Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen

ShortId
11.4213
Id
20114213
Updated
28.07.2023 15:05
Language
de
Title
Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen
AdditionalIndexing
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Rückzahlung;Vollzug von Beschlüssen;Atomindustrie;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K11090203, Fonds
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die beitragspflichtigen Atomkraftwerkbetreiber können in beiden Atomfonds über Jahre hinweg zu tiefe Beiträge bezahlen, solange ihr angesammeltes Kapital nicht zwei Jahre in Folge mehr als 15 Prozent unterhalb des Veranlagungszielwerts liegt (Art. 9 Abs. 3 SEFV; die von der Kommission festgelegte Bandbreite beträgt derzeit offenbar 15 Prozent). Tritt ein solcher Fall ein, so legt die Kommission die Jahresbeiträge lediglich für den Rest der Veranlagungsperiode neu fest. Mit anderen Worten: Man lässt sich Zeit. So lagen beim Stilllegungsfonds per Ende 2010 das AKW Leibstadt mit 20 Millionen Schweizerfranken im Minus, Mühleberg mit 30 Millionen Schweizerfranken; beim Entsorgungsfonds resultierte für Leibstadt sogar eine Unterdeckung von 47 Millionen Schweizerfranken, bei Mühleberg von 6 Millionen Schweizerfranken.</p><p>Deutlich flotter geht es hingegen, wenn der Veranlagungszielwert übertroffen wird. In einem solchen Fall kann der Atomkraftwerkbetreiber im Folgejahr eine Rückzahlung beantragen.</p><p>Bekanntlich besteht für die öffentliche Hand sowohl beim Stilllegungs- als auch beim Entsorgungsfonds ein Finanzrisiko (Art. 80 Abs. 4 KEG; SR 732.1). Unterdessen haben neue Berechnungen ergeben, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten rund 10 Prozent höher ausfallen dürften als bisher angenommen.</p><p>Als zusätzliche Massnahme zur Verkleinerung des Risikos der öffentlichen Hand sollen deshalb eingebrachte Beiträge grundsätzlich bis nach der Ausserbetriebnahme eines Atomkraftwerks im Fonds verbleiben und Nachzahlungen zügig geleistet werden müssen.</p>
  • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere die Artikel 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind.</p><p>Die Beiträge in die beiden Fonds werden jeweils für eine Veranlagungsperiode von fünf Jahren festgelegt. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge während der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet und korrigiert. Die untere Bandbreite beträgt gemäss Reglement der Kommission für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 1. Dezember 2009 15 Prozent. Die Festlegung der Beiträge zu Beginn einer Veranlagungsperiode erfolgt so, dass die bis zur Ausserbetriebnahme anfallenden Beiträge möglichst gleichmässig anfallen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungs- oder Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Beitrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet (Art. 13 Abs. 4 SEFV).</p><p>Die Motion fordert, dass Rückzahlungen aus den Fonds an die Betreiber bei Überkapitalisierung erst möglich sind, wenn die Entsorgungspflicht erfüllt ist (d. h. beim Entscheid zum Verschluss in 100 oder mehr Jahren), dass die Bandbreite im Minusbereich nicht grösser als 5 Prozent sein dürfe (heute 15 Prozent) und, falls das Kapital der Fonds diese Bandbreite unterschreitet, die fehlenden Beiträge innerhalb des Folgejahrs ausgeglichen werden müssen (heute erfolgt der Ausgleich bei einer Unterschreitung von 15 Prozent; andernfalls werden die Beiträge bei der nächsten Veranlagungsperiode so neu festgelegt, dass am Ende dieser Periode der Sollwert wieder erreicht ist).</p><p>Die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung ist in der Schweiz umfassend geregelt. Aufgrund der aktuellen energiepolitischen sowie wirtschaftspolitischen Entwicklungen im In- und Ausland ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Revision der SEFV zu prüfen. Insbesondere folgende Punkte werden aus heutiger Sicht Gegenstand der Prüfung sein: Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern, Anlagerendite von 5 Prozent, Kostenteuerung von 3 Prozent und die daraus resultierende Nettorendite von 2 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbestände und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- bzw. Überschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beiträge in die Fonds inklusive des Währungsmix. Die absoluten Forderungen der Motion werden jedoch abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV; SR 732.17) dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- Rückzahlungen an einen beitragspflichtigen Anlagebetreiber grundsätzlich erst möglich werden, wenn sein Werk endgültig ausser Betrieb genommen ist und er allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nachgekommen ist;</p><p>- die Bandbreite im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 SEFV im Minusbereich nicht grösser sein darf als 5 Prozent;</p><p>- Abweichungen des angesammelten Kapitals unterhalb dieser Minusbandbreite im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 SEFV innerhalb des Folgejahres ausgeglichen werden müssen.</p>
  • Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die beitragspflichtigen Atomkraftwerkbetreiber können in beiden Atomfonds über Jahre hinweg zu tiefe Beiträge bezahlen, solange ihr angesammeltes Kapital nicht zwei Jahre in Folge mehr als 15 Prozent unterhalb des Veranlagungszielwerts liegt (Art. 9 Abs. 3 SEFV; die von der Kommission festgelegte Bandbreite beträgt derzeit offenbar 15 Prozent). Tritt ein solcher Fall ein, so legt die Kommission die Jahresbeiträge lediglich für den Rest der Veranlagungsperiode neu fest. Mit anderen Worten: Man lässt sich Zeit. So lagen beim Stilllegungsfonds per Ende 2010 das AKW Leibstadt mit 20 Millionen Schweizerfranken im Minus, Mühleberg mit 30 Millionen Schweizerfranken; beim Entsorgungsfonds resultierte für Leibstadt sogar eine Unterdeckung von 47 Millionen Schweizerfranken, bei Mühleberg von 6 Millionen Schweizerfranken.</p><p>Deutlich flotter geht es hingegen, wenn der Veranlagungszielwert übertroffen wird. In einem solchen Fall kann der Atomkraftwerkbetreiber im Folgejahr eine Rückzahlung beantragen.</p><p>Bekanntlich besteht für die öffentliche Hand sowohl beim Stilllegungs- als auch beim Entsorgungsfonds ein Finanzrisiko (Art. 80 Abs. 4 KEG; SR 732.1). Unterdessen haben neue Berechnungen ergeben, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten rund 10 Prozent höher ausfallen dürften als bisher angenommen.</p><p>Als zusätzliche Massnahme zur Verkleinerung des Risikos der öffentlichen Hand sollen deshalb eingebrachte Beiträge grundsätzlich bis nach der Ausserbetriebnahme eines Atomkraftwerks im Fonds verbleiben und Nachzahlungen zügig geleistet werden müssen.</p>
    • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere die Artikel 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind.</p><p>Die Beiträge in die beiden Fonds werden jeweils für eine Veranlagungsperiode von fünf Jahren festgelegt. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge während der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet und korrigiert. Die untere Bandbreite beträgt gemäss Reglement der Kommission für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 1. Dezember 2009 15 Prozent. Die Festlegung der Beiträge zu Beginn einer Veranlagungsperiode erfolgt so, dass die bis zur Ausserbetriebnahme anfallenden Beiträge möglichst gleichmässig anfallen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungs- oder Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Beitrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet (Art. 13 Abs. 4 SEFV).</p><p>Die Motion fordert, dass Rückzahlungen aus den Fonds an die Betreiber bei Überkapitalisierung erst möglich sind, wenn die Entsorgungspflicht erfüllt ist (d. h. beim Entscheid zum Verschluss in 100 oder mehr Jahren), dass die Bandbreite im Minusbereich nicht grösser als 5 Prozent sein dürfe (heute 15 Prozent) und, falls das Kapital der Fonds diese Bandbreite unterschreitet, die fehlenden Beiträge innerhalb des Folgejahrs ausgeglichen werden müssen (heute erfolgt der Ausgleich bei einer Unterschreitung von 15 Prozent; andernfalls werden die Beiträge bei der nächsten Veranlagungsperiode so neu festgelegt, dass am Ende dieser Periode der Sollwert wieder erreicht ist).</p><p>Die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung ist in der Schweiz umfassend geregelt. Aufgrund der aktuellen energiepolitischen sowie wirtschaftspolitischen Entwicklungen im In- und Ausland ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Revision der SEFV zu prüfen. Insbesondere folgende Punkte werden aus heutiger Sicht Gegenstand der Prüfung sein: Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern, Anlagerendite von 5 Prozent, Kostenteuerung von 3 Prozent und die daraus resultierende Nettorendite von 2 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbestände und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- bzw. Überschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beiträge in die Fonds inklusive des Währungsmix. Die absoluten Forderungen der Motion werden jedoch abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV; SR 732.17) dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- Rückzahlungen an einen beitragspflichtigen Anlagebetreiber grundsätzlich erst möglich werden, wenn sein Werk endgültig ausser Betrieb genommen ist und er allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nachgekommen ist;</p><p>- die Bandbreite im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 SEFV im Minusbereich nicht grösser sein darf als 5 Prozent;</p><p>- Abweichungen des angesammelten Kapitals unterhalb dieser Minusbandbreite im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 SEFV innerhalb des Folgejahres ausgeglichen werden müssen.</p>
    • Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen

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