, um die Zusammenarbeit zu stärken.</p><p>2. Auf ein Asylgesuch, für welches gemäss den Dublin-Regeln grundsätzlich ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wird im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmesituationen selbst eingetreten. Betreffend Asylgesuche von Personen, für welche Italien zuständig wäre, trat die Schweiz in den vergangenen drei Jahren in etwas mehr als einem Dutzend der Fälle auf das Asylgesuch selbst ein.</p><p>3./5. Das BFM verfolgt sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) wie auch diejenige des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufmerksam. Die aktuelle Lage in den Dublin-Staaten wird ebenfalls laufend beobachtet. Daraus können Praxisanpassungen resultieren, wie beispielsweise zu Beginn des Jahres 2011 betreffend Griechenland: Das BFM hat angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland, die durch mehrere unabhängige Organisationen bestätigt wird, entschieden, seine Praxis anzupassen und die Asylgesuche so lange mehrheitlich selbst zu prüfen, bis Griechenland seinen Verpflichtungen als Dublin-Staat nachkommen kann. Das BFM prüft jedes Asylgesuch mit gebührender Sorgfalt und respektiert sowohl die aus dem Völkerrecht als auch die aus dem nationalen Recht resultierenden Verpflichtungen. Zurzeit besteht allerdings trotz bestehender Belastung des italienischen Asylsystems kein Anlass anzunehmen, dass sich Italien nicht an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlings- oder der Europäischen Menschenrechtskonvention halten würde, sodass Überstellungen dorthin gemäss der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig wären. Diese Ansicht teilt auch das BVGer. An dieser Stelle wird angemerkt, dass das vom Interpellanten erwähnte Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 nicht Italien, sondern Griechenland betrifft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Urteile des EU-Gerichtshofs (EUGH) in Luxemburg sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Dubliner Asylabkommen auch für jene Unterzeichnerstaaten bindend, welche wie die Schweiz nicht der EU angehören. Nun bekräftigte der EUGH am 21. Dezember 2011 ein Urteil vom Januar dieses Jahres, in dem er festhielt, dass Dublin-Staaten die Pflicht haben, abzuklären, ob Asylbewerber nach ihrer Überstellung ins zuständige Aufnahmeland menschenwürdige Existenzgrundlagen vorfinden, und, sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sind, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen und den Asylbewerber nicht zu überstellen.</p><p>Die Praxis der Schweizer Asylbehörden widerspricht dieser Rechtslage diametral, wurden doch nach Italien bis Ende November nicht weniger als 2148 Personen überstellt, die in Italien teilweise - besonders betroffen sind vor allem alleinstehende Frauen, Familien und Kranke - mit Existenzbedingungen konfrontiert werden, die als menschenunwürdig bezeichnet werden müssen und den vom EUGH definierten Mindestanforderungen nicht entsprechen. Italien ist heute asylpolitisch völlig überfordert, lässt Asylbewerber teilweise auf der Strasse verkümmern und kann einigen von ihnen auch die minimale Nothilfe nicht mehr gewähren.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum überstellt das Bundesamt für Migration (BFM) weiterhin auch besonders verletzliche Personen nach Italien zurück?</p><p>2. Wievielmal hat die Schweiz den Selbsteintritt angeordnet statt die Überstellung?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um der Rechtsprechung des EUGH zu genügen und seiner humanitären Pflicht gegenüber besonders verletzlichen Asylbewerbern zu genügen?</p><p>4. Wie reagieren die italienischen Behörden, wenn die Rücküberstellung von besonders verletzlichen Asylbewerbern angezeigt wird?</p><p>5. Ist er bereit, seine Praxis zu überdenken, der Rechtsprechung des EUGH zu genügen und zu verhindern, dass die Schweiz wieder Schuld auf sich legt, weil sie besonders gefährdete und verletzliche Menschen nicht mit der angemessenen Um- und Rücksicht behandelt?</p>
  • Inhumane Existenzbedingungen für Asylbewerber in Italien. Haltung der Schweizer Asylbehörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Das BFM nimmt die spezifischen Bedürfnisse besonders verletzlicher Personen sehr ernst. In Dublin-Verfahren von besonders verletzlichen Personen (z. B. Familien mit Kleinkindern, Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen) werden bereits nach geltender Praxis besondere Vorkehrungen getroffen, damit der ersuchte Dublin-Staat für die Aufnahme dieser Personen die notwendigen Schritte in die Wege leiten kann. So werden die italienischen Behörden schon zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens auf spezielle Umstände hingewiesen, die es bei der Ankunft oder für die Aufnahme der betreffenden Person in Italien zu beachten gilt. Des Weiteren werden die italienischen Behörden erneut anlässlich der Überstellungsankündigung über die aktuellen spezifischen Bedürfnisse der zu überstellenden Person informiert, wozu auch Angaben über notwendige medizinische Vorkehrungen zählen. Auf die rechtzeitige Information über solche Besonderheiten legen die italienischen Behörden ihrerseits grossen Wert. Im Einklang mit der nationalen und europäischen Rechtsprechung werden daher alle nötigen Vorkehrungen getroffen; die Überstellung von verletzlichen Personen nach Italien bleibt daher grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Gründe im Einzelfall dagegen sprechen. Der Bundesrat hält demzufolge fest, dass beide Seiten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die verletzlichen Personen entsprechend ihren Bedürfnissen in Italien in Empfang genommen werden können. Für Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, ist der Zugang zu Hilfswerken, welche Unterstützung und Rechtsbeistand leisten, sichergestellt. So befinden sich beispielsweise die Räumlichkeiten eines entsprechenden Hilfswerks am Flughafen Roma Fiumicino unmittelbar neben den Räumlichkeiten der italienischen Grenzpolizei.</p><p>Im Übrigen hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes im September 2011 mit dem damaligen italienischen Innenminister die Entsendung einer Verbindungsperson des Bundesamtes für Migration (BFM) nach Rom vereinbart, um die Zusammenarbeit zu stärken.</p><p>2. Auf ein Asylgesuch, für welches gemäss den Dublin-Regeln grundsätzlich ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wird im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmesituationen selbst eingetreten. Betreffend Asylgesuche von Personen, für welche Italien zuständig wäre, trat die Schweiz in den vergangenen drei Jahren in etwas mehr als einem Dutzend der Fälle auf das Asylgesuch selbst ein.</p><p>3./5. Das BFM verfolgt sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) wie auch diejenige des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufmerksam. Die aktuelle Lage in den Dublin-Staaten wird ebenfalls laufend beobachtet. Daraus können Praxisanpassungen resultieren, wie beispielsweise zu Beginn des Jahres 2011 betreffend Griechenland: Das BFM hat angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland, die durch mehrere unabhängige Organisationen bestätigt wird, entschieden, seine Praxis anzupassen und die Asylgesuche so lange mehrheitlich selbst zu prüfen, bis Griechenland seinen Verpflichtungen als Dublin-Staat nachkommen kann. Das BFM prüft jedes Asylgesuch mit gebührender Sorgfalt und respektiert sowohl die aus dem Völkerrecht als auch die aus dem nationalen Recht resultierenden Verpflichtungen. Zurzeit besteht allerdings trotz bestehender Belastung des italienischen Asylsystems kein Anlass anzunehmen, dass sich Italien nicht an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlings- oder der Europäischen Menschenrechtskonvention halten würde, sodass Überstellungen dorthin gemäss der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig wären. Diese Ansicht teilt auch das BVGer. An dieser Stelle wird angemerkt, dass das vom Interpellanten erwähnte Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 nicht Italien, sondern Griechenland betrifft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Urteile des EU-Gerichtshofs (EUGH) in Luxemburg sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Dubliner Asylabkommen auch für jene Unterzeichnerstaaten bindend, welche wie die Schweiz nicht der EU angehören. Nun bekräftigte der EUGH am 21. Dezember 2011 ein Urteil vom Januar dieses Jahres, in dem er festhielt, dass Dublin-Staaten die Pflicht haben, abzuklären, ob Asylbewerber nach ihrer Überstellung ins zuständige Aufnahmeland menschenwürdige Existenzgrundlagen vorfinden, und, sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sind, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen und den Asylbewerber nicht zu überstellen.</p><p>Die Praxis der Schweizer Asylbehörden widerspricht dieser Rechtslage diametral, wurden doch nach Italien bis Ende November nicht weniger als 2148 Personen überstellt, die in Italien teilweise - besonders betroffen sind vor allem alleinstehende Frauen, Familien und Kranke - mit Existenzbedingungen konfrontiert werden, die als menschenunwürdig bezeichnet werden müssen und den vom EUGH definierten Mindestanforderungen nicht entsprechen. Italien ist heute asylpolitisch völlig überfordert, lässt Asylbewerber teilweise auf der Strasse verkümmern und kann einigen von ihnen auch die minimale Nothilfe nicht mehr gewähren.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum überstellt das Bundesamt für Migration (BFM) weiterhin auch besonders verletzliche Personen nach Italien zurück?</p><p>2. Wievielmal hat die Schweiz den Selbsteintritt angeordnet statt die Überstellung?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um der Rechtsprechung des EUGH zu genügen und seiner humanitären Pflicht gegenüber besonders verletzlichen Asylbewerbern zu genügen?</p><p>4. Wie reagieren die italienischen Behörden, wenn die Rücküberstellung von besonders verletzlichen Asylbewerbern angezeigt wird?</p><p>5. Ist er bereit, seine Praxis zu überdenken, der Rechtsprechung des EUGH zu genügen und zu verhindern, dass die Schweiz wieder Schuld auf sich legt, weil sie besonders gefährdete und verletzliche Menschen nicht mit der angemessenen Um- und Rücksicht behandelt?</p>
    • Inhumane Existenzbedingungen für Asylbewerber in Italien. Haltung der Schweizer Asylbehörden

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