Nanotechnologie. Gesetzliche Regulierungen und Deklaration
- ShortId
-
11.4201
- Id
-
20114201
- Updated
-
14.11.2025 08:07
- Language
-
de
- Title
-
Nanotechnologie. Gesetzliche Regulierungen und Deklaration
- AdditionalIndexing
-
2841;Gesundheitsrisiko;Lebensmitteldeklaration;Nanotechnologie;Verzeichnis;Umweltverträglichkeit;Deklarationspflicht;kosmetisches Erzeugnis
- 1
-
- L05K0706010507, Nanotechnologie
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K0705010105, kosmetisches Erzeugnis
- L04K02020702, Verzeichnis
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Während der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Regulierung der Nanotechnologie zögert, häufen sich Hinweise aus wissenschaftlichen Publikationen, die auf ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt durch Einwirkungen von Nanopartikeln hinweisen. Bereits der Grundlagenbericht zum Aktionsplan hatte festgehalten, dass die Grundlagen für eine solide Risikobeurteilung synthetischer Nanomaterialien weitgehend fehlen. Heute delegiert der Bund die Verantwortung für den sicheren Umgang mit synthetischen Nanomaterialien an die Wirtschaft. Ein Hauptargument für dieses "soft law" und gegen ein Nanotechnologiegesetz ist die fehlende Definition von Nanomaterialien. Am 18. Oktober 2011 hat die EU-Kommission eine Definition von Nanomaterialien vorgelegt. Damit ist eine grosse Hürde genommen, um gemäss dem Vorsorgeprinzip sowie den grundrechtlichen Schutzpflichten die Einleitung eines nationalen Gesetzgebungsprozesses für die Nanotechnologie an die Hand zu nehmen.</p><p>Es ist heute bekannt, dass der Begriff "Nano" bei Produkten aufgeführt wird, bei denen gar keine nanoskaligen Materialien verwendet werden. Dagegen werden tatsächliche "Nanoprodukte" häufig nicht als solche gekennzeichnet. Angesichts dessen, dass weltweit über 1300 Produkte auf dem Markt sind und die Risiken unzureichend abgeklärt sind, ist eine solche ungeregelte Kennzeichnungspflicht unhaltbar. Die EU-Kosmetik-Verordnung (1223/2009) tritt ab 2013 definitiv in Kraft und regelt die Deklaration bei kosmetischen Produkten mit Nanomaterialien. Das EU-Parlament hat 2011 zudem grünes Licht für die Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln, die Nano-Materialien enthalten, gegeben. Ab Herbst 2014 soll auf Lebensmittelverpackungen die Bezeichnung "Nano" stehen. Die Schweiz sollte diese Kennzeichnungspflichten so rasch wie möglich umsetzen.</p><p>In der Schweiz - und auch in der EU - gibt es momentan kein umfassendes Inventar von Produkten oder industriellen Prozessen mit synthetischen Nanomaterialien bzw. Nanopartikeln. Es ist Aufgabe des Bundes, hier Transparenz zu schaffen.</p>
- <p>Die Nanotechnologie wird auf sehr vielen Gebieten eingesetzt und ermöglicht die Entwicklung verschiedenster Anwendungen: resistentere Materialien, zielgenauere Therapien usw. Es handelt sich weniger um eine einzelne neue Technologie als vielmehr um ein Bündel von Verfahrenstechniken, die sich die besonderen Eigenschaften des unendlich Kleinen zunutze machen. Wie bei jeder neuen Technologie gilt es dabei die Chancen und Risiken, aber auch den Teil Ungewissheit zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im April 2008 einen Aktionsplan "Synthetische Nanomaterialien" genehmigt. Dieser Aktionsplan wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erstellt. Er sieht ein Massnahmenpaket vor, das vier Ziele verfolgt: die Förderung der Kommunikation und des Dialogs über Nanotechnologien, die Erarbeitung wissenschaftlicher und methodischer Grundlagen zur Risikobeurteilung, die Schaffung regulatorischer Rahmenbedingungen und eine bessere Nutzung der bestehenden Förderinstrumente zur Begünstigung nachhaltiger Anwendungen. Der Aktionsplan setzt die Rahmenbedingungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Nanotechnologien fest und schlägt Übergangsmassnahmen vor, bis umfassendere Erkenntnisse vorliegen.</p><p>Diese nicht gesetzgeberischen Massnahmen sollen in erster Linie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen. So werden im Rahmen des nationalen Forschungsprogramms NFP 64, "Chancen und Risiken von Nanomaterialien", 12 Millionen Franken investiert. Das Programm wurde im Dezember 2010 mit einer Dauer von fünf Jahren gestartet und soll dazu beitragen, einen Teil der noch bestehenden Lücken auf diesem noch relativ jungen Gebiet zu schliessen. Es nimmt Bezug auf zahlreiche internationale und insbesondere europäische Programme, an denen die Schweiz aktiv beteiligt ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse können die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegebenenfalls auf die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt werden.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, für die Nanomaterialien ein eigenes Gesetz zu schaffen, da die geltende Gesetzgebung dem Hauptanliegen der Motion entspricht. Die Nanomaterialien werden bereits durch die verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt, die in den einzelnen Anwendungsbereichen gelten (Lebensmittelgesetz, Heilmittelgesetz, Chemikaliengesetz), selbst wenn sie darin nicht explizit erwähnt sind. So bestehen für Lebensmittel, Arzneimittel, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel Beurteilungs-, Zulassungs- und Registrierungsverfahren, welche auch auf die Nanomaterialien anwendbar sind und die den Gesundheitsschutz der Konsumenten gewährleisten. Im Bereich der Chemikalien wiederum besteht ein System der Selbstkontrolle mit Anmeldungsverfahren für neue Stoffe und für die Deklaration von gefährlichen Substanzen oder von Zubereitungen, die solche Substanzen enthalten.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsebene sind jedoch unabdingbar. Erste Änderungen der Chemikaliengesetzgebung werden bereits im Rahmen der vierten Revision der Chemikalienverordnung vorgeschlagen, die derzeit in Anhörung ist. Vorgesehen ist eine Deklaration von synthetischen Nanomaterialien bei der Anmeldung neuer Stoffe sowie bei der Meldepflicht von gefährlichen Substanzen oder von Zubereitungen, die solche Substanzen enthalten.</p><p>Das revidierte Lebensmittelgesetz (LMG), das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, bietet wie das geltende Gesetz die Möglichkeit, die Verwendung bestimmter physischer, chemischer oder mikrobiologischer Verfahren einzuschränken oder zu verbieten (Art. 20 Entwurf LMG), was auch die Nanotechnologie betrifft.</p><p>2. Die Europäische Union führt im Interesse der Konsumenteninformation die Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung für nanohaltige Kosmetika und Lebensmittel ab 2013 bzw. 2014 ein. Übergangsfristen sind vorgesehen. Der Bundesrat prüft gegenwärtig ebenfalls die Möglichkeit der Einführung einer solchen Regelung und gegebenenfalls der Anpassung der diesbezüglichen Verordnungen. Er hört die interessierten Kreise vorgängig an.</p><p>3. Die unter Ziffer 1 erwähnten Verfahren tragen nicht nur dazu bei, den Gesundheitsschutz der Konsumenten zu gewährleisten, sondern sie liefern den Behörden auch einen Überblick über die Produkte auf dem Markt und deren Anwendungsbereiche. Ein Register der in der Schweiz produzierten und importierten Nanomaterialien, wie es die Motion fordert, wäre sehr teuer und würde die vielfältigen Anwendungen und spezifischen Risiken nicht berücksichtigen.</p><p>Im ersten Halbjahr 2012 soll dem Bundesrat ein gemeinsamer Bericht des EDI, des UVEK und des EVD unterbreitet werden, der Aufschluss gibt über die Entwicklung der Lage im In- und Ausland sowie über die Fortschritte bei den Massnahmen des Aktionsplans von 2008. Darin werden insbesondere die Voraussetzungen für das Ergreifen von konkreten Massnahmen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse und der Erfahrungen der letzten Jahre geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. gemäss dem Vorsorgeprinzip gesetzliche Regulierungen für die Nanotechnologie einzuleiten;</p><p>2. eine Deklarationspflicht für Produkte mit Nanopartikeln insbesondere bei Lebensmitteln und Kosmetika einzuführen;</p><p>3. ein Register der hergestellten, importierten und in Verkehr gebrachten Nanomaterialien und -produkte in der Schweiz aufzubauen.</p>
- Nanotechnologie. Gesetzliche Regulierungen und Deklaration
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Während der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Regulierung der Nanotechnologie zögert, häufen sich Hinweise aus wissenschaftlichen Publikationen, die auf ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt durch Einwirkungen von Nanopartikeln hinweisen. Bereits der Grundlagenbericht zum Aktionsplan hatte festgehalten, dass die Grundlagen für eine solide Risikobeurteilung synthetischer Nanomaterialien weitgehend fehlen. Heute delegiert der Bund die Verantwortung für den sicheren Umgang mit synthetischen Nanomaterialien an die Wirtschaft. Ein Hauptargument für dieses "soft law" und gegen ein Nanotechnologiegesetz ist die fehlende Definition von Nanomaterialien. Am 18. Oktober 2011 hat die EU-Kommission eine Definition von Nanomaterialien vorgelegt. Damit ist eine grosse Hürde genommen, um gemäss dem Vorsorgeprinzip sowie den grundrechtlichen Schutzpflichten die Einleitung eines nationalen Gesetzgebungsprozesses für die Nanotechnologie an die Hand zu nehmen.</p><p>Es ist heute bekannt, dass der Begriff "Nano" bei Produkten aufgeführt wird, bei denen gar keine nanoskaligen Materialien verwendet werden. Dagegen werden tatsächliche "Nanoprodukte" häufig nicht als solche gekennzeichnet. Angesichts dessen, dass weltweit über 1300 Produkte auf dem Markt sind und die Risiken unzureichend abgeklärt sind, ist eine solche ungeregelte Kennzeichnungspflicht unhaltbar. Die EU-Kosmetik-Verordnung (1223/2009) tritt ab 2013 definitiv in Kraft und regelt die Deklaration bei kosmetischen Produkten mit Nanomaterialien. Das EU-Parlament hat 2011 zudem grünes Licht für die Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln, die Nano-Materialien enthalten, gegeben. Ab Herbst 2014 soll auf Lebensmittelverpackungen die Bezeichnung "Nano" stehen. Die Schweiz sollte diese Kennzeichnungspflichten so rasch wie möglich umsetzen.</p><p>In der Schweiz - und auch in der EU - gibt es momentan kein umfassendes Inventar von Produkten oder industriellen Prozessen mit synthetischen Nanomaterialien bzw. Nanopartikeln. Es ist Aufgabe des Bundes, hier Transparenz zu schaffen.</p>
- <p>Die Nanotechnologie wird auf sehr vielen Gebieten eingesetzt und ermöglicht die Entwicklung verschiedenster Anwendungen: resistentere Materialien, zielgenauere Therapien usw. Es handelt sich weniger um eine einzelne neue Technologie als vielmehr um ein Bündel von Verfahrenstechniken, die sich die besonderen Eigenschaften des unendlich Kleinen zunutze machen. Wie bei jeder neuen Technologie gilt es dabei die Chancen und Risiken, aber auch den Teil Ungewissheit zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im April 2008 einen Aktionsplan "Synthetische Nanomaterialien" genehmigt. Dieser Aktionsplan wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erstellt. Er sieht ein Massnahmenpaket vor, das vier Ziele verfolgt: die Förderung der Kommunikation und des Dialogs über Nanotechnologien, die Erarbeitung wissenschaftlicher und methodischer Grundlagen zur Risikobeurteilung, die Schaffung regulatorischer Rahmenbedingungen und eine bessere Nutzung der bestehenden Förderinstrumente zur Begünstigung nachhaltiger Anwendungen. Der Aktionsplan setzt die Rahmenbedingungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Nanotechnologien fest und schlägt Übergangsmassnahmen vor, bis umfassendere Erkenntnisse vorliegen.</p><p>Diese nicht gesetzgeberischen Massnahmen sollen in erster Linie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen. So werden im Rahmen des nationalen Forschungsprogramms NFP 64, "Chancen und Risiken von Nanomaterialien", 12 Millionen Franken investiert. Das Programm wurde im Dezember 2010 mit einer Dauer von fünf Jahren gestartet und soll dazu beitragen, einen Teil der noch bestehenden Lücken auf diesem noch relativ jungen Gebiet zu schliessen. Es nimmt Bezug auf zahlreiche internationale und insbesondere europäische Programme, an denen die Schweiz aktiv beteiligt ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse können die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegebenenfalls auf die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt werden.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, für die Nanomaterialien ein eigenes Gesetz zu schaffen, da die geltende Gesetzgebung dem Hauptanliegen der Motion entspricht. Die Nanomaterialien werden bereits durch die verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt, die in den einzelnen Anwendungsbereichen gelten (Lebensmittelgesetz, Heilmittelgesetz, Chemikaliengesetz), selbst wenn sie darin nicht explizit erwähnt sind. So bestehen für Lebensmittel, Arzneimittel, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel Beurteilungs-, Zulassungs- und Registrierungsverfahren, welche auch auf die Nanomaterialien anwendbar sind und die den Gesundheitsschutz der Konsumenten gewährleisten. Im Bereich der Chemikalien wiederum besteht ein System der Selbstkontrolle mit Anmeldungsverfahren für neue Stoffe und für die Deklaration von gefährlichen Substanzen oder von Zubereitungen, die solche Substanzen enthalten.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsebene sind jedoch unabdingbar. Erste Änderungen der Chemikaliengesetzgebung werden bereits im Rahmen der vierten Revision der Chemikalienverordnung vorgeschlagen, die derzeit in Anhörung ist. Vorgesehen ist eine Deklaration von synthetischen Nanomaterialien bei der Anmeldung neuer Stoffe sowie bei der Meldepflicht von gefährlichen Substanzen oder von Zubereitungen, die solche Substanzen enthalten.</p><p>Das revidierte Lebensmittelgesetz (LMG), das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, bietet wie das geltende Gesetz die Möglichkeit, die Verwendung bestimmter physischer, chemischer oder mikrobiologischer Verfahren einzuschränken oder zu verbieten (Art. 20 Entwurf LMG), was auch die Nanotechnologie betrifft.</p><p>2. Die Europäische Union führt im Interesse der Konsumenteninformation die Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung für nanohaltige Kosmetika und Lebensmittel ab 2013 bzw. 2014 ein. Übergangsfristen sind vorgesehen. Der Bundesrat prüft gegenwärtig ebenfalls die Möglichkeit der Einführung einer solchen Regelung und gegebenenfalls der Anpassung der diesbezüglichen Verordnungen. Er hört die interessierten Kreise vorgängig an.</p><p>3. Die unter Ziffer 1 erwähnten Verfahren tragen nicht nur dazu bei, den Gesundheitsschutz der Konsumenten zu gewährleisten, sondern sie liefern den Behörden auch einen Überblick über die Produkte auf dem Markt und deren Anwendungsbereiche. Ein Register der in der Schweiz produzierten und importierten Nanomaterialien, wie es die Motion fordert, wäre sehr teuer und würde die vielfältigen Anwendungen und spezifischen Risiken nicht berücksichtigen.</p><p>Im ersten Halbjahr 2012 soll dem Bundesrat ein gemeinsamer Bericht des EDI, des UVEK und des EVD unterbreitet werden, der Aufschluss gibt über die Entwicklung der Lage im In- und Ausland sowie über die Fortschritte bei den Massnahmen des Aktionsplans von 2008. Darin werden insbesondere die Voraussetzungen für das Ergreifen von konkreten Massnahmen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse und der Erfahrungen der letzten Jahre geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. gemäss dem Vorsorgeprinzip gesetzliche Regulierungen für die Nanotechnologie einzuleiten;</p><p>2. eine Deklarationspflicht für Produkte mit Nanopartikeln insbesondere bei Lebensmitteln und Kosmetika einzuführen;</p><p>3. ein Register der hergestellten, importierten und in Verkehr gebrachten Nanomaterialien und -produkte in der Schweiz aufzubauen.</p>
- Nanotechnologie. Gesetzliche Regulierungen und Deklaration
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