Den Einfluss auf Medien als Interessenbindung offenlegen

ShortId
11.4209
Id
20114209
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Den Einfluss auf Medien als Interessenbindung offenlegen
AdditionalIndexing
0421;34
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L06K120205010504, Presseunternehmen
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L04K12020402, Berichterstattung durch die Medien
  • L04K08020311, Interessenvertretung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Demokratie kann nur gelingen, wenn die Berichterstattung über Politik umfassend, vielfältig und somit ausgewogen erfolgt. Die Ausgewogenheit ist nicht mehr gegeben, wenn Politiker die politische Berichterstattung verdeckt steuern. Deshalb soll der Bevölkerung das Recht eingeräumt werden zu erfahren, wer hinter den Medien steckt. Diese Transparenz ist Voraussetzung für eine freie Meinungsbildung und somit im vitalen Interesse einer Demokratie.</p>
  • <p>Gemäss geltendem Recht müssen die Ratsmitglieder alle Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts offenlegen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Parlamentsgesetzes, ParlG; SR 171.10). Darunter fallen auch Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen im Bereich der Medien. Insofern ist die zweite Forderung der Motion durch das geltenden Recht bereits erfüllt. Entsprechend zeigt ein Blick in die Interessenregister von Nationalrat und Ständerat, dass zahlreiche Ratsmitglieder Mandate in Führungs- und Aufsichtsgremien von Medienunternehmen innehaben und diese offenlegen.</p><p>Das Parlamentsrecht sieht hingegen keinerlei Offenlegungspflichten für Kapitalbeteiligungen an Unternehmen vor. Die Räte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit Vorstössen für weitergehende Offenlegungspflichten für Mitglieder der Bundesversammlung beschäftigt. Diese bezogen sich jedoch auf den Bereich der Einkünfte aus Mandaten gemäss Artikel 11 ParlG oder aus der beruflichen Tätigkeit. Die Frage der Offenlegung von Kapitalbeteiligungen wurde bisher noch nie geprüft.</p><p>Das Büro anerkennt die vom Motionär angesprochene Wichtigkeit nach Transparenz bei den Besitzverhältnissen von Medienunternehmen. Es hält den Ansatz, diese Transparenz mittels einer Offenlegungspflicht für Kapitalbeteiligungen herzustellen, jedoch aus verschiedenen Gründen für falsch:</p><p>- Die Anknüpfung an eine Beteiligung des einzelnen Ratsmitgliedes ist wenig zielführend, weil damit noch keine Transparenz in Bezug auf die Unternehmung garantiert ist. Dieser Ansatz steht denn auch im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten im schweizerischen Gesellschaftsrecht, wo solche Pflichten jeweils der Gesellschaft auferlegt werden und nicht dem Aktionär (vgl. beispielsweise Art. 663c Abs. 1 OR). All dies würde - wenn schon - eher für eine Bestimmung sprechen, welche auf die Unternehmung abzielt und nicht an den Beteiligungen des einzelnen Parlamentariers anknüpft. Eine solche wäre folglich auch nicht im Parlamentsgesetz zu regeln.</p><p>- Bei der Ausarbeitung einer solchen Regelung sowie bei deren Umsetzung stellen sich grosse Schwierigkeiten: Die trennscharfe Abgrenzung zwischen Medienunternehmen und anderen Unternehmen dürfte kaum möglich sein. Weiter ist auch die Definition des "Besitzes" von mindestens 5 Prozent einer Unternehmung rechtlich äusserst schwierig zu fassen, insbesondere dann, wenn es sich um komplexere Beteiligungsstrukturen handelt und beispielsweise Familienangehörige des Ratsmitgliedes involviert sind.</p><p>- Weiter würde eine Regelung für Kapitalbeteiligungen an Medienunternehmen die Grundsatzfrage aufwerfen, ob nicht grundsätzlich alle Kapitalbeteiligungen einzelner Ratsmitglieder gleichbehandelt werden sollen. Dabei ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei, wie bei der Offenlegung von Einkünften aus beruflicher Tätigkeit, um einen weitgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Ratsmitglieder handelt.</p>
  • <p>Das Büro wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Parlamentsgesetzes zu unterbreiten. Damit soll es sicherstellen, dass Ratsmitglieder ihren Einfluss auf Medien offenlegen müssen. Ratsmitglieder, welche mindestens 5 Prozent eines Medienunternehmens besitzen bzw. in einem Führungs- oder Aufsichtsgremium eines Mediums Einsitz nehmen, müssen dies im Register der Interessenbindungen deklarieren.</p>
  • Den Einfluss auf Medien als Interessenbindung offenlegen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Demokratie kann nur gelingen, wenn die Berichterstattung über Politik umfassend, vielfältig und somit ausgewogen erfolgt. Die Ausgewogenheit ist nicht mehr gegeben, wenn Politiker die politische Berichterstattung verdeckt steuern. Deshalb soll der Bevölkerung das Recht eingeräumt werden zu erfahren, wer hinter den Medien steckt. Diese Transparenz ist Voraussetzung für eine freie Meinungsbildung und somit im vitalen Interesse einer Demokratie.</p>
    • <p>Gemäss geltendem Recht müssen die Ratsmitglieder alle Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts offenlegen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Parlamentsgesetzes, ParlG; SR 171.10). Darunter fallen auch Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen im Bereich der Medien. Insofern ist die zweite Forderung der Motion durch das geltenden Recht bereits erfüllt. Entsprechend zeigt ein Blick in die Interessenregister von Nationalrat und Ständerat, dass zahlreiche Ratsmitglieder Mandate in Führungs- und Aufsichtsgremien von Medienunternehmen innehaben und diese offenlegen.</p><p>Das Parlamentsrecht sieht hingegen keinerlei Offenlegungspflichten für Kapitalbeteiligungen an Unternehmen vor. Die Räte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit Vorstössen für weitergehende Offenlegungspflichten für Mitglieder der Bundesversammlung beschäftigt. Diese bezogen sich jedoch auf den Bereich der Einkünfte aus Mandaten gemäss Artikel 11 ParlG oder aus der beruflichen Tätigkeit. Die Frage der Offenlegung von Kapitalbeteiligungen wurde bisher noch nie geprüft.</p><p>Das Büro anerkennt die vom Motionär angesprochene Wichtigkeit nach Transparenz bei den Besitzverhältnissen von Medienunternehmen. Es hält den Ansatz, diese Transparenz mittels einer Offenlegungspflicht für Kapitalbeteiligungen herzustellen, jedoch aus verschiedenen Gründen für falsch:</p><p>- Die Anknüpfung an eine Beteiligung des einzelnen Ratsmitgliedes ist wenig zielführend, weil damit noch keine Transparenz in Bezug auf die Unternehmung garantiert ist. Dieser Ansatz steht denn auch im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten im schweizerischen Gesellschaftsrecht, wo solche Pflichten jeweils der Gesellschaft auferlegt werden und nicht dem Aktionär (vgl. beispielsweise Art. 663c Abs. 1 OR). All dies würde - wenn schon - eher für eine Bestimmung sprechen, welche auf die Unternehmung abzielt und nicht an den Beteiligungen des einzelnen Parlamentariers anknüpft. Eine solche wäre folglich auch nicht im Parlamentsgesetz zu regeln.</p><p>- Bei der Ausarbeitung einer solchen Regelung sowie bei deren Umsetzung stellen sich grosse Schwierigkeiten: Die trennscharfe Abgrenzung zwischen Medienunternehmen und anderen Unternehmen dürfte kaum möglich sein. Weiter ist auch die Definition des "Besitzes" von mindestens 5 Prozent einer Unternehmung rechtlich äusserst schwierig zu fassen, insbesondere dann, wenn es sich um komplexere Beteiligungsstrukturen handelt und beispielsweise Familienangehörige des Ratsmitgliedes involviert sind.</p><p>- Weiter würde eine Regelung für Kapitalbeteiligungen an Medienunternehmen die Grundsatzfrage aufwerfen, ob nicht grundsätzlich alle Kapitalbeteiligungen einzelner Ratsmitglieder gleichbehandelt werden sollen. Dabei ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei, wie bei der Offenlegung von Einkünften aus beruflicher Tätigkeit, um einen weitgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Ratsmitglieder handelt.</p>
    • <p>Das Büro wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Parlamentsgesetzes zu unterbreiten. Damit soll es sicherstellen, dass Ratsmitglieder ihren Einfluss auf Medien offenlegen müssen. Ratsmitglieder, welche mindestens 5 Prozent eines Medienunternehmens besitzen bzw. in einem Führungs- oder Aufsichtsgremium eines Mediums Einsitz nehmen, müssen dies im Register der Interessenbindungen deklarieren.</p>
    • Den Einfluss auf Medien als Interessenbindung offenlegen

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